Öff. Ausschreibung umgangen: Wege f. Mitbewerber?

Hallo, WWWissende!

Nehmen wir folgenden Fall an: Das Unternehmen A hat einen Vertrag mit einer öffentlichen Stelle abgeschlossen. Nehmen wir weiter an, die Ware bzw. Dienstleistung ist zu einem nicht-marktüblichen Preis vereinbart worden (leicht überhöht im Vergleich zum Marktpreis) und hätte sehr wahrscheinlich durch eine allgemeine Ausschreibung bessere Konditionen für die öffentliche Stelle eingebracht. Nehmen wir weiter an, der Vertrag läuft über 4 Jahre hinweg (und fixiert auf diese Weise die vereinbarten Preise, die sich branchenüblich ständig ändern).
Im Fallkonstrukt ergibt sich weiter wie folgt: Unternehmen B, das zu großen Teilen im direkten Wettbewerb zu Unternehmen A steht, hatte auf diesem Wege keine Chance, seine Waren bzw. Dienstleistungen der öffentlichen Stelle anzubieten. Welche Schritte kann Unternehmen B durchführen, um
a) zu prüfen, ob für die zu liefernden Waren bzw. Dienstleistungen im vereinbarten Umfang bzw. für die vereinbarte Dauer eine öffentliche Ausschreibung hätte durchgeführt werden müssen?
b) ggf. eine Ausschreibung hierfür dennoch zu erzwingen, sofern dies noch möglich ist?

Danke für Eure Nachrichten.
GERDZILLA.

Hallo GERDZILLA,

a) zu prüfen, ob für die zu liefernden Waren bzw.
Dienstleistungen im vereinbarten Umfang bzw. für die
vereinbarte Dauer eine öffentliche Ausschreibung hätte
durchgeführt werden müssen?

Für Behörden gibt es Richtlinien, bis zu welcher Auftragssumme welche Art der Vergabe (freihändige Vergabe, beschränkte/öffentliche/EU-weite Ausschreibung) gewählt werden muß. Ich kann aber nicht sagen wer das regelt und wo das genau steht.

b) ggf. eine Ausschreibung hierfür dennoch zu erzwingen,
sofern dies noch möglich ist?

Der mit A geschlossenen Vertrag ist grundsätzlich gültig.
B kann vermutlich wegen dem Verfahrensfehler klagen.
Besteht sogar der Verdacht auf Bestechung und Vetternwirtschaft, ist es sogar strafbar, aber meist auch sehr schwer zu beweisen.

Außerdem sollte B überlegen, ob eine Klage gegen den AG für sein eigenes Geschäft wirklich zuträglich ist, bevor er eine Klage einreicht.

Gruß Steffi

Hallo,

ich stimme meiner Vorrednerin zu.
Folgende Links habe ich im Internet gefunden:

http://www.wirtschaft.brandenburg.de/cms/detail.php?..

http://www.auwi-bayern.de/awp/base/inhalte/Aktuelle_…

Eine Beratung kann nur ein Rechtsanwalt geben. Ich glaube, es handelt sich hier um das Thema Wettbewerbsrecht?

Liebe Grüße!