Suizid --> Fall abgeschlossen?

Hallo, ich benötige eure Hilfe

Ich beschäftige mich mit der Situation von Verleumdungsopfern sowie eventuell begünstigender präzedenter Konstitutionen solcher. In diesem Zusammenhang möchte ich beispielshaft u.a. auch einen Film anführen (In einer Nacht wie dieser / de 2002, Susanne Schneider), aus dem folgende prozedurale Frage abgeleitet werden kann:

Frage:
Im Regelfall enden m.W. die Ermittlungen der Behörden zu einem Suizid ja mit dem Ausschluss eines (Fremd)Täters, d.h. mit der Bestätigung des Suizids als solchem. (Bitte um Korrektur, falls nicht.)
Ist dies auch dann der Fall, wenn der erfolgreiche Suizident, hier Opfer der (nur dem allwissenden Leser als sicher bekannten) Verleumdung, in der Öffentlichkeit bereits als (nicht justiziell wohlgemerkt) angeschuldigter Täter eines Verbrechens bekannt war? Oder werden Polizei / Staatsanwaltschaft wegen des offensichtlichen und notorisch plausiblen Motivs des Suizids auch weitergehend in Richtung auf Zutreffen der Behauptungen durch die Anschuldiger ermitteln?

Spielt die Tatsache, dass dieser ja aus objektiven Gründen nicht mehr verhandlungsfähig ist, hierbei eine Rolle zur Nichtaufnahme einer weitergehenden Ermittlung? Oder ergibt sich im Gegenteil aus der offensichtlichen Motivlage des Suizidenten heraus (Leidensdruck, oder aber Schuldeingeständnis? - Strafantrag zum Gegenstand der vorhergehenden Anschuldigungen hat, begreiflicherweise, nicht stattgefunden) sowie der Schwere der Anschuldigungen (177,2) der Verdacht auf eine Straftat seiner Anschuldiger (Verleumdung), die zumindest ansatzweise deren Befragung nach sich zieht?

(Wenn die Frage zu allgemein sein sollte: Ich habe eine kleine Sammlung von kurzen, qualitativ diversen Inhaltsangaben zu diesem Film (als doc).)

Ich frage nicht aus bloßer Laune heraus. Inwieweit sind Opfer auch schuldig, oder sind sie überhaupt nicht immer schuldig? (Kein Opfer - kein Täter? (Ja, ich weiß, wie das gemeint ist!)).
Jedenfalls: In der Schweiz und in Schweden z.B. wird im Zshng mit Strafverfahren zu Mobbing + Suizid regulär auch zugleich Anklage wegen fahrl. Tötung erhoben, ebenso oft analog im deutschen Bundeswehr-Strafrecht; hier scheint das theoretische Problem mit der Straflosigkeit des Suizids (wo kein Täter, auch kein Nebentäter) irgendwie umgangen zu werden. Aber das sind andere Fragen.

Heinrich

Puh, du drückst dich aber kompliziert aus. Entschuldige, dass ich mir diesen Kommentar nicht verkneifen kann, aber…: Modernes Deutsch klingt anders.

Ist dies auch dann der Fall, wenn der erfolgreiche Suizident,
hier Opfer der (nur dem allwissenden Leser als sicher
bekannten) Verleumdung, in der Öffentlichkeit bereits als
(nicht justiziell wohlgemerkt) angeschuldigter Täter eines
Verbrechens bekannt war? Oder werden Polizei /
Staatsanwaltschaft wegen des offensichtlichen und notorisch
plausiblen Motivs des Suizids auch weitergehend in Richtung
auf Zutreffen der Behauptungen durch die Anschuldiger
ermitteln?

Fragt sich, was du eigentlich wissen willst. Ermittlungen gegen Tote werden nicht geführt. Bleiben allenfalls Ermittlungen gegen die „Anschuldiger“ wegen möglicher Strafbarkeit aus §§ 186 f. StGB.

Spielt die Tatsache, dass dieser ja aus objektiven Gründen
nicht mehr verhandlungsfähig ist, hierbei eine Rolle zur
Nichtaufnahme einer weitergehenden Ermittlung? Oder ergibt
sich im Gegenteil aus der offensichtlichen Motivlage des
Suizidenten heraus (Leidensdruck, oder aber
Schuldeingeständnis? - Strafantrag zum Gegenstand der
vorhergehenden Anschuldigungen hat, begreiflicherweise, nicht
stattgefunden) sowie der Schwere der Anschuldigungen (177,2)
der Verdacht auf eine Straftat seiner Anschuldiger
(Verleumdung), die zumindest ansatzweise deren Befragung nach
sich zieht?

Das ist m. E. keine Rechtsfrage, sondern eine typische Frage der Kriminalistik (nicht zu verwechseln mit Kriminologie); zufällig gibt es bei w-w-w ein Brett zum Thema Kriminalistik…

Inwieweit sind Opfer
auch schuldig, oder sind sie überhaupt nicht immer schuldig?
(Kein Opfer - kein Täter? (Ja, ich weiß, wie das gemeint
ist!)).

Im Strafrecht spricht man bei Opfern nicht von (Mit-)Schuld. Nur ganz selten habe ich diesen Ausdruck gelesen und fand ihn verfehlt.

Jedenfalls: In der Schweiz und in Schweden z.B. wird im Zshng
mit Strafverfahren zu Mobbing + Suizid regulär auch zugleich
Anklage wegen fahrl. Tötung erhoben, ebenso oft analog im
deutschen Bundeswehr-Strafrecht

Aha. Soso.

hier scheint das theoretische
Problem mit der Straflosigkeit des Suizids (wo kein Täter,
auch kein Nebentäter) irgendwie umgangen zu werden. Aber das
sind andere Fragen.

Dass es ein Problem ist, sehe ich eigentlich nicht. Es gibt gewiss Fälle, in denen sich jemand tötet und ein anderer dafür verantwortlich ist. Das ist dann aber eben eine Frage der Tatherrschaft; in diesen Fällen ist eben strafrechtlich gar nicht von einem Suizid, sondern von einer Fremdtötung auszugehen, gleichviel ob fahrlässig oder vorsätzlich.

Levay

Hallo Heinrich,

Nimm’s mir bitte ebenfalls nicht uebel, aber um wirklich intellektuell zu wirken, musst du glaube ich noch ein bisschen ueben.

Zur Sache: Der Tod des Opfers schliesst selbstverstaendlich Ermittlungen gegen die Taeter nicht aus (klassisches Beispiel: Mord).

Beste Gruesse
Christoph

Hallo,

zunächst habe ich überlegt, für die präzedentalen präjudiziellen Konstidingsbums ein Übersetzungsbüro einzuschalten, weil ich erst nach mehrmaligem Lesen die Frage identifiziert habe … ach ups, hat ja schon jemand.

Da die Tötungsdelikte die Tötung „eines anderen“ voraussetzen, muss der „Verursacher“ schon Täterqualität haben, Anstiftung oder Beihilfe zur Selbsttötung ist straflos.

Und auch eine fahrlässige Tötung durch Verleumder scheidet in der Regel aus, da der BGH schon 1972 festgestellt hat: „Wer fahrlässig den Tod eines Selbstmörders mitverursacht, ist nicht strafbar.“ (BGH, Urteil vom 16. 5. 1972 - 5 StR 56/72). Denn wer unachtsam einen Selbstmord veranlaßt oder fördert, begeht keine Sorgfaltspflichtverletzung. Eine solche Sorgfaltspflicht entfällt, weil in strafrechtlicher Hinsicht schon nicht tatbestandsmäßig - rechtswidrig handelt, wer einen Selbstmord vorsätzlich unterstützt oder veranlaßt hat.

Dass Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen führen, wenn keine Anzeichen einer Straftat vorhanden sind, dürfte auf der Hand liegen.

Grüße
EK

Nimm’s mir bitte ebenfalls nicht uebel, aber um wirklich
intellektuell zu wirken, musst du glaube ich noch ein bisschen
ueben.

Zustimmung. Es ist nämlich ein Irrtum zu denken, Klugheit drücke sich in komplizierter Sprache aus.

Zur Sache: Der Tod des Opfers schliesst selbstverstaendlich
Ermittlungen gegen die Taeter nicht aus (klassisches Beispiel:
Mord).

LOL!

Das war echt gut :smile:

Levay