Aussagerecht

hi

muss man gegen einen freund aussagen (bei der polizeilichen vernehmung)wenn er schuld an einer straftat hat ?

hi

muss man gegen einen freund aussagen (bei der polizeilichen
vernehmung)wenn er schuld an einer straftat hat ?

Hallo,

gegenüber der Polizei besteht keine Pflicht zur Aussage (man sollte dann schweigen, aber auch nichts falsches sagen). Das bringt aber am Ende nichts, denn wenn man von einem Staatsanwalt oder Richter vernommen wird, muss man aussagen, das kann auch erzwungen werden. Ausnahmen gibt es lediglich für bestimmte Berufsgruppen, wenn die Aussage mit der Tätigkeit zu tun hat (Arzt, Pfarrer, Rechtsanwalt…). Natürlich kann man die Aussage auch verweigern, wenn man bei wahrheitsgemässer Beantwortung sich oder einen nahen Verwandten einer Straftat bezichtigen würde, das hilft natürlich beim Freund nichts, ausser man adoptiert ihn vorher :wink:

Vor Gericht falsch auszusagen, ist kein „Kavaliersdelikt“, sondern strafbar, selbst dann, wenn man nicht vereidigt wird.

Gruss Hans-Jürgen
***

Das ist eine Aussagepflicht !
Hallo,

Man hat vor Gericht eine Aussagepflicht.

Im deutschen Wortschatz befinden sich Ausdrücke wie:

Das weiss ich nicht mehr.
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
Das habe ich leider vergessen.

Christian

Pflicht zur Wahrheit
Hallo,

Man hat vor Gericht eine Aussagepflicht.

Und zwar die Wahrheit zu sagen…

Im deutschen Wortschatz befinden sich Ausdrücke wie:

Das weiss ich nicht mehr.
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
Das habe ich leider vergessen.

Wenn das aber nicht die Wahrheit ist, macht man sich strafbar. Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass du mittels Wink dem Fragesteller auf diese Möglichkeit hinweisen wolltest.

Gruß

S.J.

Hallo,
ich beziehe mich nur auf den Punkt von Dir bezüglich Staatsanwalt

gegenüber der Polizei besteht keine Pflicht zur Aussage (man
sollte dann schweigen, aber auch nichts falsches sagen). Das
bringt aber am Ende nichts, denn wenn man von einem
Staatsanwalt oder Richter vernommen wird, muss man aussagen,
das kann auch erzwungen werden.

Gegenüber dem Staatsanwalt muß ich in keinster weise eine Aussage tätigen. Das einzige was ich hier sagen muß ist mein Name, Ladunsfähige Anschrift und sonst nichts. Der einzige der mich zur Aussage zwingen kann ist ein Richter.

Gruß Katie

Ausnahmen gibt es lediglich

für bestimmte Berufsgruppen, wenn die Aussage mit der
Tätigkeit zu tun hat (Arzt, Pfarrer, Rechtsanwalt…).
Natürlich kann man die Aussage auch verweigern, wenn man bei
wahrheitsgemässer Beantwortung sich oder einen nahen
Verwandten einer Straftat bezichtigen würde, das hilft
natürlich beim Freund nichts, ausser man adoptiert ihn vorher
:wink:

Vor Gericht falsch auszusagen, ist kein „Kavaliersdelikt“,
sondern strafbar, selbst dann, wenn man nicht vereidigt wird.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo Steve,
Du hast ja Recht. Aber meinst Du, der Fragesteller ist so dumm, da
nicht selber drauf zu kommen?
Wo doch (fast) täglich über diese Vergesslichkeiten in TV und Presse
berichtet wird?
Siehe Strauß, Schäuble, Schneider und und und. Für unsere „Eliten“
ist das tägliche Praxis.
Leider. Unsere Gesellschaft ist so verrottet…
LG
R.

Wenn das aber nicht die Wahrheit ist, macht man sich strafbar.
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass du mittels Wink dem
Fragesteller auf diese Möglichkeit hinweisen wolltest.
Gruß
S.J.

Hallo,
ich beziehe mich nur auf den Punkt von Dir bezüglich
Staatsanwalt

Gegenüber dem Staatsanwalt muß ich in keinster weise eine
Aussage tätigen. Das einzige was ich hier sagen muß ist mein
Name, Ladunsfähige Anschrift und sonst nichts. Der einzige der
mich zur Aussage zwingen kann ist ein Richter.

Hallo,

nein, das stimmt nicht, schau mal in §161a StPO. Der Staatsanwalt hat sogar das Recht, den Zeugen vorführen zu lassen oder (allerdings nur theoretisch) ein Ordnungsgeld zu verhängen. Die einzige Zwangsmassnahme, die nach Weigerung und Belehrung des Zeugen bei Gericht beantragt werden muss, ist die Erzwingungshaft. (Die Vollstreckung der Erzwingungshaft obliegt wieder der StA)

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,
sorry ich nahm an du meintest die Verehmung beim Staatsanwal, also im seinem Büro und hier mußt du nicht aussagen.
Vor Gericht hat natürlich der Sta das Recht dich laden zu lassen, aber trotzdem mußt du nur dem Richter antworten. Meines wissens nach kann nur er dich zu einer Aussage zwingen, der Sta kann nur eine Aussagepflicht vor Gericht verlangen aber nicht erzwingen.
Wie gesagt meines Wissens nach aber ich laße mich gerne belehren.

Bis dan Gruß Katie

Hallo,

nein, das stimmt nicht, schau mal in §161a StPO. Der
Staatsanwalt hat sogar das Recht, den Zeugen vorführen zu
lassen oder (allerdings nur theoretisch) ein Ordnungsgeld zu
verhängen. Die einzige Zwangsmassnahme, die nach Weigerung und
Belehrung des Zeugen bei Gericht beantragt werden muss, ist
die Erzwingungshaft. (Die Vollstreckung der Erzwingungshaft
obliegt wieder der StA)

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

nein, wir haben uns nicht falsch verstanden. Das, was ich gesagt habe, bezieht sich auf eine Ladung durch den Staatsanwalt „in sein Büro“. Wir sind also noch im Ermittlungsverfahren. 161a StPO steht auch im zweiten Abschnitt und der heisst „Vorbereiten der öffentlichen Klage“. Es geht also nicht um die Hauptverhandlung, sondern um das Ermittlungsverfahren und die Entscheidung, ob überhaupt angeklagt wird.

Auch wenn es im Fernsehen oft nicht so aussieht, ist der Staatsanwalt nicht automatisch der „natürliche Feind“ des Beschuldigten. Der StA hat ja die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und explizit auch Umstände zu beachten, die den Beschuldigten entlasten. In dieser Rolle hat er das Recht, Zeugen vorzuladen, die dann auch zur Sache aussagen müssen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

upps hab mich hier etwas vertan. Sorry Du hast natürlich recht. War von einem anderen Fall ausgegangen.

Aber danke für die Belehrung

gruß Katie

nein, wir haben uns nicht falsch verstanden. Das, was ich
gesagt habe, bezieht sich auf eine Ladung durch den
Staatsanwalt „in sein Büro“. Wir sind also noch im
Ermittlungsverfahren. 161a StPO steht auch im zweiten
Abschnitt und der heisst „Vorbereiten der öffentlichen Klage“.
Es geht also nicht um die Hauptverhandlung, sondern um das
Ermittlungsverfahren und die Entscheidung, ob überhaupt
angeklagt wird.

Auch wenn es im Fernsehen oft nicht so aussieht, ist der
Staatsanwalt nicht automatisch der „natürliche Feind“ des
Beschuldigten. Der StA hat ja die Pflicht, den Sachverhalt
aufzuklären und explizit auch Umstände zu beachten, die den
Beschuldigten entlasten. In dieser Rolle hat er das Recht,
Zeugen vorzuladen, die dann auch zur Sache aussagen müssen.

Gruss Hans-Jürgen
***