Verfassungsbeschwerde bei Fehlurteil

Hallo,

folgendes Szenario:
Ein Amtsgericht fällt ein Urteil zu lasten des Beklagten und lässt keine Rechtsmittel zu (wegen zu geringem Streitwert). Es stellt sich aber heraus, dass das Gericht überhaupt nicht zuständig gewesen wäre und der Kläger auch die falsche Person verklagt hat (eigentlich hätte der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Arbeitsagentur vor einem Sozialgericht durchsetzen müssen - das geht eindeutig aus dem SGB hervor).

Hätte hier eine Verfassungsbeschwerde aussicht auf Erfolg? Greifen hier die Vorraussetzungen? Oder gibt es in so einem Fall keine Möglichkeit ein (rechtskräftiges) Fehlurteil aufheben zu lassen?

Danke für eure Meinungen/Antworten.

Hallo,

Zwischenfrage: warum hat der Beklagte diese Argumente denn nicht im Prozess vorgebracht ?

Ich kann mir vorstellen (weis es aber nicht sicher), dass in diesem Faellen von erstinstanzichem Urteil mit geringem Streitwert zwar keine Berufung moeglich ist, aber Revision. Die waere dann erforlgreich, wenn es Verfahrensfehler gab.

Aber, wie gesagt, nicht meine „Stammwiese“, wenn es jemand besser weiss, bitte korrigieren.

Gruss Hans-Juergen
+++

Nein
Es stellt sich in der Tat die Frage, warum die Partei nicht schon im Prozess auf die (angeblichen) Fehler hingewiesen hat. War sie durch einen Rechtsanwalt vertreten, liegt eventuell ein Haftpflichtschaden vor.

Die Verfassungsbeschwerde kommt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Zwar ist jedes Fehlurteil theoretisch auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz, nämlich ein Verstoß jedenfalls gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht betont aber ganz zu Recht, dass es keine Superrevisionsinstanz darstellen kann. Darum kommt die Verfassungsbeschwerde nur in Betracht, wenn in spezifischer Weise Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sind bzw. wenn die Verletzung möglich erscheint.

Levay

Es wurde im Prozess nicht darauf hingewiesen, weil der Beklagte es schlicht und einfach nicht wusste. Auf die Unrichtigkeit der Klage an sich kam er erst, als das Urteil schon gefällt war.

Allerdings hätte das Gericht durch die Hinweise des Beklagten erkennen müssen, dass hier das SGB greift und nicht die für das Urteil herangezogene InsO. Somit hätte es die Klage ans zuständige Sozialgericht verweisen oder ablehnen müssen oder zumindest das SGB zur Uteilsfindung heranziehen müssen. Oder sehe ich das falsch?
Man kann doch nicht willkürlich Leute ohne Rechtsgrundlage verklagen bzw. verurteilen?!

Ob deine Aussage inhaltlich richtig ist, lässt sich hier nicht nachprüfen. Nehmen wir es einmal an, dann liegt schlichtweg ein Fehlurteil vor. Das ist nicht das erste und sicher auch nicht das letzte Fehlurteil eines Gerichts.

Wenn aber die Revision nicht zugelassen wurde und sich ihre Möglichkeit auch nicht aus dem Streitwert ergibt, hat der Beklagte eben Pech gehabt. In Betracht kommt nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde. Der Grundsatz lautet in dem konkreten Fall aber ja gerade: Es soll keine Revision stattfinden. Dass dies bei niedrigeren Beträgen nicht möglich ist, dient praktischen Bedürfnissen.

Levay

Hallo

Wenn aber die Revision nicht zugelassen wurde und sich ihre
Möglichkeit auch nicht aus dem Streitwert ergibt, hat der
Beklagte eben Pech gehabt. In Betracht kommt nur noch eine
Nichtzulassungsbeschwerde. Der Grundsatz lautet in dem
konkreten Fall aber ja gerade: Es soll keine Revision
stattfinden. Dass dies bei niedrigeren Beträgen nicht möglich
ist, dient praktischen Bedürfnissen.

Welchen praktischen Bedürfnissen dient das?

Die Sache ist die, dass sozial Schwache, bei denen es sich bei Rechtsstreitigkeiten so gut wie immer um (absolut gesehen) niedrige Beträge handelt, gar keine Möglichkeit mehr haben, ihre Rechte durchzusetzen, weil sie nicht in Revision gehen können. - Die Richter sprechen in solchen Fällen ja auch oft genug äußerst fahrlässig Recht, vermutlich wohlwissend, dass ihre Arbeitsweise niemand überprüfen wird.

Das Problem an der Sache ist, dass diese absolut gesehen niedrigen Beträge oft die gesamten Ersparnisse oder mehr der betroffenen sozial Schwachen darstellt.

Viele Grüße
Simsy

Die Sache ist die, dass sozial Schwache, bei denen es sich
bei Rechtsstreitigkeiten so gut wie immer um (absolut gesehen)
niedrige Beträge handelt, gar keine Möglichkeit mehr haben,
ihre Rechte durchzusetzen

Diese Behauptung setzt voraus, dass das hier stimmt:

Die Richter sprechen in solchen Fällen ja auch oft
genug äußerst fahrlässig Recht, vermutlich wohlwissend, dass
ihre Arbeitsweise niemand überprüfen wird.

Und kannst du das irgendwie belegen? Ich halte es ehrlich gesagt für ziemlichen Quatsch!

Levay

Wenn aber die Revision nicht zugelassen wurde und sich ihre
Möglichkeit auch nicht aus dem Streitwert ergibt, hat der
Beklagte eben Pech gehabt. In Betracht kommt nur noch eine
Nichtzulassungsbeschwerde. Der Grundsatz lautet in dem
konkreten Fall aber ja gerade: Es soll keine Revision
stattfinden. Dass dies bei niedrigeren Beträgen nicht möglich
ist, dient praktischen Bedürfnissen.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach meinem Kenntnisstand doch aber erst ab einem Beschwerdewert von 20.000 Euro möglich. Oder gibt es da Ausnahmen?

Wenn es also keine Möglichkeit gibt, dieses Urteil aus der Welt zu schaffen (weil eine Verfassungsbeschwerde sinnlos wäre), wäre es doch aber theoretisch möglich, den ehemaligen Kläger selbst auf Schadensersatz zu verklagen…?

Nocheinmal zur Verfassungsbeschwerde: Ich weiß, dass diese kostenfrei (Gerichtsgebühren) ist. Was ich aber nicht weiß: Gibt es einen Anwaltszwang? Müsste ein Anwalt in diesem Fall fürs BVerfG zugelassen sein?

Korrektur
Amtsgericht… Ich habe jetzt die ganze Zeit von Revision gesprochen. Hier geht es aber ja um die Berufung!

Hallo,

folgendes Szenario:
Ein Amtsgericht fällt ein Urteil zu lasten des Beklagten und
lässt keine Rechtsmittel zu (wegen zu geringem Streitwert). Es
stellt sich aber heraus, dass das Gericht überhaupt nicht
zuständig gewesen wäre und der Kläger auch die falsche Person
verklagt hat (eigentlich hätte der Kläger seinen Anspruch
gegenüber der Arbeitsagentur vor einem Sozialgericht
durchsetzen müssen - das geht eindeutig aus dem SGB hervor).

Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde kann nicht ausgeschlossen werden.

Hätte hier eine Verfassungsbeschwerde aussicht auf Erfolg?

Nö, da es das Mittel der Beschwerde gibt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Beschwerde_(Recht)

ANWALT!

Gruß
Mike

Eben fiel es mir wie Schuppen von den Haaren :wink:
Eben saß ich gemütlich im Garten (Klausurvorbereitung) und musste an dein Argument denken:

Die Sache ist die, dass sozial Schwache, bei denen es sich
bei Rechtsstreitigkeiten so gut wie immer um (absolut gesehen)
niedrige Beträge handelt, gar keine Möglichkeit mehr haben,
ihre Rechte durchzusetzen, weil sie nicht in Revision gehen
können.

Und mir fiel spontan ein/auf, dass dieses Argument noch weniger Sinn macht, als ich ursprünglich dachte. Zwar ist richtig, dass der „sozial Schwache“, der in einem Prozess mit einem geringeren Streitwert als 600 Euro verliert, grundsätzlich keine Revision einlegen kann (so diese nicht zugelassen wurde).

Dieselbe Regelung kann ihm aber auch zugute kommen. Wird nämlich ein Fehlurteil gefällt, das zu Gunsten des „sozial Schwachen“ ergeht, kann die Gegenseite ebenfalls keine Revision einlegen. Wenn man also der Auffassung ist, dass eine fehlende Revisionsmöglichkeit dasselbe ist wie „sein Recht nicht durchsetzen können“ (was ich bezweifle), dann gilt also dasselbe für diejenigen, die gegen „sozial Schwache“ klagen. Ein großer Vorteil des „sozial schwachen“ Beklagten.

Im Übrigen ist doch sehr zweifelhaft, ob „sozial Schwache“ wirklich so häufig niedrigere Streitwerte in ihren Prozessen haben. Geht es etwa um Schadensersatz oder meinetwegen um einen Erbschaftsstreit, wird der Streitwert schnell über den maßgeblichen 600 Euro liegen.

Doch selbst wenn nicht: Die Medaille hat zwei Seiten.

Levay

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Hallo Kaan,

Nocheinmal zur Verfassungsbeschwerde: Ich weiß, dass diese
kostenfrei (Gerichtsgebühren) ist. Was ich aber nicht weiß:
Gibt es einen Anwaltszwang? Müsste ein Anwalt in diesem Fall
fürs BVerfG zugelassen sein?

Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten.

Die Verfassungsbeschwerde muss auch vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen, was bisher nur rund 2,5% der eingereichten Beschwerden gelang.

Das kannste hier auch nachlesen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/…

Die Chance steht also 1:40 - bei dem Sachverhalt schätze ich allerdings, dass die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Noch 'mal zum ursprünlichen Sachverhalt:
Beim Amtsgericht she ich das Problem, dass dort die Parteimaxime gilt, d. h. der Richter an das gebunden ist, was von den Parteien vorgetragen wird. Wenn sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts nicht geradezu aufdrängt, wird der Richtersmann - mit unter auch ohne Rücksicht auf den Sachverhalt - fröhlich vor sich hin urteilen.
Bei den Verwaltungs- und Sozialgerichten gilt die Offizialmaxime, d. h. das Gericht ermittelt von Amts wegen und (zumindest der Berichterstatter) hat sich schon vorher intensiv mit dem Fall beschäftigt. Wer beim Amtsgericht also Pech hat, landet bei einem Richter, der sich erst im Termin mit dem Fall beschäftigt. (Habe ich schon erlebt).
Mit Deiner Schilderung wurde auch mal wieder der einem Richter zugeschreibene Ausspruch bestätigt: Hier (beim Gericht) bekommen Sie kein Recht, hier kriegen Sie ein Urteil…

Shit happens
Jotti

Entschuldigung
Ich entschuldige mich an dieser Stelle für alle meine Beiträge in den letzten Tagen, in denen ich Berufung und Revision wie Synonyme behandle.

Levay

Hallo

Eben saß ich gemütlich im Garten (Klausurvorbereitung) und
musste an dein Argument denken:

Die Sache ist die, dass sozial Schwache, bei denen es sich
bei Rechtsstreitigkeiten so gut wie immer um (absolut gesehen)
niedrige Beträge handelt, gar keine Möglichkeit mehr haben,
ihre Rechte durchzusetzen, weil sie nicht in Revision gehen
können.

Und mir fiel spontan ein/auf, dass dieses Argument noch
weniger Sinn macht, als ich ursprünglich dachte. Zwar ist
richtig, dass der „sozial Schwache“, der in einem Prozess mit
einem geringeren Streitwert als 600 Euro verliert,
grundsätzlich keine Revision einlegen kann (so diese nicht
zugelassen wurde).

Ok, eigentlich habe ich einfach nur so die Erfahrung gemacht, dass Urteile - zumindestens bei „Bagatellsachen“ - sehr fahrlässig gesprochen werden, warum auch immer. Mit sozial Schwachen hat es insofern was zu tun, als die erstens höchstwahrscheinlich keinen teuren Rechtsanwalt haben, der dies möglicherweise zu verhindern wüsste, und von daher gehe ich eher davon aus, dass diese Urteile wahrscheinlich eher gegen als für den sozial Schwachen ausfallen würden.

Aber vor allen Dingen kann ein solches Fehlurteil einen sozial Schwachen wirklich sehr sehr hart treffen, es kann eine Katastrophe für den sein. Das ist doch nicht ok, wenn das so eine Glückssache ist. Auch wenn es vielleicht mal zu seinen Gunsten ausfallen könnte.

Klar kann das gleiche auch einen sozial Starken passieren, aber für so einen ist das ja vielleicht wirklich eine Bagatelle.

So, das meinte ich.

Im Übrigen ist doch sehr zweifelhaft, ob „sozial Schwache“
wirklich so häufig niedrigere Streitwerte in ihren Prozessen
haben.

Da sie nicht häufig mit großen Beträgen zu tun haben, wird es auch häufiger um kleinere Beträge gehen.

Geht es etwa um Schadensersatz oder meinetwegen um
einen Erbschaftsstreit, wird der Streitwert schnell über den
maßgeblichen 600 Euro liegen.

Erbschaftsstreit? Die haben meistens keine reichen Erbonkel.

Ich denk, es sind relativ häufig Mietsachen, oder Verkehrssachen (Bußgelder usw.). Gerade bei letzterem habe ich kein sehr gutes Bild von der zuständigen Gerichtsbarkeit.

Viele Grüße
Simsy

Ich entschuldige mich an dieser Stelle für alle meine Beiträge
in den letzten Tagen, in denen ich Berufung und Revision wie
Synonyme behandle.

Das ist doch egal, obwohl mich an der Stelle interessieren würde, was denn bei Bagatellsachen nicht mehr geht. Ich dachte die Berufung, oder wahrscheinlich beides.

Revision ist doch, wenn man die Beweislage anzweifelt, und Berufung, wenn man mit dem Urteil nicht einverstanden ist, oder?

Viele Grüße
Simsy

eher umgekehrt

Revision ist doch, wenn man die Beweislage anzweifelt, und
Berufung, wenn man mit dem Urteil nicht einverstanden ist,
oder?

Revision: Prüfung auf Verfahrensfehler
Berufung: Neuverhandlung vor höherer Instanz

mfg
vume5