Bahn Problematik: Automat nimmt nur Münzen

Hallo!

Ich habe gelesen, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt nicht erhoben werden darf, wenn ein Kunde keinen Fahrschein kaufen konnte, da der verfügbare Automat nur Münzen oder z. B. nur 5 Euro Scheine annimmt. Der Kunde hat aber nur einen 20 oder 50 Euro Schein.

Die Begründung ist: Der Automat nimmt keine gültigen Zahlungsmittel an.

Angenommen, man wollte ein Schönes Wochenende Ticket für immerhin 30 Euro kaufen, der Automat nimmt nur Münzen und ein Schalter ist nicht vorhanden, wie sollte man sich verhalten wenn der (natürlich rechtsunkundige) Kontrolleur kommt und den erhöhten Fahrpreis verlangt?

Ach so… Verkauf im Zug ist bei der DB seit kurzem nicht mehr möglich.

Vielen Dank!

Gruß

Marcus

Hallo Marcus,

um es kurz zu machen: Die Bahn muss eigentlich rechtmäßige Zahlungsmittel, also auch Scheine, akzeptieren, tut sie aber nicht immer. Lies dazu mal dieses aktuelle Papier des Fahrgastverbandes Pro Bahn: http://www.pro-bahn.de/disk/ebe_070731.pdf. Dort sind einige solcher Fälle verzeichnet (und noch viel haarsträubendere). Teilweise gibt es sogar Automaten, die nur Kredit- und Bahn-Karten (nicht mal EC!) annehmen.

Leider ist auch so, dass man inzwischen sehr schnell zum Schwarzfahrer deklariert wird, vor allem seitdem man keine Karten im Zug selbst mehr kaufen kann. Laut den Berichten oft sogar, wenn man direkt nach Einsteigen auf den Schaffner zugeht und ihm das Problem schildert („Sie hätten ja wechseln können!“). Die meisten Schaffner neigen dazu, „vorsichtshalber“ erstmal ein erhöhtes Fahrgeld zu verlangen, selbst bei kaputten Automaten.

Rumschlagen darf man sich dann mit dem „Service Center“ selbst. Dort kann eine Antwort schon mal ein halbes Jahr dauern und man geht das Risiko ein, wegen Nichteinhaltung der Zahlung ein Inkassounternehmen aufgehetzt zu bekommen. Außerdem hast du als Kunde die Beweispflicht, dass irgendetwas nicht richtig funktionierte.

Ein solches Verhalten der Bahn ist natürlich nicht gerade kundenfrendlich. Trotzdem würde ich empfehlen, wegen all dem Ärger, den man sich einholen kann, wenn möglich vorsichtshalber vorher zu wechseln. Ach ja, und man sollte erst gar nicht versuchen, am Bahnschalter zu wechseln. Die weigern sich nämlich.

Beste Grüße,

David

Hallo David,

auf den Pro Bahn Artikel bezog ich mich. Ich kann mir nur nicht vorstellen, dass man der Bahn „in Vorleistung“ treten muss, weil deren Kontrolleure die einschlägigen Gesetze nicht kennen.

Gruß

Marcus *fährtimmermitFahrkarte*

Ich bin kein Jurist, deshalb kann ich dir leider nicht sagen, ob man sich gegen diese Praxis generell wehren kann.

Bei der Bahn hab ich schon viele freundliche und verständnisvolle Zugbegleiter getroffen, leider auch viele unfreundliche. Natürlich kann die Bahn nicht für jeden Mitarbeiter die Hand ins Feuer legen. Aber Personalschulung ist doch schon ein ganz wichtiger Punkt für so ein Unternehmen. Die muss es ja geben, denn irgendwo muss diese Divise „lieber einen Schwarzfahrer zuviel als einen zuwenig“ in den Schaffnerköpfen ja herkommen. Das ist aber jetzt schon kein juristisches Problem mehr.

Tatsache ist, wie du schon sagtest, dass die Bahn es dem dem Kunden zu Last legt, wenn er die Tarifbestimmungen nicht bis ins Detail kennt, es bei der Kontrolle selbst aber erstmal keine Rolle spielt, wenn der Schaffner diese oder geltende Gesetze nicht kennt. Ich fürchte fast, dass das eher mangelnder Service als juristisch angreifbar ist. Aber da wissen bestimmt andere hier im Forum besser Bescheid.

Interessant wäre auch, ob und wie man gegen die Praxis vorgehen kann, einerseits zu erwarten, dass sich jeder vor Zugantritt eine Karte kauft, andererseits aber Automaten zur Verfügung zu stellen, die nicht funktionieren oder gültige Zahlungsmittel nicht akzeptieren.

Grüße,

David

OT - Positives Erlebnis
Hallo,

keine Antwort auf deine Frage, aber ich finde, dass muß einfach erzählt werden:
Vor einiger Zeit wollte ich mir an einem kleinen bayrischen Landbahnhof ein Bayernticket kaufen. Das kostete damals ca. 25 €. Ich hatte nur einen 50€ Schein. Da sagt die nette Dame am Schalter, dass sie leider nicht wechseln könne, weil am Abend vorher ihre gesamten Wechselgeldbestände geleert worden wären (wohlgemekrt nicht geklaut, sondern von der DB selber). Sie ruft aber am übernächsten personell besetzten Bahnhof an, dass mir dort der Fahrdienstleiter das Ticket und das Wechselgeld rausbringt. Und der Lokführer saß eh grade hinter ihr und würde warten.
Und genauso hats auch funtkioniert. Der nette Herr am übernächsten Bahnhof hätte in der Eile sogar fast noch vergessen, meinen 50€-Schein entgegen zu nehmen.

Kommt eben immer drauf an, ob man, wie ich damals, an einen sehr netten Bahnbediensteten gerät, oder an einen der vielen Durchschnittlichen oder, wenn man Pech hat, an eins der wenigen A***l***.

Gruß
Markus

Hallo,

ein ähnliches Erlebnis hatte ich auch. Morgens um 5 wollte der Automat meine Scheine nicht, die Schalter hatten noch zu. Gleich zum Schaffner, der vor dem Zug stand, und ihm das Problem geschildert. Er schaute mich streng an und sagte: Ich kann ihnen jetzt auch kein Ticket ausstellen… Sind sie ein ehrlicher Mensch? Antwort: ja. Dann werfen sie bei ihrem nächsten Kirchbesuch den Ticketpreis in den Klingelbeutel und fahren jetzt so mit!

Grüsse

Jörg

Hallo David,

auf den Pro Bahn Artikel bezog ich mich. Ich kann mir nur
nicht vorstellen, dass man der Bahn „in Vorleistung“ treten
muss, weil deren Kontrolleure die einschlägigen Gesetze nicht
kennen.

Ich möchte mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber ich denke, dass die Info in diesem Positionspapier auf Seite 7 falsch ist. Zum einen macht das Eisenbahnrecht keine Unterscheidung zwischen „S-Bahn“ und „normaler Eisenbahn“. Eine S-Bahn ist rechtlich gesehen eine vollwertige Eisenbahn.

Darüber hinaus ist mir die Verfahrensweise mit dem Gutschein allenfalls aus dem Bereich außerhalb der EBO bekannt. So steht in § 7 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen:

_§ 7 Zahlungsmittel
(1) 1Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. 2Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

(2) 1Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. 2Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. 3Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

(3) Beanstandungen des Wechselgelds oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden._

(http://bundesrecht.juris.de/befbedv/BJNR002300970.html)

Wie gesagt, dieses Verfahren gilt nicht für die Eisenbahn, sondern für Bus, O-Bus und Straßenbahn.

Im Eisenbahnrecht fehlen genaue Regelungen, vgl. Positionspapier, Seite 2, Nr. 5. Im Ergebnis liegt das Problem der Fahrscheinbeschaffung beim Fahrgast. Nur bei einem Automatendefekt gelten Ausnahmen. Aber: ein Automat, der nur Münzen und bestimmte Geldscheine nimmt, muss nicht defekt sein! Er kann standardmäßig so eingestellt sein.

Ergo: Die 40 € in dem Ausgangsfall wurden rechtmäßig erhoben. Dies mag zwar unverständlich erscheinen, es ist aber meiner Ansicht nach so.

Gruß
Ultra

Hallo Ultra,

vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag, aber soweit ich weiß, sind städtischer Nahverkehr wie O-Bus, Straßen- und U-Bahn von „der Eisenbahn“ getrennt. Dass ein Busfahrer für eine Einzelfahrt (1,50 Euro) keinen 50 Euro Schein wechseln wird, kann man ihm sicher nicht verdenken.

Bei der deutschen Bahn geht es ja aber oftmals um vielfache dieses Preises. Selbst schon erlebt habe ich in der Vogtlandbahn, dass die Automaten dort nur Münzgeld annehmen. Seit DMark Zeiten habe ich niemals mehr 30 Mark (geschweige denn 60 DM) in Münzen bei mir gehabt.

Ich bin Pro Bahn Mitglied und verfolge die Diskussion im Forum dort und habe auch den letzten Fahrgast zu diesem Thema gelesen und frage mich jetzt natürlich, was passieren könnte, sollte ich einmal in die Situation kommen aus technischen Gründen keine Fahrkarte kaufen zu können und trotzdem die Beförderungsleistung in Anspruch nehmen zu müssen.

Grüße

Marcus

Hallo Marcus,

mal zum rechtlichen:
Die Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung schreibt in § 9 vor:
>1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der Reisende bei Antritt >der Reise mit einem Fahrausweis versehen sein.

In den meisten Verkehrsverbünden und fast überall im reinen Nahverkehr der DB AG gibt es im Zuge keinen Ticketverkauf.
Das heisst auf gut deutsch,das man den Zug nicht benutzen kann ohne zum
„Schwarzfahrer“ zu werden.

Diese Bestimmungen der EVO und der Tarife müsste dringend geändert werden,da die Ticket-Automaten der Bahn (und der anderen Verkehrsunternehmen) nämlich keineswegs so zuverlässig sind.
Im wesentlichen fallen die Automaten aus durch:
a)Vandalismus
b)technische Störungen
c)durch Programmierung

Zu c)
Was von den Betreibern gerne unter den Teppich gekehrt wird,ist die
Tatsache,das bei einem erhöhtem Falschgeld-Aufkommen in einer Region
die Automaten für die Annahme einzelner Geldsorten (Scheine oder Münzen) gesperrt werden.

mfg

Noch etwas OT - Definition Schwarzfahren

„schwarzfahrer“ wird man erst, wenn man sich die Leistung der Beförderung erschleicht.

Wer also ein T-Shirt trägt mit dem Aufdruck „Ich bin Schwarzfahrer“ und dies am besten noch beim Zugführer oder Schaffner lokrakeht, kann sich diese Leistung nur schwer erschleichen.

Also kann es nicht als Straftat geahndet werden. Privatrechtlich hat die Bahn allerdings noch immer einen Anspruch auf Zahlung des Beförderungsentgeltes.


Weiterhin: Wenn an einem Bahnhof nur ein Automat steht, und selbiger z.B. durch Vandalismus beschädigt ist und es der einzige Automat dort ist, dann sollte man sich die Automatennummer merken und ggfs. mit der Handykamera ein Foto schießen. Und dann einsteigen.

Am Zielort angekommen, den DB-Service aufsuchen und den defekten Automaten melden. Damit ist alles wunderbar. Evtl. muss dann noch das Ticket bezahlt werden, wird aber meist vergessen.

Hallo,

„schwarzfahrer“ wird man erst, wenn man sich die Leistung der
Beförderung erschleicht.

Wer also ein T-Shirt trägt mit dem Aufdruck „Ich bin
Schwarzfahrer“ und dies am besten noch beim Zugführer oder
Schaffner lokrakeht, kann sich diese Leistung nur schwer
erschleichen.
Also kann es nicht als Straftat geahndet werden.

Oh. Das ist ja mal eine interessante Variante. Wenn ich also ein T-Shirt mit dem Aufdruck: ‚Betrüger‘ trage, kann ich keinen Betrug begehen?
Na, hoffentlich findest Du ggf. einen Richter, der das auch so seltsam sieht wie Du.
Gruß
loderunner