Hallo
Wenn ohne Erlaubnis Bilder wiederholt auf einer Homepage veröffentlicht werden. Was kann der Abgebildete tun?
Wo bzw. wie stellt er einen Unterlassungsantrag?
Wie läßt sich (bei privaten Bildern) der „Schaden“ definieren?
danke und gruß maboe
Hallo
Wenn ohne Erlaubnis Bilder wiederholt auf einer Homepage veröffentlicht werden. Was kann der Abgebildete tun?
Wo bzw. wie stellt er einen Unterlassungsantrag?
Wie läßt sich (bei privaten Bildern) der „Schaden“ definieren?
danke und gruß maboe
Wenn ohne Erlaubnis Bilder wiederholt auf einer Homepage
veröffentlicht werden. Was kann der Abgebildete tun?
Hallo
Zuerst einmal prüfen ob die Bilder wirklich zu Recht nicht veröffentlicht werden dürfen.
Wer hat die Bilder gemacht? Wer hat die Rechte am Bild? Wie ist das Bild gestaltet, Einzelaufnahme, Gruppe oder ist der Angebildete nur ein unwesentlicher Teil des Bildes. Ist es eine Person des öffentlichen Lebens.
Von dem hängt alles weitere ab.
Falls die Bilder wirklich unberechtigt in das Netz gestellt werden, sich vertrauensvoll an einen Anwalt wenden, der ein Mindestmaß an Kenntnissen des Urheberrechts im Internet hat, und den bösen Sünder abmahnen. Ob und warum evt. Schadensersatz gefordert werden kann, sagt dann auch der Anwalt.
Gruß
hartmut
Hallo
Es handelt sich um ein Bild einer einzelnen Person, die auf dem Bild zu sehen ist.
Was kann man ohne Anwalt machen? Der kostet nämlich auch ne Stange Geld.
gruß
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Es handelt sich um ein Bild einer einzelnen Person, die auf
dem Bild zu sehen ist.
Hallo
Dann ist noch die Frage zu klären wie das Bild entstanden ist. War die Person einverstanden damit, dass das Bild gemacht wurde, und welche Umstände waren dabei. Wer hat die Urheberrechte.
Nur mal so als Hausnummer, würde jemand intime Fotos machen, und man darf annehmen das Modell möchte keine Bilder davon im Internet finden, dann dürfte es kein Problem sein das zu unterbinden.
War es aber ein Ausflug von einem Kegelverein, und die abgebildeten Personen wissen, die Bilder erscheinen auf der Homepage des Kegelvereins, dann wird es schon schwierig.
Wird der Minister mit seiner Geliebten beim küssen erwischt darf der Minister als Person abgebildet werden, seine Geliebte bekommt den schwarzen Balken über das Gesicht.
Was kann man ohne Anwalt machen? Der kostet nämlich auch ne
Stange Geld.
In bin sicher, dazu könnte hier sicher ein Anwalt etwas dazu schreiben, wie es für die Person kostenlos gemacht werden kann. Wenn die Rechtslag klar ist.
Gruß
hartmut
Hallo
Er hat sich das Bild angeeignet. Das Bild ist im familären Rahmen entstanden. Aber davon mal abgesehen: Sind die Urheberrechte nicht eh immer bei dem, der auf dem Bild zu sehen ist? Ausnahmen wie Bezahlung, allgemeines Interesse usw. ausgeschlossen.
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Er hat sich das Bild angeeignet. Das Bild ist im familären
Rahmen entstanden. Aber davon mal abgesehen: Sind die
Urheberrechte nicht eh immer bei dem, der auf dem Bild zu
sehen ist? Ausnahmen wie Bezahlung, allgemeines Interesse usw.
ausgeschlossen.
Die Urheberrechte liegen n i c h t beim Abgebildeten (es sei denn, er hat sich selber fotografiert
, sondern beim Fotografen.
Was Du meinst, sind die Persönlichkeitsrechte. Eine einzeln bilddominant abgebildete Person (nicht des öffentlichen Lebens) ist um ihre Erlaubnis zur Veröffenlichung zu fragen. Und das sollte man sich schriftlich geben lassen (Model Release), ggf. auch mit Honorarteilung für die Veröffentlichung.
Ein Fotograf kann mit einer Aufnahme einer Person erstmal überhaupts nichts anfangen, wenn der Abgebildete was gegen Veröfflichungen hat.
Gruß, Artefakt
Er hat sich das Bild angeeignet. Das Bild ist im familären
Rahmen entstanden. Aber davon mal abgesehen: Sind die
Urheberrechte nicht eh immer bei dem, der auf dem Bild zu
sehen ist? Ausnahmen wie Bezahlung, allgemeines Interesse usw.
ausgeschlossen.
Hallo,
man muss da unterscheiden zwischen wer hat die Urheberrechte, und wer hat die Persönlichkeitsrechte. Alleine die Möglichkeiten wer das Urheberrecht in welchem Umfang besitzt könnte Bände füllen. Da gibt es viele Variationen.
Gehen wir mal von einer fiktiven Familienfeier aus. Opa Karl macht Bilder von Tante Klärchen wie sie sich ein Stückchen Torte genehmigt. Tante Klärchen geht davon aus, die Bilder wandern wie immer ins Familienalbum. Ist also unter diesen Bedingungen unter denen die Bilder und für was die Bilder gemacht werden einverstanden.
Jetzt haben wir zwei Personen, Opa Karl der Urheber mit den Urheberrechten und Tante Klärchen mit den Persönlichkeitsrechen.
Kommt jetzt Enkel Paule und findet es lustig wie Tante Klärchens Gebiss auf der Kuchengabel hängt, weil es mit der Torte doch nicht so geklappt hat, und veröffentlicht das Bild ohne zu fragen im Internet, dann ist Opa Karl als Urheber in seinen Rechten geschädigt, und Tante Klärchen in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Opa Karl und / oder Tante Klärchen können jetzt den Bengel Paule dazu zwingen das Bild wieder aus dem Netz zu entfernen.
Also nur mit Zustimmung der Beiden dürfte Enkel Paule das Bild veröffentlichen.
Also das mal auf das Obige als Beispiel geschrieben.
Gruß
hartmut
In diesem Fall sind sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Urheberrechte nicht bei demjenigen, der die Bilder ins Internet gestellt hat. Meine Frage bleibt weiterhin: Was kann ich ohne Anwalt dagegen tun? Und wie bzw. wo muß ich was tun? Es geht übrigens um einen Wiederholungsfall d.h. beim ersten Mal hat der Seitenbetreiber die Bilder offline gestellt und 2 Wochen später wurden sie wieder (diesmal mit anderen) wieder online auf dieselbe Seite gestellt.
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Ich würde eine Honorarrechnung stellen. Die sollte vielleicht etwas „wehtun“, ohne jedoch völlig aus der Luft gegriffen zu sein. Das Ganze mit Androhung von Anwalts- und Gerichtshilfe bei Nichtbegleichung der Rechnung, und diese Kosten kommen dann für ihn noch dazu. Und eine Unterlassungserklärung dazulegen, d.h. der Delinquent bestätigt, keine Fotos von Dir mehr ohne Deine Einwilligung zu nutzen.
Es gibt Anwälte, die sich auf solche Dinge „spezialisiert“ haben, d.h. die schicken Rechnungen über horrende Beträge. Der „Nutzer“ Deiner Urheberrechte hat ja vorher nicht um die Nutzungskonditionen nachgefragt (so wie man es bei jeder zugekauften Leistung oder Ware tun sollte) - offensichtlich ist ihm der Preis egal und er muss hinterher (fast) jeden geforderten Preis zahlen. Er hat die Leistung ja schon konsumiert, indem er sich unerlaubt das Foto „geschnappt“ hat.
Wenn ich mein Auto mit Schlüssel in der Einfahrt stehen habe, und jemand nimmt sich das Auto, weil er glaubt, dass er das darf, muss hinterher auch mit Konsequenzen rechnen …
Gruß, Artefakt
Ich würde eine Honorarrechnung stellen. Die sollte vielleicht
etwas „wehtun“, ohne jedoch völlig aus der Luft gegriffen zu
sein. Das Ganze mit Androhung von Anwalts- und Gerichtshilfe
bei Nichtbegleichung der Rechnung, und diese Kosten kommen
dann für ihn noch dazu. Und eine Unterlassungserklärung
dazulegen, d.h. der Delinquent bestätigt, keine Fotos von Dir
mehr ohne Deine Einwilligung zu nutzen.
Hallo,
ein Anspruch auf Honorar hat der Urheber, aber nicht der abgebildete um den es hier wohl geht.
Gruß
S.J.
Stimmt nicht!
Du hast insoweit recht, dass das Honorar an den Urheber bezahlt wird. Jedoch sind Model Release-Verträge üblich, in denen die Frage nach der Aufteilung der Honorare geklärt wird. Diese Klärung kann sehr individuell sein, von „10 Euro für ein paar Bier“ über einen ordentlichen Betrag bis zur prozentuellen Beteiligung an jedem Honorar, welches für dieses Bild gezahlt wird, z.B. bei Bildagenturen. Ist ja auch logisch. Wenn ich eine prägnante Person fotografiere, Coca-Cola das Motiv haben will und mir 10.000 Euro für die weltweiten, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte zahlen möchte, weil das Motiv derart gut in die derzeitige Werbelinie passt … warum soll der Abgebildete nichts davon haben - sein Anteil am Erfolg ist mindestens so groß wie der des Fotografen.
Ohne unterschriebenes Model Release nimmt eine ordentliche Bildagentur keine Bilder an. Oder das volle Risiko liegt beim Fotografen, wenn der Abgebildete Einspruch gegen die Veröffentlichung erhebt und Prospekte eingestampft werden müssen. Das gebietet schon die Vernunft, die Sache vorher (!) mit dem Abgebildeten zu klären.
Gruß, Artefakt
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
Hallo maboe,
versuche es mal damit :
(Vorher eventuell schriftliche Aufforderung auf Entfernung /
Unterlassung mit Fristsetzung, eingeschrieben mit Rückantwort)
Könnte hilfreich sein.
Bei ganz hartnäckigen Fällen beim örtlichen Staatsanwalt vorsprechen.
Gruß
R.
http://www.gesetze-im-internet.de/kun…
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im
Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden
ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf
es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des
Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der
überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des
Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch
Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet
und zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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Kann ich nicht so stehen lassen
Hallo,
also die Aussage „stimmt nicht“ kann ich so nicht stehen lassen. Es mag sein, dass abgebildete Personen mit den Urhebern des Bildes von dir geschilderte Vereinbarungen treffen. Diese Personen haben aber dadurch keinerlei Ansprüche gegen Dritte, die das Urheberrecht verletzen, in dem sie Bilder unberechtigt veröffentlichen oder verwenden.
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Warum nicht?
Glaubst Du, dass Persönlichkeitsrechte weniger wert sind als die Urheberrecht? Die können sogar mehr wert sein (jetzt nicht im monetären Sinn). Der Abgebildete kann den Urheber auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts klagen - und das kann teurer werden als die Erlöse, die der Urheberrechtsinhaber durch Verkauf von Nutzungsrechten erlösen kann. Niemand darf eine Person, die nicht in der Öffentlichkeit steht, ohne Einverständnis in Medien aller Art abbilden. Und eben dieses Einverständnis kann der Urheber des Bildes mittels Honorarteilungsvereinbarung dem Abgebildeten „abkaufen“. Und sogar „Prominente“ können Persönlichkeitsrechte geltend machen, wenn das Foto nichts mit ihrer Stellung in der Öffentlichkeit zu tun hat, sondern sie kompromittiert.
Aber lassen wir’s, wir sind ja beide keine Juristen …
Übrigens: Habe gar nicht gewusst, dass Steve Jobs so gut Deutsch kann. Oder bist Du am Ende gar nicht Steve Jobs. Pass auf, dass der echte S.J. Dich nicht verklagt, weil Du seinen Namen unrechtmäßig benutzt 
Gruß, Artefakt
Hallo Steve,
(auch meinem Guru muss ich widersprechen
) )
also die Aussage „stimmt nicht“ kann ich so nicht stehen
lassen. Es mag sein, dass abgebildete Personen mit den
Urhebern des Bildes von dir geschilderte Vereinbarungen
treffen. Diese Personen haben aber dadurch keinerlei Ansprüche
gegen Dritte, die das Urheberrecht verletzen, in dem sie
Bilder unberechtigt veröffentlichen oder verwenden.
Gruß
S.J.
Artefakt hat vermutlich Recht. Siehe mein posting (13.8.2007 00:19)
mit dem
http://www.gesetze-im-internet.de/kun…
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Da steht nichts vom Urheber, aber dafür um so mehr vom Recht des
Abgebildeten.
Oder sehe ich das falsch?
Ratlos fragend, mit LG
R.
Hallo,
Artefakt hat vermutlich Recht. Siehe mein posting (13.8.2007
00:19)
mit dem
http://www.gesetze-im-internet.de/kun…
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Da steht nichts vom Urheber, aber dafür um so mehr vom Recht
des
Abgebildeten.
Oder sehe ich das falsch?
Man muss hier unterscheiden zwischen Urheberrecht und Recht am eigenen Bild. Urheberrechtsansprüche kann aber nur der Urheber, also der Schöpfer des Bilds geltend machen.
Beispiel: Tante Merkel wird nackig fotografiert. Da hat unsere Angela natürlich Rechte am eigenen Bild etc. Wird dieses Bild nun veröffentlicht, so stehen ggf. Rechte der Bundeskanzlerin dagegen. Urheberrechtsansprüche kann aber nicht Angi geltend machen, denn sie ist zwar abgebildet, aber nicht der Schöpfer. Urheberrechtsansprüche stehen also nur dem Urheber zu. Wenn dieser Persönlichkeitsrechte verletzt, steht das auf einem rechtlich gesehen ganz anderem Blatt.
Ich hoffe, nun ist es etwas klarer.
Gruß
S.J.
Steve, das Ursprungsposting lautete aber
Wenn ohne Erlaubnis Bilder wiederholt auf einer
Homepage veröffentlicht werden. Was kann der
**Abgebildete** tun?
Wo bzw. wie stellt er einen Unterlassungsantrag?
Es geht also hier nur um die Rechte des Abgebildeten, nicht um
Urheberrechte.
Und da zieht nun der Staatsanwalt die Fäden.
Für einen eventuellen Schaden muss natürlich zivilrechtlich
vorgegangen werden.
Aber gleich nebenbei :
Wie bekommst Du es hin, Deinen Text so breit zu machen? Welcher
Browser?
Bei mir geht es nur in dieser Standard(Fenster)-Breite mit
automatischem Zeilenumbruch.
LG
R.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]