Mangelhafte Ware

Hallo

Nehmen wir mal folgenden erfundenen Fall: Eine Person kauft einen Fernseher und stellt nach ungefähr 22 Monaten fest, dass ein Teil des Bildschirmes defekt ist. Der Käufer geht zum Verkäufer und lässt sich vom ihm sagen, dass der Fernseher zur Reparatur zum Hersteller geschickt wird. Diese Reparatur dauert ungefähr 4 Wochen. Jetzt stellt der Käufer irgendwann fest, dass er den Fernseher gar nicht zur Reparatur hätte geben MÜSSEN(!), sondern er hat sich ein wenig informiert und weiss jetzt, dass er SOFORT(!) Neu- oder Ersatzware hätte verlangen können. Dies sei eine der Rechte aus der Garantie. Hat der Käufer denn tatsächlich diese Rechte? Und was könnte der Käufer verlangen, wenn es keine Neu- oder Ersatzware im Laden gibt?

MfG

Hallo,

wie ich annehme, spielst du auf § 439 I BGB an.
Du hast dem Verkäufer den Mangel gezeigt, und ihn aufgefordert, diesen zu beseitigen?

Ein Käufer kann bei einem Mangel auf Nacherfüllung bestehen, d.h., der Mangel wird beim Verkäufer angezeigt und der Käufer kann bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird, oder eine Ersatzlieferung erfolgen soll. - Dies sollte man dem Verkäufer mitteilen, und ihm eine angemessene Zeit einräumen, den Mangel zu beseitigen (Aufwendungen hierfür hat der Verkäufer zu tragen).

Der Verkäufer kann die Leistung nur dann verweigern, wenn die vom Käufer gewählte Art der Mängelbeseitigung für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Das ist nachzulesen in § 439 III BGB.

Wenn es keine Neu- oder Ersatzware gibt, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden kann, ist die einzige Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen, sowieso nur noch die Reparatur. Woher denn ein Gerät nehmen, wenn es keines mehr gibt?

In aller Regel kann man sich mit Verkäufern kurzschließen und eine Lösung finden, die beide Seiten zufrieden stellt. Die Verkäufer sind daran interessiert, Kunden zufrieden zu stellen.

Hast du Kontakt mit ihm?

Liebe Grüße!

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Hallo,

wie ich annehme, spielst du auf § 439 I BGB an.
Du hast dem Verkäufer den Mangel gezeigt, und ihn
aufgefordert, diesen zu beseitigen?

Ein Käufer kann bei einem Mangel auf Nacherfüllung bestehen,
d.h., der Mangel wird beim Verkäufer angezeigt und der Käufer
kann bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird, oder eine
Ersatzlieferung erfolgen soll. - Dies sollte man dem Verkäufer
mitteilen, und ihm eine angemessene Zeit einräumen, den Mangel
zu beseitigen (Aufwendungen hierfür hat der Verkäufer zu
tragen).

Der Verkäufer kann die Leistung nur dann verweigern, wenn die
vom Käufer gewählte Art der Mängelbeseitigung für den
Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Das ist nachzulesen in § 439 III BGB.

Wenn es keine Neu- oder Ersatzware gibt, die dem Käufer zur
Verfügung gestellt werden kann, ist die einzige Möglichkeit,
den Mangel zu beseitigen, sowieso nur noch die Reparatur.
Woher denn ein Gerät nehmen, wenn es keines mehr gibt?

In aller Regel kann man sich mit Verkäufern kurzschließen und
eine Lösung finden, die beide Seiten zufrieden stellt. Die
Verkäufer sind daran interessiert, Kunden zufrieden zu
stellen.

Hast du Kontakt mit ihm?

Liebe Grüße!

Hallo

Also, um es ganz einfach zu machen: der Käufer will noch am selben Tag, an dem er den Schaden reklamiert, Neu- oder Ersatzware haben, weil er mit seiner Freundin am Abend einen Film sehen möchte. Die Neu-oder Ersatzware kann er doch sofort beanspruchen oder muss er dem Verkäufer eine Chance geben den Schaden zu beseitigen?

MfG

Ahoi Hattin!

Vereinfacht gesagt -> FAQ:1152 :wink:

mfg PN

Hallo

Also, um es ganz einfach zu machen: der Käufer will noch am
selben Tag, an dem er den Schaden reklamiert, Neu- oder
Ersatzware haben, weil er mit seiner Freundin am Abend einen
Film sehen möchte. Die Neu-oder Ersatzware kann er doch sofort
beanspruchen oder muss er dem Verkäufer eine Chance geben den
Schaden zu beseitigen?

MfG

Okay, verstehe.

Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, den Mangel zu beseitigen. Die Frist muss so lange sein, dass der Verkäufer auch tatsächlich die Möglichkeit dazu hat, den Mangel zu beseitigen.
Also wenn McIrgendwo ein Burger nicht okay ist, dann kann man sofort Ersatz bekommen, weil es dem Verkäufer möglich ist, das auch sofort zu erledigen.
Bei einem Fernseher ist das wohl nicht der Fall. Es sei denn, du sagst dem Verkäufer, dass du gerne ein Ersatzgerät haben magst. Voraussetzung: Der Verkäufer hat eines zur Verfügung, das er sofort vergeben kann.
Im Prinzip kann der Käufer zwar entscheiden, welche Art der Nacherfüllung er möchte (in deinem Fall = Ersatzgerät), aber der Verkäufer muss ja auch eines im Laden haben. Falls nicht, musst du ihm eine angemessene Frist setzen. Angemessen ist nicht „bis abends, weil wir einen Film sehen möchten“. Der Verkäufer muss wie gesagt die Möglichkeit haben, ein Ersatzgerät für dich zu besorgen.

Schau mal, ob du was im Internet unter dem Stichwort „Nacherfüllung“ findest.

Liebe Grüße!

wie ich annehme, spielst du auf § 439 I BGB an.
Du hast dem Verkäufer den Mangel gezeigt, und ihn
aufgefordert, diesen zu beseitigen?

Hallo,

viellicht sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass der Käufer nach 22 Monaten den Beweis antreten müsste, dass der Fernseher bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) diesen Mangel hatte um überhaupt einen Anspruch aus §439 begründen zu können.

Bei einem Fernseher, der 22 Monate funktionierte, dürfte dieser Beweis relativ schwierig zu erbringen sein.

Bleibt noch Kulanz oder Garantie des Herstellers oder Händlers. Und da heißt es „Ball flach halten“, denn das wären freiwillige Leistungen, deren Inhalt und Umfang der Hersteller/Händler bestimmt.

Gruß

S.J.

Hallo S.J.,

in Anbetracht der Beschreibung des Falles bin ich davon ausgegangen, dass der Händler - genau wie der Käufer, - den Mangel als solchen anerkannt hat, denn er hatte den Fernseher ja zur Reparatur eingeschickt.

Sind neben der gesetzlichen Gewährleistung auch noch Garatieleistungen Bestandteil des Kaufevrtrages, so ist diese Garantie für den Verkäufer rechtlich bindend.

Allerdings sehe ich es noch immer so, dass es völlig in Ordnung ist, wenn der Verkäufer das Gerät für den Kunden reparieren lässt. (Siehe mein erster Beitrag.)

Ansonsten schleicht sich leise der Verdacht ein, der Käufer sei nur scharf auf ein neues Gerät.

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Hallo,

in Anbetracht der Beschreibung des Falles bin ich davon
ausgegangen, dass der Händler - genau wie der Käufer, - den
Mangel als solchen anerkannt hat, denn er hatte den Fernseher
ja zur Reparatur eingeschickt.

Richtig. Und zwar zum Hersteller, was nahelegt, dass es sich um einen Garantiefall und nicht um Gewährleistung handelt.

Sind neben der gesetzlichen Gewährleistung auch noch
Garatieleistungen Bestandteil des Kaufevrtrages, so ist diese
Garantie für den Verkäufer rechtlich bindend.

Also der Verkäufer hat, sofern er nicht selbst Garantiegeber ist, was äußerst selten der Fall ist, mit der Garantie ganz und gar nichts zu tun. Insofern weiß ich nicht, was du mit „für den Verkäufer rechtlich bindend“ meinst. Eine Garantie ist eben gerade nicht Teil des Kaufvertrags sondern eine Leistung eines Dritten und tritt neben die Gewährleistung. Nur weil der Verkäufer ein kaputtes Teil netterweise zur Garantieabwicklung an den Hersteller weiterleitet, ist er zu keinen weiteren Lesitungen verpflichtet.

Gruß

S.J.

Hallo, ich finde, die Frage, die hier aufgetaucht ist, gerade sehr spannend, deshalb nehme ich mir mal raus, nochmals zu antworten.

Richtig. Und zwar zum Hersteller, was nahelegt, dass es sich
um einen Garantiefall und nicht um Gewährleistung handelt.

Ja, sehe ich auch als Garantiefall an.

Sind neben der gesetzlichen Gewährleistung auch noch
Garatieleistungen Bestandteil des Kaufevrtrages, so ist diese
Garantie für den Verkäufer rechtlich bindend.

Also der Verkäufer hat, sofern er nicht selbst Garantiegeber
ist, was äußerst selten der Fall ist, mit der Garantie ganz
und gar nichts zu tun.

Ja, das kommt auf den Kaufvertrag an. Bei m*d*a-markt kann man zum Beispiel eine GARANTIE (zusätzlich) kaufen. Also man zahlt einen gewissen Betrag und die Garantie verlängert sich dann um x Jahre. Garantiegeber wäre dann ebenfalls m*d*a-markt, oder sehe ich das jetzt falsch? Würde mich dann an den wenden, der mir die Garantie verkauft hat -> m*d*a-markt.

Insofern weiß ich nicht, was du mit
„für den Verkäufer rechtlich bindend“ meinst. Eine Garantie
ist eben gerade nicht Teil des Kaufvertrags sondern eine
Leistung eines Dritten und tritt neben die Gewährleistung. Nur
weil der Verkäufer ein kaputtes Teil netterweise zur
Garantieabwicklung an den Hersteller weiterleitet, ist er zu
keinen weiteren Lesitungen verpflichtet.

Also, ich versuchs mal zu erklären:
Es gibt ja Verträge, die beinhalten eine Garantie. Und in solchen Fällen ist die Garantie dann bindend, weil Bestandteil des Vertrages. Also WENN man einen solchen Kaufvertrag HÄTTE, und es passiert was, dann ist der Verkäufer verpflichtet, die Garantieleistung auch wirklich zu erbringen.
Hoffe, das kam jetzt etwas klarer rüber? :o)

Im Fall mit dem Fernseher hätte sich der Kunde dann gleich an den Hersteller wenden müssen? Müsste der Verkäufer dem Kunden nicht mitteilen, dass der Hersteller die eventuelle Leistung zu erbringen hat?
Ich bin jetzt verwirrt, weil der Verkäufer ja das Gerät eingeschickt hat. Der Hersteller würde dem Kunden - wenn dies der Fall wäre - also z.B. ein Ersatzgerät liefern müssen. Ohne dem „Umweg“ über den Verkäufer?
Ist das jetzt ein Problem der Abwicklung oder verstehe ich gerade etwas nicht?

Liebe Grüße!

Hey, du kannst dich ruhig auch mal wieder melden.
Hier wird dein Fall heiss diskutiert und du sagst gar nichts mehr!

Hallo,

Ja, das kommt auf den Kaufvertrag an. Bei m*d*a-markt kann man
zum Beispiel eine GARANTIE (zusätzlich) kaufen. Also man zahlt
einen gewissen Betrag und die Garantie verlängert sich dann um
x Jahre. Garantiegeber wäre dann ebenfalls m*d*a-markt, oder
sehe ich das jetzt falsch? Würde mich dann an den wenden, der
mir die Garantie verkauft hat -> m*d*a-markt.

Ich schrieb ja: „Also der Verkäufer hat, sofern er nicht selbst Garantiegeber ist, was äußerst selten der Fall ist, mit der Garantie ganz und gar nichts zu tun.“ Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Verkäufer, wenn er auch Garantiegeber ist, sehr wohl in der Pflicht steht. Du verwechselst ein wenig Gewährleistung und Garantie. Dass sind unterschiedliche Dinge. Das bleibt auch so, wenn Verkäufer gleichzeitig Garantiegeber ist. Es wäre dann lediglich der gleiche Ansprechpartner für unterschiedlich Anspruchsarten. In dem von dir genannte Fall vermute ich, dass Hein-Blöd-Markt dann gar nicht Vertragspartner, sondern nur Vermittler ist. Vertragspartner ist vermutlich irgend eine Versicherung.

Also, ich versuchs mal zu erklären:
Es gibt ja Verträge, die beinhalten eine Garantie. Und in
solchen Fällen ist die Garantie dann bindend, weil Bestandteil
des Vertrages. Also WENN man einen solchen Kaufvertrag HÄTTE,
und es passiert was, dann ist der Verkäufer verpflichtet, die
Garantieleistung auch wirklich zu erbringen.
Hoffe, das kam jetzt etwas klarer rüber? :o)

Also ein Kaufvertrag begründet Ansprüche aus der Gewährleistung, ein gesonderter Garantievertrag oder ein Garantieversprechen, begründet Ansprüche aus der Garantie. Durch einen Kaufvertrag erwirbt man also zusätzliche Ansprüche gg. den Garantiegeber aber nie gegen den Verkäufer. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer das Teil mit 30 Jahren Garantie bewirbt, tatsächlich sind es aber nur 5.

Im Fall mit dem Fernseher hätte sich der Kunde dann gleich an
den Hersteller wenden müssen? Müsste der Verkäufer dem Kunden
nicht mitteilen, dass der Hersteller die eventuelle Leistung
zu erbringen hat?
Ich bin jetzt verwirrt, weil der Verkäufer ja das Gerät
eingeschickt hat. Der Hersteller würde dem Kunden - wenn dies
der Fall wäre - also z.B. ein Ersatzgerät liefern müssen. Ohne
dem „Umweg“ über den Verkäufer?
Ist das jetzt ein Problem der Abwicklung oder verstehe ich
gerade etwas nicht?

Kommt, wie bei Garantie immer, auf die Garantiebedingungen des Garantiegebers an. Manchmal soll oder muss der Kunde sich direkt mit dem Hersteller in Verbindung setzen, manchmal muss es über einen Vertragshändler gehen. Das ist zu indviduell, als das man das ohne die Bedingungen zu kennen, beantworten könnte. In vielen Fällen ist der Verkäufer aber so nett und kümmert sich um die Garantieabwicklung, obwohl er das nicht müsste. Hierbei besteht die Gefahr, dass ihm, wie vermutlich in diesem Fall, ein „Strick daraus gedreht wird“.

Gruß

S.J.

Hallo, jetzt sehe ich das auch mal etwas klarer.
Hatte mich jetzt wirklich interessiert.
Und ist ja gar nich so kompliziert. :o)

Liebe Grüße! Und ich schreibe jetzt auch nix mehr dazu.

Kommt, wie bei Garantie immer, auf die Garantiebedingungen des
Garantiegebers an. Manchmal soll oder muss der Kunde sich
direkt mit dem Hersteller in Verbindung setzen, manchmal muss
es über einen Vertragshändler gehen. Das ist zu indviduell,
als das man das ohne die Bedingungen zu kennen, beantworten
könnte. In vielen Fällen ist der Verkäufer aber so nett und
kümmert sich um die Garantieabwicklung, obwohl er das nicht
müsste. Hierbei besteht die Gefahr, dass ihm, wie vermutlich
in diesem Fall, ein „Strick daraus gedreht wird“.

Gruß

S.J.