Hilfe bei Auslegung des Schwarzarbeitsgesetzes!

Hallo Ihr Lieben!
ich habe eine Frage zum § 1 des Schwarzarbeitsgesetzes:
§1 Schwarzarbeitsgesetz

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleisungen ergebenden sozialversicherungsrechtigen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

  2. als Ssteuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

  4. nicht relevant

  5. nicht relevant

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,

  2. aus Gefälligkeit,

  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder

  4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 erbracht werden.

Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgeld erbracht wird.

so, nun meine Frage: Ob eine Tätigkeit gegen geringes Entgeld erbracht wird, ist doch eine Ermessensentscheidung. Beispiel: Für den einen mag das heißen: ein Mauerlohn kostet 60 €- ich zahle meinem Freund 5 €- dann ist das ein geringes Entgeld!
für den anderen ist das wiederum sind schon 10€ als geringes Entgeld zu betrachten…

wie geht man da vor? Gibt es Kommentare oder Gerichtsentscheidungen die z.B. festlegen: 5 % vom Marktwert ist ein geringes Entgeld!

Danke für Eure Hilfe!!

ganz liebe Grüße
lina

Hallo Lina,

als Kriterium sollte die Frage gestellt werden:

Bietet die betreffende Person ihre Dienstleistungen regelmäßig gegen
„Geringes Entgelt“ an (will sie also durch DUMPING normale Arbeitnehmer
austricksen)…oder handelt es sich um eine reine Gefälligkeit unter
Nachbarn/Freunden und das Entgelt soll nur die tatsächlichen Aufwendungen
der betreffenden Person ersetzen???..

Zum Beispiel:
Baggerführer Fritz will seinem Freund Michel eine Baugrube ausheben.
Dafür berechnet er ihm die Maschinenkosten des Baggers.
Selbst wenn diese 50.000,- € betragen würden…
Solange es sich um die reinen Betriebskosten handelt,wäre das korrekt.

Solange dieses gewahrt ist,dürfte es keine Probleme geben…

Lediglich Arbeitslose sollten hier aufpassen und Tätigkeiten jedweder
Art der Bundesagentur/Arge melden um nicht wegen „Unterlassener Meldung“ eine Kürzung/Sperrung ihrer ALG/ALG II-Bezüge zu riskieren.

mfg