Hallo liebe Experten!
Eine Meinungsverschiedenheit in meinem Bekanntenkreis verlangt eine Lösung durch dieses Forum. Es geht um das Honorar des Rechtsanwaltes:
Letzteres ist meines Wisses gemäß dem RVG (vorher: BRAGO) unterlegen. In diesem Zusammenhang darf der Anwalt auch kein erfolgsabhängiges Honorar verlangen. Verboten wäre also z. B. ein Honorar, welches nur bei Prozessgewinn fällig werden würde.
Ist das so korrekt?
Besten Dank und Grüße
Stephan
Hallo!
Letzteres ist meines Wisses gemäß dem RVG (vorher: BRAGO)
unterlegen. In diesem Zusammenhang darf der Anwalt auch kein
erfolgsabhängiges Honorar verlangen.
Wie so oft in der Jurisprudenz: Im Ergebnis richtig, Herleitung falsch. Das Verbot von Erfolgshonoraren ist in § 49b BRAO (ohne G) geregelt.
Ist das so korrekt?
Nein, ist es nicht, da verfassungswidrig, wie jetzt auch endlich vom BVerfG erkannt worden ist.
Übrigens gibt es das Erfolgshonorar schon ewig: Bei Pflichtverteidigungen und Prozeskostenhilfe-Sachen erhält der Anwalt eine kastrierte Vergütung und hat nur Anspruch auf den vollen Satz, wenn er gewinnt.