folgender Fall: Alleinerziehender Elter, Kind nimmt demnächst Studium in fremder Stadt auf. Damit Elter in „Genuss“ von Steuerkl. II kommt, muß Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet bleiben. So weit, so klar.
Das EStG gibt keine Auskunft darüber, ob das Kind beim Elternteil mit dem ersten Wohnsitz gemeldet bleiben muß oder ob Nebenwohnsitz ausreicht. (Formulierung §24b §1 Satz 2 lautet: „Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist“.) Der zuständige Steuerbeamte stellt sich - am Telefon - auf den Standpunkt, damit sei eindeutig „Erstwohnsitz“ gemeint. Bei einem zweiten Finanzamt gibts die Auskunft, das sei gleichgültig.
Von Belang ist die Frage insofern, als am STudienort ein Zweitwohnsitz besteuert wird.
Ist der obige zitierte Satz aus dem EStG tatsächlich so auslegbar, wie es der Finanzbeamte tut?
lautet: „Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn
das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen
gemeldet ist“.)
aus, dass das Kind gemeldet sein muss. Ein Zwang zu einem bestimmten Wohnungsstatus (Haupt-oder Nebenwohnung) ist daraus nicht erkennbar.
Von Belang ist da das Melderechtsrahmengesetz (§ 12 Abs. 2) und das Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes!
Von Belang ist die Frage insofern, als am STudienort ein
Zweitwohnsitz besteuert wird.
Das Bayer. Meldegesetz besagt z.B. in Art 15 Abs. 2 Satz 1:
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Bei einem studierenden Kind geh ich mal von Volljährigkeit aus.
Somit ist bei einem Studenten, der 5 Tage/Woche am Studienort verbringt, dort Hauptwohnung anzumelden und bei den Eltern kann Nebenwohnung verbleiben.
Die Zweitwohnsitzsteuer oder auch Nebenwohnungssteuer, wird z.B. in Bayern von den Kommunen eingefordert und nicht vom Finanzamt.
Ist der obige zitierte Satz aus dem EStG tatsächlich so
auslegbar, wie es der Finanzbeamte tut?
Ja, so sehe ich das auch. Der Paragraph wird aber offenbar von den Finanzämtern (NRW) unterschiedlich ausgelegt. „Gemeint“ sei, so eine Auskunft, der Hauptwohnsitz.