Unterhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn ein Mädchen (17 Jahre) eine Ausbildung beginnt und sie dabei 470€
Brutto im Monat verdient, wieviel muss ihr Vater (nettoverdienst 2000€), für sie Unterhalt bezahlen ?

Vater und Mutter sind geschieden, dass Mädchen lebt bei der Mutter.

Mit freundlichen Grüssen

Jörg Wallenhorst

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn ein Mädchen (17 Jahre) eine Ausbildung beginnt und sie
dabei 470€
Brutto im Monat verdient, wieviel muss ihr Vater
(nettoverdienst 2000€), für sie Unterhalt bezahlen ?

Vater und Mutter sind geschieden, dass Mädchen lebt bei der
Mutter.

Mit freundlichen Grüssen

Wie viel verdient denn die Mutter?
Also eine Antwort kann ich dir beim besten Willen nicht geben, einzig alleine der Tipp, dass man bei google.de nach „Düsseldorfer Tabelle“ suchen kann. Habe hier einen Link gefunden:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorf…

Aber wie das mit den Ansprüchen ist, weiss ich nicht!!!
Hier kommt sicher noch eine Antwort von jemanden, der näheres weiss. :o)

Liebe Grüße!

Hallo Jörg,

ja er muss noch Unterhalt bezahlen. Weiterhin nach seinem Einkommen, aber das Einkommen des noch minderjährigen Kindes wird berücksichtigt.

Dem Kind verbleiben vom eigenen Einkommen erst mal ungefähr (ändert sich je nach OLG Bezirk) etwa 90 Euro für die beruflichen Aufwendungen (Busfahrkarte, Lernmaterial, Berufskleidung usw.).

Von dem was vom eigenen Einkommen noch übrig bleibt (im Beispiel also 470 abzügl. 90 = 380 Euro) wird auf die Unterhaltszahlung dann die HÄLFTE angerechnet. Die andere Hälfte steht dem betreuenden Elternteil zu.

Das ändert sich aber schlagartig ab dem 18. Geburtstag. Ein volljähriges Kind benötigt keine Betreuung mehr, also wird

  1. die Mutter auch barunterhaltspflichtig wenn sie mehr als 1.100 Euro verdient
    und
  2. bekommt die Mutter nicht mehr die Hälfte des Kindeseinkommens, sondern das Kindeseinkommen wird anteilmässig gequotet je nach Unterhaltsleistung auf beide Eltern aufgeteilt
    und
  3. wird auch das Kindergeld nicht mehr automatisch halbiert, sondern jedem Elternteil nach seinen Unterhaltsleistungen gutgeschrieben
    und
  4. kommt das volljährige Kind in der Reihe der unterhaltsberechtigten nach weiteren minderjährigen Kindern
    und
  5. darf der Vater sich gegenüber dem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1.100 Euro anrechnen lassen (jetzt 900 Euro)
    und
  6. unterliegen die Eltern nicht mehr einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit (wenn sie nicht arbeiten, werden sie nicht mehr fiktiv gerechnet)

Aber weder jetzt noch später einfach den Unterhalt ändert. Abänderungsklage zuzüglich per einstweiliger Anordnung einen Zwangsvollstreckungsverzicht (Pfändungsstopp) beantragen wenn Mutter jetzt und/oder das volljährige Kind nicht freiwillig schriftlich den geänderten Unterhaltszahlungen zustimmen.

Gruß
Ingrid

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