Hallo David,
auf den Pro Bahn Artikel bezog ich mich. Ich kann mir nur
nicht vorstellen, dass man der Bahn „in Vorleistung“ treten
muss, weil deren Kontrolleure die einschlägigen Gesetze nicht
kennen.
Ich möchte mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber ich denke, dass die Info in diesem Positionspapier auf Seite 7 falsch ist. Zum einen macht das Eisenbahnrecht keine Unterscheidung zwischen „S-Bahn“ und „normaler Eisenbahn“. Eine S-Bahn ist rechtlich gesehen eine vollwertige Eisenbahn.
Darüber hinaus ist mir die Verfahrensweise mit dem Gutschein allenfalls aus dem Bereich außerhalb der EBO bekannt. So steht in § 7 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen:
_§ 7 Zahlungsmittel
(1) 1Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. 2Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) 1Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. 2Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. 3Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgelds oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden._
(http://bundesrecht.juris.de/befbedv/BJNR002300970.html)
Wie gesagt, dieses Verfahren gilt nicht für die Eisenbahn, sondern für Bus, O-Bus und Straßenbahn.
Im Eisenbahnrecht fehlen genaue Regelungen, vgl. Positionspapier, Seite 2, Nr. 5. Im Ergebnis liegt das Problem der Fahrscheinbeschaffung beim Fahrgast. Nur bei einem Automatendefekt gelten Ausnahmen. Aber: ein Automat, der nur Münzen und bestimmte Geldscheine nimmt, muss nicht defekt sein! Er kann standardmäßig so eingestellt sein.
Ergo: Die 40 € in dem Ausgangsfall wurden rechtmäßig erhoben. Dies mag zwar unverständlich erscheinen, es ist aber meiner Ansicht nach so.
Gruß
Ultra