Werte Experten!
Ich bin ganz und gar unglücklich mit einer Klausur, die ich im Referendariat in der Zivilgerichtsstage geschrieben habe. Für meine Frage kommt es auf Folgendes an: Eine Frau kauft eine mangelhafte Sache und tritt nicht ganz zwei Jahre später nach fruchtlos verstrichener Nachfristsetzung vom Kauf zurück. Den Brief mit der Rücktrittserklärung schickt sie Anfang Januar ab, ein paar Wochen später, auch noch im Januar, erhebt ihr Anwalt Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Diese Klageschrift geht der Beklagten Ende Januar zu. Der Beklagtenvertreter erhebt in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung. Dazu schreibt er in etwa: „Zum Zeitpunkt der Klagezustellung sind seit dem Kauf der Sache mehr als zwei Jahre vergangen.“
Aus meiner Erfahrung vor Gericht weiß ich, dass ein dümmliches Anwaltsschreiben durchaus (natürlich nur ganz ausnahmsweise) mal vorkommen kann, und für ein solches hielt ich auch die Klageerwiderung. Denn der Anspruch, der mit der Klage geltend gemacht wird, ist der auf Rückzahlung des Kaufpreises, und der ist natürlich noch nicht verjährt. Ich fand die Klageerwiderung in dieser Hinsicht also unerheblich und habe in der Klausur nur kurz ausgeführt, dass Verjährungsbeginn und –frist anders seien als vom Beklagten angenommen. Ja, ich ging sogar davon aus, dass dies eine Klausurfalle sein solle.
AG-Leiter und Musterlösung gehen aber von Folgendem aus: Die Einrede der Verjährung, die hier erhoben wird, soll ein „sich berufen“ gem. § 218 BGB sein und sich auf die Rücktrittserklärung beziehen. Denn in der Akte stehe schließlich nirgendwo, dass die Rücktrittserklärung, die Anfang Januar von der Klägerin höchstselbst verschickt wurde, auch zugegangen sei. Also sei die Rücktrittserklärung erst in der Klageschrift zu sehen.
Darauf wäre ich im Leben nicht gekommen! Erstens weil ich dachte, man dürfe in einer Klausur lebensnah davon ausgehen, dass ein abgeschickter Brief auch innerhalb weniger Tage ankommt, jedenfalls dann, wenn der Erklärungsempfänger nichts anderes sagt. Dann aber wäre der Rücktritt schon einige Wochen vor Zustellung der Klage wirksam erfolgt. Zweitens weil ich in der Klageschrift keine Rücktrittserklärung entdecken kann. Die Klägerin ging ja davon aus, bereits wirksam zurückgetreten zu sein, worauf sie sich in der Klageschrift beruft. Sinngemäß sagt sie: „Ich bin bereits zurückgetreten.“ Wenn das jemand so sagt, wie kann dann bei verständiger Würdigung noch angenommen werden, er wolle nun ein zweites Mal den Rücktritt erklären?
Ich kann damit leben, dass mein Ergebnis falsch sein soll. Ich frage mich nur, wie ich einen vergleichbaren Fehler in Zukunft vermeiden kann; muss ich lernen, wo ich nicht mehr juristisch sorgfältig zu arbeiten, sondern praktisch zu denken habe? Oder sind meine Gedankengänge (Klageerwiderung ist kein „sich berufen“ nach § 218 BGB) auch wirklich rechtlich falsch?
Levay

