Kündigung Kabelfernsehen verweigert?

Hallo,
angenommen, Person A hat Kabelanschluss beim Anbieter gekündigt und folgende Antwort erhalten:

"Ihr Schreiben vom 15.08.2007

Sehr geehrter Herr…

leider können Sie den oben genannten Vertrag nicht kündigen.
Wie Sie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingung ersehen können ist eine Kündigung des Vertrages nur bei einer Beendigung des Mietvertrages möglich.

MFG
Kabelfernsehen M."

das Geld bezahlt A direkt an Anbieter. Im Mietvertrag wird Kabelanschluss zu Betriebkosten zugeordnet. Kann A trozdem auf Kündigung beharren?

Hallo,

an der Schilderung kann irgend etwas nicht stimmen. Wenn A direkt an den Anbieter bezahlt, können die Kabelgebühren nicht gleichzeitig in den Betriebskosten auftauchen.

Auch wäre es interessant zu wissen, ob die Kündigung tatsächlich im Vertrag mit dem Kabelanbieter ausgeschlossen ist oder ob die Knebelung im Mietvertrag verankert ist.

Gruß!

Horst

Hi Xarlan!

Hm also in so einem Fall würde ich mal sagen, dass sich derjenige besser auch noch an den Vermieter wenden sollte - in erster Linie. Der Anschluss scheint Vertrags(Vermietungs)gegenstand zu sein. Somit ist ja quasi der VM Anschlussinhaber und somit kann dieser Anschluss auch nur von diesem gekündigt werden.

Sofern die fiktive Person also keinen Gebrauch bzw. Nutzen mehr von dem Anschluss in der Wohnung hat, weil er das Angebot einfach nicht nützen will/kann (wie auch immer) sollte man da mit dem VM einen Lösungsweg finden. Unnötig zahlen sollte man nicht…

mfg PN

Danke für die schnelle Antworten,

mal angenommen, dass Vertrag mit Kabelfernsehen wurde bei Unterschreibung des Mietvertrags auf Drück von Vermieter zustande gekommen.
(mit anderen Worten entweder man unterschreibt den Vertrag beim diesen Anbieter oder gibt,s kein Mietvertrag)

(über Kündigungsfristen und AGB kein Wort)
Vermieter wie immer lässt sich nicht reden.

Gebühren für Kabelanschluss bezahlt man direkt an Anbieter, jedoch ist Kabelanschluss im Mietvertrag zu Betriebkosten zugeordnet.

MfG D.K.

Danke für die schnelle Antworten,

mal angenommen, dass Vertrag mit Kabelfernsehen wurde bei
Unterschreibung des Mietvertrags auf Drück von Vermieter
zustande gekommen.
(mit anderen Worten entweder man unterschreibt den Vertrag
beim diesen Anbieter oder gibt,s kein Mietvertrag)

Dann ist das zunächst einmal ein Einzelvertrag zwischen Mieter und Kabelbetreiber.

(über Kündigungsfristen und AGB kein Wort)

Da sollten aber eigentlich AGB zu finden sein.

Vermieter wie immer lässt sich nicht reden.

Spielt eigentlich nur dann eine Rolle, wenn im Mietvertrag ausdrücklich der Kabelanschluss zur Bedingung gemacht wurde.

Gebühren für Kabelanschluss bezahlt man direkt an Anbieter,
jedoch ist Kabelanschluss im Mietvertrag zu Betriebkosten
zugeordnet.

Wenn der Vertrag zwischen Mieter und Kabelanbieter geschlossen wurde und der Mieter direkt an den Kabelbetreiber bezahlt, dann sind es keine Betriebskosten. Wenn so etwas im Vertrag steht - vermutlich sogar nur in den Allgemeinen Mietvereinbarungen oder so etwas - dann ist das irrelevant, weil es ja tatsächlich nicht so ist.
Es dürfte ja wohl auch kaum in den Betriebskostenabrechnungen auftauchen, da es eben nicht über die Mietnebenkosten läuft.

Der Mieter kann also in jedem Fall kündigen, WENN er NICHT durch Mietvertrag an den Kabelanbieter gebunden ist.
Die Kabelgebühren sind in diesem Fall KEINE Betriebskosten.
Ist er durch den Mietvertrag gebunden, ist fraglich, ob diese Knebelung überhaupt gültig ist. Aber das ist wieder eine andere Geschichte…

Gruß!

Horst

Ich bedanke mich fuer die ausfuehrliche Antwort.
Fazit:
Person A koennte auf Kuendigung beim Kabelanbieter mit angemessen Frist beharren?!

MfG D.K

Danke für die schnelle Antworten,

mal angenommen, dass Vertrag mit Kabelfernsehen wurde bei
Unterschreibung des Mietvertrags auf Drück von Vermieter
zustande gekommen.

Dann ist das zunächst einmal ein Einzelvertrag zwischen Mieter
und Kabelbetreiber.

(über Kündigungsfristen und AGB kein Wort)

Da sollten aber eigentlich AGB zu finden sein.

Vermieter wie immer lässt sich nicht reden.

Spielt eigentlich nur dann eine Rolle, wenn im Mietvertrag
ausdrücklich der Kabelanschluss zur Bedingung gemacht wurde.

Gebühren für Kabelanschluss bezahlt man direkt an Anbieter,
jedoch ist Kabelanschluss im Mietvertrag zu Betriebkosten
zugeordnet.

Wenn der Vertrag zwischen Mieter und Kabelanbieter geschlossen
wurde und der Mieter direkt an den Kabelbetreiber bezahlt,
dann sind es keine Betriebskosten. Wenn so etwas im Vertrag
steht - vermutlich sogar nur in den Allgemeinen
Mietvereinbarungen oder so etwas - dann ist das irrelevant,
weil es ja tatsächlich nicht so ist.
Es dürfte ja wohl auch kaum in den Betriebskostenabrechnungen
auftauchen, da es eben nicht über die Mietnebenkosten läuft.

Der Mieter kann also in jedem Fall kündigen, WENN er NICHT
durch Mietvertrag an den Kabelanbieter gebunden ist.
Die Kabelgebühren sind in diesem Fall KEINE Betriebskosten.
Ist er durch den Mietvertrag gebunden, ist fraglich, ob diese
Knebelung überhaupt gültig ist. Aber das ist wieder eine
andere Geschichte…

Gruß!

Horst

Halli, hallo,

bei uns MUSS der Mieter auch IMMER bei Vertragsabschluss unterschreiben, dass er den Kabelanschluss mitbezahlt.

Kabelanschluss mit GRUNDPROGRAMM(6 Sender)sind daher in den Betriebskosten auch enthalten. Kündigung des Kabelanschlusses nicht möglich.

Wenn der Mieter zusätzliche Programme (weitere 34)empfangen möchte, muss er sich mit unserem Vertragspartner EWT in Verbindung setzen.

Hierdurch entstehen weitere Kosten in Höhe von ca. 8,-€ für den Mieter.Diesen Vertrag kann man aber auch ohne Beendigung des Mietvertrages wieder kündigen.

Ich kenne jetzt aber nicht die Kündigungsfrist.

Also nett beim Vermieter anrufen. Der weiß das schon.

der liebe Peter Peschel

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