Wo steht das der Verlierer einer Klage

die Kosten tragen muss, wenn der Obsiegende dies nicht beantragt hat in seiner Klageschrift.

Oder kann es sein wenn z.B der Kläger vergisst zu beantragen

„dem Beklagten die Kosten aufzulegen“, dann jeder seine Kosten allein trägt und die Gerichtskosten geteilt werden?
Christa

die Kosten tragen muss, wenn der Obsiegende dies nicht
beantragt hat in seiner Klageschrift.

§ 91 ZPO

Ergänzung

Oder kann es sein wenn z.B der Kläger vergisst zu beantragen

„dem Beklagten die Kosten aufzulegen“, dann jeder seine Kosten
allein trägt und die Gerichtskosten geteilt werden?

Nein. Der Wortlaut von § 91 ZPO ist ganz eindeutig: Der Verlierer trägt die Kosten, und das Gericht muss das so entscheiden. Nirgendwo steht, dass es hierzu eines Antrags bedarf. Entsprechend ist es mir der Regelugn der vorläufigen Vollstreckbarkeit: Manchmal mögen Anwälte dergleichen „beantragen“, aber das Gericht entscheidet hierüber sowieso von Amts wegen.

Levay

Jau!

Manchmal mögen Anwälte dergleichen
„beantragen“, aber das Gericht entscheidet hierüber sowieso
von Amts wegen.

Genau so ist es. Daher stelle ich in den wenigen Schriftsätzen, die ich aufsetze, auch grundsätzlich nie einen Kosten oder Vollstreckungsantrag.

Ich kenne aus dem Referendariat noch gut das Gericht des Richters, wenn er die Klageschrift aufschlägt und bei den Anträgen den ganzen Müll sieht, als ob der Anwalt meint, der Richter wüsste es nicht.

Ich weiß allerdings auch, dass einige das für Ihre Mandanten machen. Unseren ist das herzlich egal.

Gruß
Dea

Dann frage ich mich …
Guten Morgen,
… weshalb ein Mandant eine WEG-Sache gewinnt und er seinen eigenen
RA zahlen muss (wird dann „aussergerichtliche Kosten trägt jede
Partei“ genannt
Ganz ratlos
R.

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Morgen,

Guten Morgen,
… weshalb ein Mandant eine WEG-Sache gewinnt und er seinen
eigenen
RA zahlen muss (wird dann „aussergerichtliche Kosten trägt
jede
Partei“ genannt

Das kann ich Dir nich sagen, weil ich das Urteil nicht kenne. Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Kostentragungsregelungen mit den unterschiedlichsten Ergebnissen je nach Sach- und Rechtslage.

Meine (und Levays) Aussage geht allein dahin, dass das Ergebnis nicht vom Antrag des Anwalts abhängt.

Gruß
Dea

PS: Wenn es ein Urteil oder Beschluss ist, dann ist in den Entscheidungsgründen am Ende erwähnt, auf welcher Norm die Kostenentscheidung beruht. Da kann man nachlesen, woran es liegt.

Danke für die Antwort. Bisher war nur mündliche Verkündung, das
schriftliche Urteil folgt noch. Deshalb ist wohl noch abwarten
angesagt. Der Anwalt kann ja eventuell auch Auskunft geben und
gegebenenfalls noch Antrag auch Kostenübernahme stellen, vermute ich
jetzt mal.
Gruß
R.

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Hallo

Der Anwalt kann ja eventuell auch Auskunft geben und
gegebenenfalls noch Antrag auch Kostenübernahme stellen,
vermute ich

Wie schon gesagt. Auch die außergerichtlichenh Kosten sind Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung und werden daher auch ohne Antrag zugesprochen.

Gruß
Dea