Angenommen, ein Mensch wohne im Ausland, und seine Eltern in Deutschland in ihrem eigenen Wohnhaus.
Weiterhin angenommen, der Vater dieses Menschen stürbe und dem Menschen fiele der gesetzliche Erbteil am Haus zu.
Wenn er aber wegen der großen Entfernung nicht beim Grundbuchamt auftauchen kann, könnte dieses ihn auch ohne seine Unterschrift ins Grundbuch eintragen? Sozusagen von Amts wegen?
Oder etwa, weil seine Mutter beim Amt sagt, tragen Sie bitte meinen Sohn auch ein, der kann nicht kommen, weil er im Ausland wohnt?
Kann es überhaupt sein, dass dieser Mensch irgendwie im Grundbuch eingetragen wurde, wenn er niemals beim Amt aufgetaucht ist?
Ein denkbarer Hintergrund für diese Fragen wäre, dass der Mensch sich sorgt, ob seine Gläubiger auf Grund eines - falls vorhandenen - Grundbucheintrages auf das betreffende Haus zugreifen könnten, um Geld einzutreiben.
ja, ich denke, das gibt es. Ich habe es selbst halb miterlebt.
Nachdem mein Vater verstorben war (das Haus gehörte im Grundbuch beiden) hat der Notar, der auch die ganzen anderen Sachen gemacht hat (Testament, Erbschein…) eine Kopie des Erbscheins ans Grundbuchamt geschickt, um das entsprechend einzutragen. Ob da meine Mutter nochmal was unterschrieben hat, weiss ich nicht.
Da ein Erbschein sozusagen die Rechtsnachfolger eines Grundstückseigentümers ausweist und er, wie auch das Grundbuch, öffentlichen Glauben geniesst, halte ich es für einen ganz normalen Vorgang, dass z.B. in diesem Fall der Erblasser aus dem Grundbuch gelscht und die Erben eingetragen werden, auch ohne Unterschrift (denn sie haben ja vorher schon die Erbschaft angenommen)
Im genannten Fall bleibt demjenigen nur die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Da gibt es aber Fristen - solange man eine bestimmte Zeit nach Kenntnis (ich glaube 6 Wochen, bin aber nicht sicher) nicht ausgeschlagen hat, gilt die Erbschaft als angenommen.
Ein denkbarer Hintergrund für diese Fragen wäre, dass der
Mensch sich sorgt, ob seine Gläubiger auf Grund eines - falls
vorhandenen - Grundbucheintrages auf das betreffende Haus
zugreifen könnten, um Geld einzutreiben.
Hallo,
da besteht „ersteinmal“ keine Sorge. Der Erbe (Sohn) bildet qua Gesetz mit der Miterbin (Mama) eine Erbengemeinschaft. Diese ist nun Eigentümer des Grundstückes und aller anderer Erblassungen. Im Grundbuch kann diese nur als solche eingetragen werden. Besteht hier bspw. ein notarielles Testament, kann die Grundbuchberichtigung allein damit vorgenommen werden.
Allerdings: Erbe ist man so oder so, ob man im Grundbuch steht oder nicht, man ist schon einmal Gesamthandseigentümer. Der Vorteil der ungeteilten Erbengemeinschaft, ein Altgläubiger eines Miterben kann nicht mit seinem alten Titel (Titel gg. Sohn) direkt in das Gesamthandseigentum vollstrecken. Insoweit müsste erst die Auseinandersetzung erfolgen.
Nebenbei: Vogel Strauß bei Schulden ist nie eine gute Wahl!
Der
Vorteil der ungeteilten Erbengemeinschaft, ein Altgläubiger
eines Miterben kann nicht mit seinem alten Titel (Titel gg.
Sohn) direkt in das Gesamthandseigentum vollstrecken.
Bedeutet dass, das in diesem theoretischen Fall für Schulden aus der Zeit VOR dem Erbfall nicht vollstreckt werden könnte, jedoch für Schulden, die erst nach dem Entstehen der Erbengemeinschaft entstanden sind, vollstreckt werden könnte.
Denken wir das Beispiel noch weiter. Könnte wegen Schulden des Sohnemannes eine solche hypothetische Immobilie versteigert werden, obwohl der Mama der größere Teil gehört (und die alte Dame müßte dann raus)?