Hallo Ihr Lieben!
ich habe eine Frage zum § 1 des Schwarzarbeitsgesetzes:
§1 Schwarzarbeitsgesetz
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
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als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleisungen ergebenden sozialversicherungsrechtigen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
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als Ssteuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
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als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
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nicht relevant
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nicht relevant
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
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von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
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aus Gefälligkeit,
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im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
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im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 erbracht werden.
Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgeld erbracht wird.
so, nun meine Frage: Ob eine Tätigkeit gegen geringes Entgeld erbracht wird, ist doch eine Ermessensentscheidung. Beispiel: Für den einen mag das heißen: ein Mauerlohn kostet 60 €- ich zahle meinem Freund 5 €- dann ist das ein geringes Entgeld!
für den anderen ist das wiederum sind schon 10€ als geringes Entgeld zu betrachten…
wie geht man da vor? Gibt es Kommentare oder Gerichtsentscheidungen die z.B. festlegen: 5 % vom Marktwert ist ein geringes Entgeld!
Danke für Eure Hilfe!!
ganz liebe Grüße
lina