Käufer A geht am 23.08. in ein Schuhgeschäft und kauft dort ein paar Schuhe für einen Preis von ca. 89 EUR. Zuhause probiert er die Schuhe mit verschiedenen Hosen an und stellt fest, dass sie nicht optimal zu den Hosen passen. Darauf hin geht er am 29.08. erneut in das Schuhgeschäft und möchte diese zurückgeben. Der Verkäufer B nimmt die Schuhe zurück und fragt „möchten Sie sich ein neues Paar aussuchen oder lieber einen Wertgutschein haben?“. Der Käufer A antwortet daraufhin, dass er gerne die 89 EUR ausgezahlt haben möchte. Verkäufer
B erwidert, dass das nicht möglich sei. Als Käufer A ausführt, dass er seines Wissens aufgrund einer gesetzlichen Regelung Anspruch auf die Auszahlung des Geldes habe, erwidert der Verkäufer B, dass dies nicht stimme. Es handele sich lediglich um eine Frage der Kulanz des Verkäufers und ein solcher (rechtlicher) Anspruch bestehe nicht. Da der Käufer die rechtliche Grundlage nicht im Detail kennt, nimmt er das so hin und lässt sich den Gutschein ausstellen.
Der Gutschein widerrum ist -gemäß Angabe auf dem Papier- nur für die folgenden 3 Monate gültig. Als Käufer A daraufhin verdutzt nachfragt, ob der Gutschein tatsächlich nur in den nächsten 3 Monaten eingelöst werden könne, gibt Verkäufer B an, dass der Gutschein -bei Bedarf- gerne nochmals um 3 Monate verlängert werden könne oder auch 2 Mal um jeweils 3 Monate. Allerdings bspw. 2 Jahre sei er nicht gültig. Käufer A ist äußerst skeptisch, ob eine solche Begrenzung tatsächlich zulässig ist, muss dies aber aufgrund mangelnder Sachkenntnis so hinnehmen.
Nun fragt sich Käufer A, ob er die Situation tatsächlich so hinnehmen muss bzw. welche rechtlichen Regelungen für diesen Fall gelten. Ziel des A ist es, das Geld zurückzuerhalten. Falls er jedoch tatsächlich den Gutschein nehmen muss, würde er gerne wissen, ob die zeitliche Eingrenzung hinsichtlich der Gültigkeit zulässig ist.
Über Anworten -insbesondere mit Quellenangaben- würde ich mich freuen!
B erwidert, dass das nicht möglich sei. Als Käufer A ausführt,
dass er seines Wissens aufgrund einer gesetzlichen Regelung
Anspruch auf die Auszahlung des Geldes habe, erwidert der
Verkäufer B, dass dies nicht stimme.
und da hat er recht.
Nun fragt sich Käufer A, ob er die Situation tatsächlich so
hinnehmen muss bzw. welche rechtlichen Regelungen für diesen
Fall gelten. Ziel des A ist es, das Geld zurückzuerhalten.
Falls er jedoch tatsächlich den Gutschein nehmen muss, würde
er gerne wissen, ob die zeitliche Eingrenzung hinsichtlich der
Gültigkeit zulässig ist.
Es bei mangelfreier Ware gibt keinen Anspruch auf Umtausch. Jede Rücknahme der Ware geschieht daher in der Tat auf Kulanz. Man ist entweder mit dem angebotenen Gutschein zufrieden oder kauft sich eine zu den Schuhen passende Hose.
Der Käufer A antwortet daraufhin, dass
er gerne die 89 EUR ausgezahlt haben möchte. Verkäufer
B erwidert, dass das nicht möglich sei.
Stimmt, das liegt im Ermessen des Verkäufers
Als Käufer A ausführt, dass er seines Wissens aufgrund einer
gesetzlichen Regelung Anspruch auf die Auszahlung des Geldes habe,
Hier sich der Käufer
Da der Käufer die rechtliche Grundlage nicht im Detail kennt
Woher auch, es gibt keine
gibt Verkäufer B an, dass der Gutschein -bei Bedarf- gerne nochmals
um 3 Monate verlängert werden könne oder auch 2 Mal um jeweils
3 Monate.
Würde ich mich aber nicht drauf verlassen, mündliche Zusage.
Nun fragt sich Käufer A, ob er die Situation tatsächlich so
hinnehmen muss bzw. welche rechtlichen Regelungen für diesen
Fall gelten. Ziel des A ist es, das Geld zurückzuerhalten.
Da hat er wohl kein Glück.
Falls er jedoch tatsächlich den Gutschein nehmen muss, würde
er gerne wissen, ob die zeitliche Eingrenzung hinsichtlich der
Gültigkeit zulässig ist.
Hier gibt es unterschiedliche Auslegungen. Auf der einen Seite sind
Gutscheine idR drei Ja
vielen Dank für eure Rückmeldungen! @Richard: und Danke für den Hinweis, dass Käufer A sich nicht auf die mündliche Zusage bzgl. der Verlängerung verlassen sollte.
Herzliche Grüße
lady, die wieder einiges gelernt hat
Bzgl. der Gültigkeit von Gutscheinen gab es kürzlich ein Urteil. Grob kann ich mich erinnern, dass es hieß, eine Laufzeit von unter 2(?) Jahren wäre nicht OK. Am besten mal im Internet schauen. M.W. war es in der WirtschaftsWoche gestanden.