Hallo,
wir gehen von folgendem theoretischen Fall aus:
Mensch A bietet in einem Forum (nicht Ebay) als Privatperson den Artikel X an. Er wird sich mit dem Forummitglied B schnell handelseinig. Die Bankverbindung wird per Mail mitgeteilt, dass Geld am Tage des Erhalts der Mail überwiesen (30.07.).
Angenommen, A teilt einen Tag später per Mail mit: „Sorry aber wenn man sich nicht bewegen kann kann man auch niht zu seinem Pc, ich lebe alleine und war 4 Tage im Krankenhaus. Es kommt morgen oder übermorgen an…“. Dann ist dies doch eine indirekte Bestätigung für den Geldeingang ?
Gehen wir weiter fiktiv davon aus, dass trotz Mahnung per Mail keine Antwort erfolgte und auch keine Lieferung. Dann ist der nächste Schritt doch eine Mahnung per Einschreiben/Rückschein mit Fristsetzung zur Lieferung. Danach Mahnbescheid ?
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
du hast soweit recht das du Ihn in Verzug setzen musst und eine Fristsetzung im angemessene Rahmen zur Erfüllung des Vertrags angibst. Angemessen ist in der Regel ca 10-14 Tage. Grundsätzlich müss bei Lieferverzug folgendes gegeben sein:
- Fälligkeit der Warenschuld (sollte irgendwie geklärt sein wann es eigendlich geschickt werden sollte)
- Grünsätzlich eine Mahnung immer erforderlich ( Kann mit dem Hinweis verbunden sein, das ein Ausbleiben der Lieferung Folgen hat wie Schadensersatz, Zwischenkauf, Rücktritt des Kaufsvertrags. Hinweis ist aber nicht erfoderlich
- Verschulden des Verkäufers muss bestehen. Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Mahnbescheid nutzt nur was wenn man nach fruchtlosem Mahnen vom Vertrag zurücktreten will. Weil ein Mahnbescheid nur über einen Geldwert ausgestellt wird.
Die Möglichkeiten in diesem Fall wären:
- Festhalten am Vertrag
- Ersatzanspruch für den eingetretenen Verzögerungsschaden
- Nachfrist
- Rücktritt
immer mit der Option Schadensersatz(nur bei Verschulden des Verkäufers und es muss ein Schaden auch tatsächlich entstanden sein.
Mein Vorschlag ist:
- Nachfrist von 10-14 Tage bei einem Massenartikel setzen.
Nachfrist in schriftlicher Form. Die Mahnung muss Ihm nur Zugegangen sein. Es reicht ein FAX(Sendebericht notwendig) oder Einschreiben Einwurf aus. Rechtlich gehts nur darum, das es in den Verfügungsbereich des Verkäufers kommt. Wann er den Briefkasten leert ist sein Problem. Urlaub oder Krankheit ist auch keine Entschuldigung und verlängert die Frist nicht.
Danach kann überlegen ob man Zurücktreten möchte und das Geld zurückfordert(möglich über ein gerichtliches Mahnverfahren dem Mahnbescheid)oder die Vertragsflichten gerichtlich oder ausßergerichtlich mit einem Rechtsanwalt durchsetzen möchte. Hängt immer vom Warenwert ab ob es sich lohnt.
Grüße
Danke
Hallo,
danke für die ausführliche und verständliche Antwort, sie hat bestimmt auch vielen anderen geholfen.
Leider ist es ja so, dass viele Kleinganoven davon ausgehen, dass ihnen aufgrund relativ niedriger Forderungen nichts passiert. Oft sind sie zusätzlich Alg-Empfänger oder leben von HartzIV, da nützt dann der beste Titel wenig.
Gruss
Andreas