Hallo,
eine Person hat ein Dienstverhältnis mit der öffentlichen Verwaltung. Nun kann das öffentliche Dienstverhältnis privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Bei Streitigkeiten ist doch in beiden Fällen das Arbeitsgericht zuständig? Nun kann die öffentliche Verwaltung auch privatrechtliche Arbeitsverträge anbieten, die dem Arbeitnehmer viel stärker entgegenkommen(längerer Mutterschaftsurlaub usw.) als in der „klassischen Privatwirtschaft“. Trotzdem wäre das Arbeitsverhältnis immer noch privatrechtlich und nicht öffentlich rechtlich.
Die Abgrenzung zwischen öffentlichen Recht und Privatrecht scheint hier doch überhaupt nicht gegeben zu sein. Sowohl die Sonderrechtstheorie wie auch die Subordinationstheorie führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Was ist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis so anders, damit man es eindeutig diesem und nicht dem privatrechtlichen Bereich zuordnen kann?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Hallo Martin!
Da du aus Südtirol schreibst, vermute ich, dass es dir um italienisches Recht geht. Dazu würde ich - ohne Kenntnis der konkreten italienischen Vorschriften, aber unter Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze - meinen, dass hier keine schwierige Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht erforderlich ist, sondern dass es einzig und allein auf die Rechtsgrundlage für das Dienstverhältnis ankommt. Wird jemand aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaktes ernannt, ist er Beamter. Da auch in Italien das Prinzip der Gewaltentrennung gilt, gehe ich davon aus, dass für Dienstrechtsstreitigkeiten der Beamten nicht die Arbeitsgerichte, sondern dafür eingerichtete Behörden bzw. Verwaltungsgerichte zuständig sind. Wird hingegen zwischen Dienstgeber (der auch öffentlich-rechtlicher Natur sein kann) und Dienstnehmer ein Arbeitsvertrag geschlossen, ist der Dienstnehmer kein Beamter. Aufgrund der Vertragsfreiheit gibt es in diesem Fall prinzipiell einen größeren Spielraum für die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses.
In Österreich werden öffentliche Bedienstete, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen zivilrechtlich Vertrag gründen, Vertragsbedienstete genannt. Für sie gelten aber in vielen Bereichen auch nicht die „normalen“ arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern Sondervorschriften (Vertragsbedienstetengesetze des Bundes und der Länder). Beamte hingegen unterliegen dem Beamtendienstrecht.
Grüße, Peter
Danke Peter, nun ist es klar (owT)
Vielen Dank Peter,
nun haben sich meine Zweifel gelöst.
Servus