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Ich bin ganz und gar unglücklich mit einer Klausur, die ich im Referendariat in der Zivilgerichtsstage geschrieben habe. Für meine Frage kommt es auf Folgendes an: Eine Frau kauft eine mangelhafte Sache und tritt nicht ganz zwei Jahre später nach fruchtlos verstrichener Nachfristsetzung vom Kauf zurück. Den Brief mit der Rücktrittserklärung schickt sie Anfang Januar ab, ein paar Wochen später, auch noch im Januar, erhebt ihr Anwalt Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Diese Klageschrift geht der Beklagten Ende Januar zu. Der Beklagtenvertreter erhebt in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung. Dazu schreibt er in etwa: „Zum Zeitpunkt der Klagezustellung sind seit dem Kauf der Sache mehr als zwei Jahre vergangen.“

Aus meiner Erfahrung vor Gericht weiß ich, dass ein dümmliches Anwaltsschreiben durchaus (natürlich nur ganz ausnahmsweise) mal vorkommen kann, und für ein solches hielt ich auch die Klageerwiderung. Denn der Anspruch, der mit der Klage geltend gemacht wird, ist der auf Rückzahlung des Kaufpreises, und der ist natürlich noch nicht verjährt. Ich fand die Klageerwiderung in dieser Hinsicht also unerheblich und habe in der Klausur nur kurz ausgeführt, dass Verjährungsbeginn und –frist anders seien als vom Beklagten angenommen. Ja, ich ging sogar davon aus, dass dies eine Klausurfalle sein solle.

AG-Leiter und Musterlösung gehen aber von Folgendem aus: Die Einrede der Verjährung, die hier erhoben wird, soll ein „sich berufen“ gem. § 218 BGB sein und sich auf die Rücktrittserklärung beziehen. Denn in der Akte stehe schließlich nirgendwo, dass die Rücktrittserklärung, die Anfang Januar von der Klägerin höchstselbst verschickt wurde, auch zugegangen sei. Also sei die Rücktrittserklärung erst in der Klageschrift zu sehen.

Darauf wäre ich im Leben nicht gekommen! Erstens weil ich dachte, man dürfe in einer Klausur lebensnah davon ausgehen, dass ein abgeschickter Brief auch innerhalb weniger Tage ankommt, jedenfalls dann, wenn der Erklärungsempfänger nichts anderes sagt. Dann aber wäre der Rücktritt schon einige Wochen vor Zustellung der Klage wirksam erfolgt. Zweitens weil ich in der Klageschrift keine Rücktrittserklärung entdecken kann. Die Klägerin ging ja davon aus, bereits wirksam zurückgetreten zu sein, worauf sie sich in der Klageschrift beruft. Sinngemäß sagt sie: „Ich bin bereits zurückgetreten.“ Wenn das jemand so sagt, wie kann dann bei verständiger Würdigung noch angenommen werden, er wolle nun ein zweites Mal den Rücktritt erklären?

Ich kann damit leben, dass mein Ergebnis falsch sein soll. Ich frage mich nur, wie ich einen vergleichbaren Fehler in Zukunft vermeiden kann; muss ich lernen, wo ich nicht mehr juristisch sorgfältig zu arbeiten, sondern praktisch zu denken habe? Oder sind meine Gedankengänge (Klageerwiderung ist kein „sich berufen“ nach § 218 BGB) auch wirklich rechtlich falsch?

Levay

Hallo Levay,

AG-Leiter und Musterlösung gehen aber von Folgendem aus: Die
Einrede der Verjährung, die hier erhoben wird, soll ein „sich
berufen“ gem. § 218 BGB sein und sich auf die
Rücktrittserklärung beziehen.

ich bin noch nicht ganz sicher, ob ich Dein Problem voll erfasst habe.

§ 438 IV nimmt § 218 in Bezug, weil Gestaltungsrechte (Rücktritt) nicht verjähren können. Also ein nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erklärter Rücktritt ist unwirksam. Demzufolge kommt es nicht zu einem Rückgewährschuldverhältnis und demgemäß die Klage abzuweisen, wenn nicht der Käufer dargelegt (und unter Beweis gestellt) hat, dass

  1. ein Rücktritt vor Verjährungsbeginn erklärt wurde,
  2. dem Verkäufer zugegangen ist und
  3. der Zugang rechtzeitig erfolgte

Denn in der Akte stehe
schließlich nirgendwo, dass die Rücktrittserklärung, die
Anfang Januar von der Klägerin höchstselbst verschickt wurde,
auch zugegangen sei. Also sei die Rücktrittserklärung erst in
der Klageschrift zu sehen.
Darauf wäre ich im Leben nicht gekommen! Erstens weil ich
dachte, man dürfe in einer Klausur lebensnah davon ausgehen,
dass ein abgeschickter Brief auch innerhalb weniger Tage
ankommt, jedenfalls dann, wenn der Erklärungsempfänger nichts
anderes sagt.

Streng formal betrachtet muss explizit Erklärung und (!) Zugang bei empfangsbedürftigen WE vorgetragen werden, wenn nicht schon in der Klageschrift, dann aber spätestens in der Replik, wenn der andere sich auf Verjährung beruft.

Dann aber wäre der Rücktritt schon einige Wochen
vor Zustellung der Klage wirksam erfolgt. Zweitens weil ich in
der Klageschrift keine Rücktrittserklärung entdecken kann. Die
Klägerin ging ja davon aus, bereits wirksam zurückgetreten zu
sein, worauf sie sich in der Klageschrift beruft. Sinngemäß
sagt sie: „Ich bin bereits zurückgetreten.“ Wenn das jemand so
sagt, wie kann dann bei verständiger Würdigung noch angenommen
werden, er wolle nun ein zweites Mal den Rücktritt erklären?

Wenn es den ersten Rücktritt nicht „gibt“, weil unschlüssig vorgetragen oder nicht nach Klageerwiderung substantiiert bzgl. rechtzeitigen Zugangs ergänzt, dann könnte natürlich in der Klageschrift selbst ein konkludenter Rücktritt liegen. Eine vor Ablauf der Verjährung eingereichte Zahlungsklage hätte genügen können.

Ich kann damit leben, dass mein Ergebnis falsch sein soll. Ich
frage mich nur, wie ich einen vergleichbaren Fehler in Zukunft
vermeiden kann; muss ich lernen, wo ich nicht mehr juristisch
sorgfältig zu arbeiten, sondern praktisch zu denken habe? Oder
sind meine Gedankengänge (Klageerwiderung ist kein „sich
berufen“ nach § 218 BGB) auch wirklich rechtlich falsch?

Berufen nach § 218 BGB = Erhebung der Verjährungseinrede.

Grüße
EK

P.S.: Mal ein Beispiel aus dem Arbeitsrecht. Eine fristlose Kündigung muss binnen 2 Wochen nach Kenntnis von den Kündigungsgründen erklärt werden, wobei der ZUGANG innerhalb der 2 Wochen liegen muss. Wenn der AN die Einhaltung der 2-Wochen-Frist rügt, muss ich als AG darlegen (und beweisen), wann der Zugang der Kündigungserklärung war, zumindest aber darlegen, dass er vor Ablauf der 2 Wochen war. Wenn ich nur erkläre: „Am … haben wir das Kündigungsschreiben abgeschickt“ reicht das nicht aus.

Hallo!

ich bin noch nicht ganz sicher, ob ich Dein Problem voll
erfasst habe.

Es fällt vermutlich auch in die Kategorien „Typisch Levay“ und „Kein anderer sieht da ein Problem“ :wink:

Streng formal betrachtet muss explizit Erklärung und (!)
Zugang bei empfangsbedürftigen WE vorgetragen werden, wenn
nicht schon in der Klageschrift, dann aber spätestens in der
Replik, wenn der andere sich auf Verjährung beruft.

Aber wenn jemand schreibt, er habe schriftlich den Rücktritt erklärt, sagt er damit denn nicht konkludent genau das aus: Erklärung und Zugang? Es ist ja vor Gericht nun wirklich nicht so, dass die Parteien in der Mehrheit fein säublich alle Tatbestandsmerkmale darlegen; sie formulieren mehr oder weniger alltagssprachlich, auch die Anwälte. Ich kann doch nicht sagen: Wenn jemand nur sagt, er habe schriftlich gekündigt, dann sei das unsubstantiiert vorgetragen, denn er hätte sagen müssen: Ich habe die WE abgegeben und sie ist auch zugegangen.

Wenn es den ersten Rücktritt nicht „gibt“, weil unschlüssig
vorgetragen oder nicht nach Klageerwiderung substantiiert
bzgl. rechtzeitigen Zugangs ergänzt, dann könnte natürlich in
der Klageschrift selbst ein konkludenter Rücktritt liegen.

Ja, aber diese mangelnde Substantiierung kann ich wirklich überhaupt nicht erkennen. Ständig sehe ich, dass man den Parteivortrag lebensnah auszulegen hat, und nun soll die Erklärung, man habe schriftlich gekündigt, nicht genügen?

Levay

Hallo Levay,

Aber wenn jemand schreibt, er habe schriftlich den Rücktritt
erklärt, sagt er damit denn nicht konkludent genau das aus:
Erklärung und Zugang? Es ist ja vor Gericht nun wirklich nicht
so, dass die Parteien in der Mehrheit fein säublich alle
Tatbestandsmerkmale darlegen; sie formulieren mehr oder
weniger alltagssprachlich, auch die Anwälte. Ich kann doch
nicht sagen: Wenn jemand nur sagt, er habe schriftlich
gekündigt, dann sei das unsubstantiiert vorgetragen, denn er
hätte sagen müssen: Ich habe die WE abgegeben und sie ist auch
zugegangen.

nach Deinem Sachverhalt oben war nur das Abschicken eines Rücktritts durch die Partei vorgetragen.

Ja, aber diese mangelnde Substantiierung kann ich wirklich
überhaupt nicht erkennen. Ständig sehe ich, dass man den
Parteivortrag lebensnah auszulegen hat, und nun soll die
Erklärung, man habe schriftlich gekündigt, nicht genügen?

Ein Vortrag: „Am … trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück“ würde in der Klageschrift genügen. Nur wenn dann die Verjährungseinrede erhoben wird, sagt doch der Verkäufer juristisch gesehen: „Der Rücktritt ging nicht rechtzeitig zu“.

Dann wechselt doch wieder die Darlegungslast und der Käufer muss ein bißchen mehr erzählen und auch ein Beweisangebot machen. Wenn dann der Käufer nicht „nachlegt“, dann kommt es mE zur Klageabweisung, wenn nicht die Klage so rechtzeitig war, dass sie als Rücktritt durchgeht.

Ich weiß auch nicht, ob überhaupt ein Beweisangebot gemacht wurde für den Rücktritt. Denn wenn wie hier Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit auf Käuferseite besteht, aber kein Beweisangebot gemacht wird, dann scheitert die Klage auch (in der Beweisstation).

Grüße
EK

Hallo

Zivilgerichtsstage

Bitte was?

Sorry, das musste sein :smile:

Gruß
Dea