Radkauf widerrufen/kurz gefahren 20% Abzug

Hallo,
A hat ein Rad im Internet gekauft und hat es im Hof so ca.1km im Kreis gefahren, ist aber nicht damit zurechtgekommen. A hat das Fahrrad (Reifen)sauber gemacht.

Widerruf eingeleitet.
Nun bekam A die Antwort, daß der volle Kaufpreis nur erstattet wird, wenn das Rad nicht benutzt wurde.

Das steht in den AGB

Sofern der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder eine anderweitige Unmöglichkeit der Rückgabe der Ware zu vertreten hat, ist er gegenüber Firma xy zum Ersatz der Wertminderung oder des entstandenen Schadens verpflichtet. Eine Verschlechterung der Ware ist vor allem auch dann gegeben, wenn Zubehör fehlt oder die Ware nicht in unbeschädigter Originalverpackung zurückgeschickt wird. All dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache vom Kunden nicht wie von einem Eigentümer in Gebrauch genommen wird und dieser alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

Heißt das, A hätte das Rad nicht ausprobieren dürfen? Bisher konnte A in einem Radgeschäft, das Fahrrad immer kurz im Hof fahren, manchmal sogar auf der STrasse. Das es 20% sind, findet A auch viel, hätte A das gewußt, hätte er das Rad nicht bestellt. Muß A in den saueren Apfel beißen und den Abzug akzeptieren?

Das Rad sieht eigentlich besser aus als vorher

GRuß
Bernd1

Es spricht viel dafür, dass hier einfach nur Geld gemacht werden soll. Ich würde mal stark bezweifeln, dass hier wirklich von einer Verschlechterung ausgegangen werden kann. Für diese trägt übrigens der Unternehmer (Verkäufer) die Beweislast, Palandt-Heinrichs, § 357 Rn. 12. Kann er dies (vielleicht mit einem geringeren Wert), muss der Verbraucher (Käufer) beweisen, dass die Verschlechterung nur auf Prüfung der Sache zurückzuführen ist (Palandt wie oben).

Levay

Also äußerlich sieht das Fahrrad sauberer aus, als vorher.

Wie ist das mit den 20% Wertminderung (die standen nicht in den AGB), was kann A denn machen, wenn er das trotzdem macht?

Danke
Bernd1

Nachtrag:

Was geschieht, wenn der Händler meint, das Fahrrad sieht schlechter aus
als vorher? Muß er das beweisen?

(Was wirklich nicht stimmt)

Gruß und Danke
Bernd1

Na ja, was macht man, wenn man Geld fordern kann und der Schuldner sich weigert zu zahlen? Man schaltet einen Rechtsanwalt ein oder versucht es selbst mit einer Klage. Mein Tipp geht klar zur Einschaltung des Rechtsanwalts.

Levay

Äh… zur Beweislast habe ich mich doch schon in meinem ersten Posting geäußert!?

Levay

Sorry stimmt. Und das Geld von A ist leider vorab gezahlt worden.
Wenn nun weniger überwiesen wird, ist das As pech. A wird wohl nichts mehr übers Internet bestellen.

Was A besonders ärgert, ist das von den 20% Minderung nichts ind den AGB steht. Dann kann jeder im nachhinein eine Minderung von 30%, 40% usw. festlegen. Das kann doch wohl nicht sein, oder?

Danke
Bernd1

Wenn nun weniger überwiesen wird, ist das A`s pech.

Noch mal: Dafür gibt es Anwälte und Gerichte…

Levay

O.k.

keine weiteren Fragen mehrß

Gruß
Bernd1

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit.

Nun ist alles klar.