Fahrpreisnacherhebung, Länderticket, Uhrzeit

Nehmen wir mal an, eine Person hat ein Länderticket der Bahn gelöst, um vom Unternehmen Zukunft von einem Ort zum anderen transportiert zu werden. Da sie Gelegenheitsfahrer ist, ist es der Person entgangen, dass das Länderticket im Gegensatz zum Wochenende-Ticket erst ab 9 Uhr gültig ist. Die Person wird natürlich prompt wenige Minuten vor Neun kontrolliert und vom pampigen Personal ohne eine weitere Diskussion zuzulassen als Schwarzfahrer aufgenommen.

Sehen wir mal darüber hinweg, dass die Person, auch wenn sie einsieht, rein rechtlich ohne gültiges Ticket gefahren zu sein und Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sie sich dennoch abserviert vorkommt, denn es ist ja nicht so, dass sie sich erst eine Fahrkarte kauft, nur um sich dann den Kick zu geben, absichtlich schwarzzufahren. Und sie wäre auch sofort bereit gewesen, aufgrund ihres Fehlers den regulären Fahrpreis bis zum nächsten Bahnhof bis 9 Uhr zusätzlich zu bezahlen. Sehen wir weiter darüber hinweg, dass sich die Person natürlich fragen muss, wie dieses Vorgehen Schwarzfahrer abschrecken soll, wenn zahlende Kunden als Kriminelle gebrandmarkt werden und am Ende noch teurer weg kommen als jene, die sich erst gar nicht die Mühe machen, eine Fahrkarte zu kaufen.

Nehmen wir nur weiter an, dass der Kontrolleur den Zettel mit der Fahrpreisnacherhebung nicht sofort ausstellte, sondern dieser mit der Post kam. Darauf steht jetzt plötztlich eine Uhrzeit nach 9 Uhr. Dann wäre das Länderticket aber schon gültig gewesen. Kann die Person sich gegen die Fahrpreisnacherhebung erfolgreich zur Wehr setzen?

Nehmen wir nur weiter an, dass der Kontrolleur den Zettel mit
der Fahrpreisnacherhebung nicht sofort ausstellte, sondern
dieser mit der Post kam. Darauf steht jetzt plötztlich eine
Uhrzeit nach 9 Uhr. Dann wäre das Länderticket aber schon
gültig gewesen. Kann die Person sich gegen die
Fahrpreisnacherhebung erfolgreich zur Wehr setzen?

In diesem Falle sollte man eine Kopie des gekauften Ticket an die zuständige Adresse schicken und darauf hinweisen das das Ticket gültig war.

Grundsätzlich ist es aber so das bei „schwarz fahren“ dies so gahandhabt wird, sonst könnte sich ja jeder dieses Ticket kaufen.

Sehen wir mal darüber hinweg, … und … dennoch … denn … Und :… Sehen wir weiter darüber hinweg, dass … wie … wenn … und :…

Du hast es im Prinzip verstanden. Das ist alles unerheblich. Aber toll, dass wir drüber gesprochen haben.

Kann die Person sich gegen die
Fahrpreisnacherhebung erfolgreich zur Wehr setzen?

Ich würde es zumindest dann auf einen Versuch ankommen lassen, wenn die rein theoretische Möglichkeit bestanden hätte, dass mein Einstiegszeitpunkt nach 9 Uhr liegen könnte. Aber auch dann wäre die Sache auf sehr dünnem Eis, da der Zugbegleiter als Zeuge bildhaft schildern könnte, dass die Person ein 9-Uhr-Ticket vorgezeigt habe, aber vor 9 Uhr im Zug gewesen sei. Und dann steht auch noch eine Straftat im Raum, welche bei Ersttätern normalerweise nicht zur Anzeige kommt, aber man weiß ja nie.

Um den Fall weiterzuführen, nehmen wir an, dass es sich nicht um einen Zug der DB handelte, sondern um ein regionales Unternehmen, in deren Zügen die eher sporadisch auftretenden Kontrolleure allein mit Zettel und Stift bewaffnet sind.

Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass es sich bei der Uhrzeit auf der Fahrpreisnacherhebung um die Uhrzeit handelt, zu der der Kontrolleur die Daten schließlich an die Bahn übermittelt hat oder den Zettel ausgedruckt hat oder wie auch immer.

Ich frage mich eben, ob die Uhrzeit auf einer Fahrpreisnacherhebung verbindlich ist. Dann kann ich mir schwer vorstellen, wie die Bahn so blöd sein kann, im selben Schreiben ein Verlassen des Geltungsbereich festzustellen, die Uhrzeit aber innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben. Vielmehr drängt sich die Vermutung auf, dass sie sich bei Widerspruch eben genau auf den Sachverhalt in zweiten Absatz berufen wird.