Werktatt leistet wie gewünscht! Was dann?

Hallo, mal rein hypotetisch

Person X gibt sein Auto in eine Werkstatt um einen Schaden reparieren zu lassen und bekam dafür auch ein mündliches Angebot.
Nun weiß aber Person X das an diesem Fahrzeug noch andere Dinge zu reparieren sind, die er aber privat machen will da ihm eine Werksatt eh zu teuer ist, und diese dem Verkehr nicht behindern!

Was ist nun im falle dessen das die Werkstatt weitere Mängel in Eigenregie repariert und Person X in Rechnung stellt!
Muss dies Person X akzeptieren? Schließlich gab es dafür ja keien Auftrag!

Vielen Dank im vorraus für die Hilfe

Gruß
Pascal

Werktatt leistet nicht wie gewünscht! Was dann?
Sry,

Überschrift geändert

Hallo,

und bekam dafür auch ein mündliches Angebot.

mündlich? Klar, eigentlich gültig. Aber wie will man das beweisen?
Schlechte Sache das. Angebote immer schriftlich.

und diese dem Verkehr nicht behindern!

Wenn das Fahrzeug aus Werkstattsicht nicht mehr verkehrssicher ist,
wird der Meister das Ding gar nicht mehr rausgeben. Wenn es andere
Dinge sind (Komfort, Aussehen), dann ist das unerheblich.

Was ist nun im falle dessen das die Werkstatt weitere Mängel
in Eigenregie repariert und Person X in Rechnung stellt!
Muss dies Person X akzeptieren?

Nein.

Schließlich gab es dafür ja keien Auftrag!

Richtig. Aber es gibt ja wohl auch keinen schriftlichen Auftrag für
die anderen Sachen. Und da wird, wie schon gesagt, die Beweisführung
schwer. Ärger ist programmiert. Aber eine seriöse Werkstatt wird das
auch nicht machen bzw. sich vorher melden, wenn weitere größere
Reparaturen auftauchen.

Grüßerle
Richard

ihm eine Werksatt eh zu teuer ist, und diese dem Verkehr nicht
behindern!

Das könnte der Meister aber anders sehen. Wenn er das Fahrzeug nicht mehr für verkehrssicher hält, muß er es wahrscheinlich sogar reparieren, auf jeden Fall darf er es nicht mehr in den Straßenverkehr lassen.

Huhu!

Schließlich gab es dafür ja keien Auftrag!

Richtig. Aber es gibt ja wohl auch keinen schriftlichen
Auftrag für
die anderen Sachen. Und da wird, wie schon gesagt, die
Beweisführung
schwer.

Was für den Kunden bedeutet: Zurücklehnen, denn die Beweislast hat natürlich der, der das Geld will.

Und für die inzwischen schon zweimal geäußerte Auffassung, die Werkstatt könne/müsse ein Fahrzeug zurückbehalten, wenn sie es niocht mehr für verkehrssicher hält, legt mir bitte ein paar gesetzliche Grundlagen auf den Tisch. Solange gilt § 903 BGB.

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