Räumungsklage:Mieter übergibt Wo. nicht - was tun?

Hallo - Hilfe !!!

Folgender Fall:

Ein Mieter zahlt seit mehreren Monaten keine Miete mehr, die Kaution ist somit schon lange aufgezehrt.
Nach einer erhobenen Räumungsklage durch den Rechtsanwalt wurde dem Mieter vom Gericht eine 2-wöchige
Widerspruchsfrist mit der anschließenden 2-wöchigen Verlängerung eingeräumt.
Der Mieter räumt allmählich die Wohnung und verschwindet, er läßt in der ebenfalls angemieteten und nicht mehr bezahlten
Garage lediglich Gerümpel zurück. Ob die Wohnung ganz geräumt ist, läßt sich nicht feststellen.Das war`s erst einmal!
Der Mieter hat die Wohnungsschlüssel nicht übergeben, der bisherige telefonische Kontakt zwischen dem Anwalt des
Vermieters und dem Mieter ist abgerissen, eine neue Adresse des Mieters ist nicht in Erfahrung zu bringen. Lt. Meldeamt ist
der Mieter immer noch unter der alten, d.h. bisherigen Adresse gemeldet. Ein Brief des Gerichtes an den Mieter konnte
mangels bekannter neuer Anschrift ebenfalls nicht zugestellt werden. Ein Gespräch auf einer Polizeidienststelle veranlaßte den zuständigen Beamten nach einem Blick in den Computer zu der (sehr hilfreichen!) Mitteilung:" Oh je - aber ich darf Ihnen leider nichts sagen!"
Nachdem auch die Monatspauschale für den Strom nicht mehr an das zuständige E-Werk überwiesen worden ist, wurde von diesem der Strom gesperrt.
Als der Vermieter folglich die Wasserzufuhr für diese Wohnung sperren und später das Türschloß der Wohnung auswechseln
wollte, wurde ihm vom eigenen Anwalt dringend davon abgeraten, da der Mieter dagegen ein Gerichtsverfahren anstrengen
könnte.

Nachdem der Anwalt nun ratlos ist, erhebt sich folgende Frage:

Wie lange muß der Vermieter warten, bis er die Wohnung öffnen darf?
Welche Möglichkeiten gibt es, an die Wohnungsschlüssel zu kommen?
Wie soll der Vermieter nun weiter vorgehen? (Theoretisch kann der Mieter ja den Schlüssel weggeworfen haben und
blockiert damit auf Jahre eine Neuvermietung der Wohnung).

Gruß Karl

Hallo Karl,

ich glaube, wir müssen erst einmal sortieren:

Ein Mieter zahlt seit mehreren Monaten keine Miete mehr, die
Kaution ist somit schon lange aufgezehrt.

Kündigung des MV ist nach zwei Monaten Zahlungsverzug rechtens.

Nach einer erhobenen Räumungsklage durch den Rechtsanwalt
wurde dem Mieter vom Gericht eine 2-wöchige
Widerspruchsfrist mit der anschließenden 2-wöchigen
Verlängerung eingeräumt.

Vor Gericht gibt es keine Widerspruchsfrist! Hinter dieser ominösen Bezeichnung vermute ich die 14-tägige Frist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht und anschließend eine ebenfalls 14-tägige Klageerwiderungsfrist. Geschieht während der ersten Frist nichts, kann schon in dem üblichen schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergehen, wobei auch hier eine ebenfalls 14-tägige Einspruchsfrist gilt.

Zugegeben, Monsieur „Säumiger Mieter“ hat es ganz clever angestellt, denn die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteil. Gleiches gilt für den Fall, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird: das Urteil wird erst 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig.

Der Mieter hat die Wohnungsschlüssel nicht übergeben, der
bisherige telefonische Kontakt zwischen dem Anwalt des
Vermieters und dem Mieter ist abgerissen, eine neue Adresse
des Mieters ist nicht in Erfahrung zu bringen. Lt. Meldeamt
ist der Mieter immer noch unter der alten, d.h. bisherigen
Adresse gemeldet.
Ein Brief des Gerichtes an den Mieter konnte
mangels bekannter neuer Anschrift ebenfalls nicht zugestellt
werden. Ein Gespräch auf einer Polizeidienststelle veranlaßte
den zuständigen Beamten nach einem Blick in den Computer zu
der (sehr hilfreichen!) Mitteilung:" Oh je - aber ich darf
Ihnen leider nichts sagen!"

Hier könnte der Anwalt des Vermieters wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Meldegesetz vorgehen. Aber: wohin soll die Post zugestellt werden?!

Nachdem auch die Monatspauschale für den Strom nicht mehr an
das zuständige E-Werk überwiesen worden ist, wurde von diesem
der Strom gesperrt.
Als der Vermieter folglich die Wasserzufuhr für diese Wohnung
sperren und später das Türschloß der Wohnung auswechseln
wollte, wurde ihm vom eigenen Anwalt dringend davon abgeraten,
da der Mieter dagegen ein Gerichtsverfahren anstrengen
könnte.

Daß der Mieter könnte, ist schon richtig. Angesichts Deiner Schilderung vermag ich daran allerdings nicht so recht zu glauben.

Nachdem der Anwalt nun ratlos ist, erhebt sich folgende Frage:

Wie lange muß der Vermieter warten, bis er die Wohnung
öffnen darf?
Welche Möglichkeiten gibt es, an die Wohnungsschlüssel zu
kommen?
Wie soll der Vermieter nun weiter vorgehen? (Theoretisch
kann der Mieter ja den Schlüssel weggeworfen haben und
blockiert damit auf Jahre eine Neuvermietung der
Wohnung).

Ich empfehle Dir bzw. dem Herrn Vermieter ein Gespräch mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher , die Herrschaften kennen sich auch mit solchen Fällen aus und können wertvolle Tips geben. Die Vollstreckung wird im Jura-Studium nur stiefmütterlich, d. h. lediglich am Rande behandelt, deswegen haben viele Anwälte keine Ahnung davon.

So long

Tessa

Hallo Karl,

ein ratloser Anwalt, das ist schon ein starkes Stück.

Ich würde sagen, wenn die Räumungsklage bei Gericht durchgesetzt wurde - und so klingt das nach deiner Schilderung - darf der Vermieter die Wohnung betreten, entrümpeln, Schlösser auswechseln. Das täte ich in vorliegend auf jeden Fall, selbst wenn mir dieser Mieter die Schlüssel ausgehändigt hätte.

Ist die Räumungsklage denn mit einer Gerichtsentscheidung abgeschlossen?

Gruß, BeBro

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Tessa,

Nachdem auch die Monatspauschale für den Strom nicht mehr an
das zuständige E-Werk überwiesen worden ist, wurde von diesem
der Strom gesperrt.
Als der Vermieter folglich die Wasserzufuhr für diese Wohnung
sperren und später das Türschloß der Wohnung auswechseln
wollte, wurde ihm vom eigenen Anwalt dringend davon abgeraten,
da der Mieter dagegen ein Gerichtsverfahren anstrengen
könnte.

Daß der Mieter könnte, ist schon richtig. Angesichts Deiner
Schilderung vermag ich daran allerdings nicht so recht zu
glauben.

ich glaube auch nicht, dass der Mieter sich hier weiter drum kümmern würde. Trotzdem sollte man hier ganz vorsichtig sein. Für die entstehenden Kosten (Austausch der Schließanlage etc.) vor dem Räumungstermin muss er nämlich ggf. nicht aufkommen.

Gruß

Dagmar

Tach zusammen,

ein ratloser Anwalt, das ist schon ein starkes Stück.

Das finde ich auch. Du solltest den Anwalt wechseln!

Ich würde sagen, wenn die Räumungsklage bei Gericht
durchgesetzt wurde - und so klingt das nach deiner Schilderung

  • darf der Vermieter die Wohnung betreten, entrümpeln,
    Schlösser auswechseln. Das täte ich in vorliegend auf jeden
    Fall, selbst wenn mir dieser Mieter die Schlüssel ausgehändigt
    hätte.

Ist die Räumungsklage denn mit einer Gerichtsentscheidung
abgeschlossen?

Den Räumungstermin musst du abwarten. Auf die Rückgabe der Schlüssel musst du nicht warten. Türöffnung, Erneuerung des Wohnungstürzylinders, ggf. Schließanlage der Allgemeintüren, Briefkasten sowie Entrümpelung der Wohnung und Garage und Renovierung etc. kannst du dem Mieter in Rechnung stellen (Zahlungsklage). Außerdem dürften noch Mietzahlungen ausstehen sowie eine Betriebskostenabrechnung. Fraglich ist nur, ob du so schnell an dein Geld kommst.

Ein fähiger Rechtsanwalt sollte auch in der Lage die aktuelle Adresse herauszufinden und Möglichkeiten sehen, wie du baldmöglichst aus der Geschichte rauskommst bzw. der Vermieter (hatte kurzfristig vergessen, dass du nicht der Vermieter bist. Aber egal.)

Gruß

Dagmar

Ggggggggggghhhhhhhrrrrrrrrrrrrr…
Hallo Dagmar,

shit, wieder kein Streit!

ich glaube auch nicht, dass der Mieter sich hier weiter drum
kümmern würde. Trotzdem sollte man hier ganz vorsichtig sein.
Für die entstehenden Kosten (Austausch der Schließanlage etc.)
vor dem Räumungstermin muss er nämlich ggf. nicht aufkommen.

Deswegen kam der Tip mit Gerichtsvollzieher, die kennen sich damit echt gut aus und haben mir schon öfters geholfen!

So long

Tessa

Hi Tessa,

shit, wieder kein Streit!

Das liegt ja nicht an mir! Ich bemühe mich schon, aber wenn du nicht willst, kann ich auch nix machen. Du frisst mir ja schon fast aus der Hand… :wink:

Deswegen kam der Tip mit Gerichtsvollzieher, die kennen sich
damit echt gut aus und haben mir schon öfters geholfen!

Das ist auch 'ne prima Idee. Der Vermieter sollte auf jeden Fall aber zusätzlich einen Anwalt einschalten. Diese Zahlungs- und Räumungsklagen sehen auf den ersten Blick sehr simpel aus, aber es gibt 'ne Menge zu beachten. Für einen Laien ein Buch mit sieben Siegeln. Ich selbst würde so eine Sache auch an einen Anwalt abgeben, weil so viel zu beachten ist. Wie leicht vergisst man was oder übersieht Wichtiges. Schließlich hat der Mieter bis zur (Zwangs-)Räumung noch einige Rechte, u.a. die Wohnung bis zu dem Termin zu nutzen, wenn ihm danach ist.

Tschüssi

Dagmar

Hi!

Ein fähiger Rechtsanwalt sollte auch in der Lage die aktuelle
Adresse herauszufinden

Da möcht ich aber mal wissen wie du das machen willst ;o))))

Gruß

Bernd

Hi Bernd,

wenn bei der Polizei die aktuelle Adresse bekannt ist, dürfte es für einen Anwalt kein Problem sein an die Infos ranzukommen.

Gruß

Dagmar

Hi!

Na… da haben wirs schon „WENN“… aber der Anwalt ist dann gleich unfähig…wer unbekannt verzieht, hinterlegt die Adresse wohl kaum bei der Polizei, es sei denn er ist zufällig in der Zeit nochmal auffällig geworden ;o))

Bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Bernd,

  1. steht in dem Artikel, dass die neue Anschrift des Mieters bei der Polizei bekannt ist.

  2. mache ich nicht vom Ausfindig machen einer Adresse die Fähigkeit oder Unfähigkeit eines RA abhängig

  3. gibt es auch noch andere Möglichkeiten, die einen Versuch wert sind z.B. über die Bankverbindung

Bin schon gespannt, was dich als nächstes stört.

Gruß

Dagmar

Hi!

Hi Bernd,

  1. steht in dem Artikel, dass die neue Anschrift des Mieters
    bei der Polizei bekannt ist.

… aber auch nur wenn man´s reininterpretiert ;o))

  1. mache ich nicht vom Ausfindig machen einer Adresse die
    Fähigkeit oder Unfähigkeit eines RA abhängig

Jetzt auf einmal net mehr ;o)) immerhin siehst du wohl den Fehler ein, aber dann gib ihn auch zu und behaupte net plötzlich dsa Gegenteil ;o)

  1. gibt es auch noch andere Möglichkeiten, die einen Versuch
    wert sind z.B. über die Bankverbindung

Es gibt tausend und eine Möglichkeit, aber ein Anwalt hat wohl kaum die Zeit um allen nachzugehen vorallem bei jemanden der sich versteckt…

Hmm… interessieren würde mich eigentlich nur noch der Grund, warum du unbedingt recht haben mußt, auch wenn du es offensichtlich net hast…irgendwie fängst du immer lange Threads an, nur weil du alles besser wissen mußt, gelle ;o)

So…dies wars letzte hierzu, denn derzeit glaub ich eh net dran, daß du dies einsiehst ;o)

Bernd

Hi,
nach der Reaktion des Polizeibeamten würde ich mal tippen,der Typ
sitzt im Knast.Da muss es doch eine Möglichkeit geben,das rauszubekommen.Diese Theorie würde auch erklären,warum der Typ den Schlüssel nicht rausrückt.Wahrscheinlich kann er das nicht und hätte viel lieber einen ganz anderen Schlüssel(Zellenschlüssel?)>fg

Hallo auch,
so irgendwie habe ich etwas bei der Frage und auch bei den Antworten nicht ganz verstanden.

Hast du erst Räumungsklage erhoben oder existiert bereits ein Urteil?
Im ersten Falle würde ich auf ein Urteil hinwirken. Dass der Mieter unbekannt verzogen ist hindert die Zustellung des Räumungsurteils nicht, für solche Fälle hat der Gesetzgeber die „öffentliche Zustellung“ vorgesehen. Wenn der Mieter „einsitzt“ kann das Gericht über die Staatsanwaltschaft die JVA herausfinden und dort zustellen.
Beide Verfahren dauern jedoch eine Zeit :frowning:

Nach Rechtskraft des Urteils kannst du dann einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Nur dieser darf (durch einen Schlüsseldienst) die Wohnung öffnen lassen und die Räumung „formell“ vollziehen.

M.W. kommen da jedoch Kosten auf dich zu. Was genau kannst du sicher bei Gericht oder einem Gerichtsvollzieher oder auch einem Anwalt erfragen.

Das ist zwar alles furchtbar langwierig und sicher auch teuer, aber unser Grundgesetz hat nun mal die Unverletzlichkeit der Wohnung als Grundrecht vorgesehen.

Gruß
HaWeThie

Hallo - Hilfe !!!

Hallo Leute!

Ich danke Euch im Namen meiner Eltern für Eure sehr informative Hilfe! Ich habe ihnen Eure Beiträge übermittelt; das hilft ihnen bei ihrem weiteren Vorgehen,

Gruß Karl

Hi Bernd,

deine geistigen Ergüsse habe ich mit großem Interesse gelesen. Sehr eigenwillige Interpretation!

Mehr ist dazu nicht zu sagen…

Gruß

Dagmar

Danke für die Bestätigung…
daß du mit Kritik net umgehen kannst und immer Recht haben willst ;o)))))