Unterhaltszahlung ?

hallo :smile: auf zum neuen ^^ *g*
also ich hoffe es kennt sich jmd.aus…

wie ist es mit der unterhaltszahlung, wenn das kind eine ausbildung beginnt, aber noch nicht volljährig ist, nicht mehr zuhause wohnt und eine eigene whg. hat ? muss der „Zahler“ dann mehr oder weniger als bisher zahlen ? und wenn das kind dann ein paar monate nach ausbildungsbeginn volljährig wird ? muss das kind den „zahler“ dann darüber informieren, dass sich evtl. was ändert oder muss er das selbstständig machen ? hat das kind dann ab der volljährigkeit anspruch auf mehr unterhalt ?

vielen dank und liebe grüße :smile:

Es scheint etwas schwierig zu sein auf Deine Frage zu antworten. Darum empfehle
ich Dir, Dich bei Deinen Fragen beim Jugendamt beraten zu lassen. Die Beratung
ist kostenlos.
Viele Grüße, Sonja

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Hallo,

Die Frage ist warum das Kind nicht mehr zuhause wohnt? Könnte bzw. wäre es dem Kind zumutbar noch zuhause zuwohnen?
Gibt es dafür einen wichtigen Grund, das es nicht mehr zuhause wohnen kann, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen (falls unterschiedliche Haushalte, bei gemeinsamen zahlen natürlich ELtern zusammen den Unterhalt), zzgl. zu dem hat das Kind auch Anspruch auf Kindergeld während der ersten Ausbildung.

Dabei spielt das Alter noch keine Rolle (in dem Fall hier zumindest), denn so lange das Kind seine erste Ausbildung macht und unter 27 Jahren ist, hat es einen Anspruch auf Unterhalt der Eltern.

Sicherlich wäre das Jugendamt eine gute Anlaufstelle, für genauere Beratung.

Gruß

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Hallo,

bei einem minderjähriges Kind mit eigener Wohnung wird der Unterhaltsbedarf im Normalfall wie bei einem volljährigen gerechnet. Im Westen also z. Zt. höchstens 640 Euro abzügl. Kindergeld. Da dann meist auch kein Elternteil Betreuungsunterhalt leistet, müssen sich beide Eltern den Unterhalt nach Einkommenshöhe gequotet teilen.

Der Bedarf kann weniger werden, wenn das Einkommen der Eltern die Unterhaltshöhe nicht zulässt.

Allerdings kann es sein, dass Richter die eigene Wohnung eines minderjährigen Kindes durchaus anders sehen, wenn sich ein Elternteil trotzdem verstärkt um das Kind kümmert. Also z. B. die Wäsche wäscht, nach dem Rechten sieht, mit Vermieter verhandelt usw. Dann leistet dieser Elternteil doch Betreuungsunterhalt und dann zahlt nur der andere Elternteil Unterhalt.

Beim volljährigen Kind sind dann auf jeden Fall beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet.

Gibt es eine Ausbildungsvergütung, wird diese dann beim minderjährigen Kind normalerweise auf beide Elternteile verteilt (abzügl. der Pauschale von z. Zt. 90 Euro).

Beim volljährigen Kind werden die Ausbildungsvergütung (abzügl. 90 Euro) und das Kindergeld nach der Quote des Einkommens der Eltern und ihrer Unterhaltszahlung verteilt. Beispiel: verdient der eine Elternteil das doppelte wie der andere, zahlt er den doppelten Anteil vom Unterhalt und bekommt aber auch den doppelten Anteil der Ausbildungsbeihilfe und des Kindergeldes gutgeschrieben.

Selbstbehaltsgrenzen der Eltern ändern sich auch bei der Volljährigkeit. Vorher 900 Euro nacher 1.100 Euro.

Alle Zahlen sind für Unterhalt alte Bundesländer.

Der Zahler weiß doch, dass Kind seinen 18. Geburtstag hat - also muss er selber aktiv werden. Allerdings muss das Kind ihm mitteilen, wenn sich sein Einkommen ändert - bis zur Volljährigkeit der andere Elternteil.

Gruß
Ingrid

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Die Frage ist warum das Kind nicht mehr zuhause wohnt? Könnte
bzw. wäre es dem Kind zumutbar noch zuhause zuwohnen?

weil das kind eine ausbildung in einem anderen bundesland bekommen und begonnen hat !

Gibt es dafür einen wichtigen Grund, das es nicht mehr zuhause
wohnen kann, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt von beiden
Elternteilen (falls unterschiedliche Haushalte, bei
gemeinsamen zahlen natürlich ELtern zusammen den Unterhalt),
zzgl. zu dem hat das Kind auch Anspruch auf Kindergeld während
der ersten Ausbildung.

  • bisher hat nur der vater unterhalt gezahlt…muss die mutter da jetzt auch zahlen, wenn das kind nicht mehr zuhause bei ihr wohnt ??

Dabei spielt das Alter noch keine Rolle (in dem Fall hier
zumindest), denn so lange das Kind seine erste Ausbildung
macht und unter 27 Jahren ist, hat es einen Anspruch auf
Unterhalt der Eltern.

Sicherlich wäre das Jugendamt eine gute Anlaufstelle, für
genauere Beratung.

Gruß

Hallo,

weil das kind eine ausbildung in einem anderen bundesland
bekommen und begonnen hat !

sollte Grund genug sein, nach meiner Einschätzung!

  • bisher hat nur der vater unterhalt gezahlt…muss die mutter
    da jetzt auch zahlen, wenn das kind nicht mehr zuhause bei ihr
    wohnt ??

es wird darauf hinauslaufen, das beide Elterteile sich das Unterhaltsgeld teilen, je nach welche Einnahme beide haben!

Gruß

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