angenommen ein Deutscher Mann und ein Afrikanischer Mann heiraten. Würde das genauso gehandhabt werden wie „männlein“ und „weiblein“, sprich der Afrikaner würde eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und dürfte in Deutschland bleiben?
Hallo!
Die Vorschriften betreffen den Familiennachzug zu einem Deutschen Ehegatten gelten nach § 27 Abs.2 AufenthaltsG entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaten, so dass über § 27 Abs.2 auch 28 AufenthaltsG, der das regelt, Anwendung findet.
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__27…
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28…
Gruß,
Florian.