Verweigertes Widerrufsrecht zu Online-Vertrag

Hallo, hier mal eine Meinungsumfrage zu einem im Internet abgeschlossenen Vertrag, zu dem hinterher das Widerrufsrecht verweigert wird.

Die ganze Story erzähl ich lieber mal etwas ausführlicher, falls irgendeines dieser Details für den weiteren Verlauf entscheidend sein könnte

Ein Telefonanbieter bietet eine Flatrate für Telefon und Internet an.
Im Internet kann man dazu einen so genannten Onlineauftrag ausfüllen. Gesagt, getan. Gleich darauf kommt eine automatisierte Rückantwort per Email, in der man unter anderem gleich bestätigt, dass man auch derjenige ist, der das Formular ausgefüllt hat. Darin steht nebenbei auch, dass in etwa 5-7 Tagen eine Auftragsbestätigung per Post kommen würde, in dem auch der Anschlusstermin genannt werde.
Am nächsten Tag entscheidet man sich, diesen Onlineauftrag zu widerrufen. Man ruft bei der Kundenhotline an, äußert seinen Wunsch nach Rücktritt von diesem Vertrag und erhält daraufhin die Antwort, dass ein Widerruf möglich wäre, man dieses nur schriftlich mitteilen müsse.

Schon am dritten Tag kommt ein erstes Schreiben per Post, in dem man gebeten wird, eine „Kundenerklärung zum Wechsel des Teilnehmerbetreibers“ zu unterschreiben und dieses Formular zurückzusenden. Anstatt diese Erklärung zu unterschreiben äußert man gleich (schriftlich) auf diesem Formular seinen Wunsch, den Auftrag zu widerrufen.

Etwa 10 Tage nach dem Ausgang dieser Erklärung kommt ein Antwortbrief in dem erklärt wird, dass dieser Wunsch nach Widerruf leider nicht angenommen werden könne.
Aufgrund der Tatsache, dass man ausdrücklich auf eine sofortige Ausführung des Auftrages bestanden hätte, wäre das Widerrufsrecht erloschen.
Aber warum das denn auf einmal? Darum:
Das Onlineauftragsformular beinhaltete ein Kontrollfeld, mit dem nebenstehenden Text:
„Ja, ich bevollmächtige XXX die erforderlichen Maßnahmen zum Anbieterwechsel bei meinem bisherigen Anbieter zu regeln.
Ich beauftrage XXX ausdrücklich, mit der Erbringung der Dienstleistung sofort zu beginnen und die Umstellung meines Anschlusses zu veranlassen.“

Ohne Aktivierung dieses Häkchens und der damit verbundenen gleichzeitigen Zustimmung beider Aussagen konnte der Auftrag allerdings nicht fortgesetzt werden. Da man zur Zeit des Ausfüllens dieses Auftrages noch einen Vertragsabschluss wünschte, aktivierte man schließlich dieses Häkchen, um den Auftrag abschließen zu können. Auf die Tatsache, dass dadurch das Widerrufsrecht erlöschen würde, wurde an dieser Stelle jedoch nicht hingewiesen.
Es war überhaupt nicht möglich einen Auftrag zu erteilen, ohne sofort sein Widerrufsrecht zu verlieren.

Die (im ersten Anschreiben) angekündigte Auftragsbestätigung gab es innerhalb dieses inzwischen vergangenen Monats nicht, ebenso keine Widerrufsbelehrung, weder während des gesamten Bestellvorganges noch anschließend per email oder Post.

Ein noch vor der ersten Absage erhaltenes Paket mit den für den Anschluss nötigen Geräten schickt man erst mal zurück, weil man da ja noch guter Hoffnung ist, doch wieder rauszukommen. 4 Wochen vergangen, aber es gab kein Kommentar zu dieser Rücksendung, keinen erneuten Zustellungsversuch, natürlich auch erst mal keinen erneuten Anschlusstermin, obwohl der Anbieter auf eine Erfüllung des Vertrages doch so dringend besteht.

Nun folgende Fragen:

Ist der Vertragsabschluss wirklich rechtskräftig und hat der Anbieter tatsächlich das Recht, den Widerruf zu verweigern?

Gibt es doch noch eine Möglichkeit, aus diesem Vertrag wieder herauszukommen?

Ist es ratsam, vorerst keine Gebühren zu bezahlen und eine bereits erteilte Einzugsermächtigung bei der Bank zu stornieren?

(Kurz gesagt, wird der Anbieter wirklich bis hin zu einem Gerichtsverfahren stur bleiben?)

Kurzform: verweigertes Widerrufsrecht
Für alle, die bei Anblick des oben stehenden Romans sofort zurückschrecken, hier nochmal alles in Kurzform:

  • Onlineauftrag für Telefon- und Internet-Vertrag abgeschlossen

  • Wunsch nach Widerruf

  • mündliche Anfrage per Telefon (gleich am nächsten Tag!) --> Auskunft bei Hotline, dass Widerruf möglich wäre

  • schriftliche Absage des Widerrufs, weil auf sofortige Ausführung bestanden, damit Verzicht auf Widerrufsrecht bestätigt

  • Kein Hinweis auf Inkrafttreten dieses Verzichts

  • ohne diese Erklärung überhaupt kein Vertragsabschluss möglich

  • keine Widerrufsbelehrung

  • keine Auftragsbestätigung

  • Anbieter stellt sich stur

Hallo,

nein hier in dem Fall bleibt das Widerrufsrecht unberührt, soll die andere Seite klagen!

So lange man nachweisen kann das man Rechtzeitig gekündigt hat ist alles ok!

Gruß

Und wer zahlt den Anwalt dazu?
Wenn es am Ende wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommen und der Kunde Recht bekommen sollte, werden doch auch eventuelle Anwaltskosten erstattet, soweit ich weiß.

Aber wer zahlt diese Anwaltkosten, wenn die andere seite nach Zutun eines Anwalts, womöglich noch in Form eines länger dauernden „hin und her“ dann doch vorher nachgibt (z.B. weil er weiß, die Chancen schlecht stehen, und er die Gerichtskosten aufgebrummt bekommen könnte)

Das bleibt dann wahrscheinlich am Kunden hängen, oder? Oder kann man das dann auch einfordern?

Hallo,
Ich hätt nochmal ne andere Frage dazu:

in einem anderen Forum habe ich diese Antwort bekommen:

"Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist in den §§ 312 bis 312f BGB istalliert.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, dass vertragliche Vereinbarungen, die das Widerrufsrecht
aushebeln, nicht zulässig sind (§ 312f BGB).

Wenn also in einem formularmäßigem Bestellvorgang die Ausübung des Widerrufsrechts
de facto unmöglich gemacht wird, ist das nicht rechtens. Es ist zwar möglich,
durch ausdrückliche, individuelle Vereinbarungen davon abzuweichen, aber nicht im Rahmen
eines solchen automatisierten Verfahrens. Eine solche Auslegung stünde dem Sinn des
Widerrufsrechts diametral gegenüber."

Wenn das so überhaupt nicht rechtens ist, wie die schon den Bestellvorgang abwickeln, warum wird denen das denn nicht verboten?

Ich hab ja auch schon davon gehört, dass genau diesen Streit schon mehrere Leute hatten. Als muss die Vorgehensweise doch auch schon gerichtlich bekannt sein. Und keiner kann mal etwas dagegen tun, damit es nicht noch mehr Leidtragende gibt?