Vertragsabschluß, ja oder nein?

Hallo,

ich würde gerne Eure Meinungen zu folgendem Fall hören.

Oma O, knappe 90, lebt im Altersheim und erhält ein Paket von einem Versandhaus, welches sie nicht bestellt hat. Paket wird vom Heimpersonal angenommen und in ihr Zimmer gestellt.
Sie öffnet es - raus kommt Unterwäsche, die man je nach Geschmack als Erotikwäsche oder Liebestöter bezeichnen könnte und noch sonstige Kleidung. O schämt sich so für die Bestellung, die sie nicht aufgegeben hat und schiebt die Sachen originalverpackt unter ihre Wäsche.
Das könnte so Anfang Juli gewesen sein.

Anfang August kommt die erste Mahnung, auf die O nicht reagiert. Ende August kommt die zweite Mahnung. O ist das ganze irre peinlich (obwohl es dazu keinen Grund gäbe), und sie erzählt es Tochter T.
T holt die Kleidung aus dem Schrank und ruft im Versandhaus an. Das Versandhaus läßt die Kleidung abholen, das ganze ist für O erledigt, und O hat daraus gelernt, sollte so etwas wieder vorkommen, T sofort anzurufen.

Da hat wohl irgendso ein Scherzkeks S auf den Namen von O bestellt, denn das Versandhaus ist ein renommiertes, dem T kein unseriöses Geschäftsgebahren zutraut.

Jetzt gibt es aber zu dem Fall zwei rechtliche Meinungen, die ich gerne diskutieren würde (konkreter Rat wird nicht benötigt, Fall ist erledigt).

Meinung A (juristische Bildung im Rahmen des Lehrplanes für Wirtschaftswissenschaftler)
Zwischen Versandhaus und O ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da O niemals eine Willenserklärung abgegeben hat. Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. O hat keine Willenserklärung abgegeben, Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Somit kein Kaufvertrag, Versandhaus hat lediglich ein Recht auf Rückgrabe wegen ungerechtfertigte Bereicherung.

Meinung B (juristische Bildung als Rechtspfleger)
Kaufvertrag zwischen O und Versandhaus sei zustande gekommen, ohne die Kulanz des Versandhauses wäre sie nicht mehr rausgekommen und hätte bezahlen müssen.

So, und jetzt würde ich die beiden Ansichten gerne zur Diskussion stellen - welche stimmt denn nun?

Viele Grüße
Katzen-Mama

Hallo,

Jetzt gibt es aber zu dem Fall zwei rechtliche Meinungen, die
ich gerne diskutieren würde (konkreter Rat wird nicht
benötigt, Fall ist erledigt).

(…)

Meinung A (juristische Bildung im Rahmen des Lehrplanes für
Wirtschaftswissenschaftler)
Zwischen Versandhaus und O ist kein Kaufvertrag zustande
gekommen, da O niemals eine Willenserklärung abgegeben hat.
Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen zustande. O hat keine Willenserklärung
abgegeben, Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Somit kein
Kaufvertrag, Versandhaus hat lediglich ein Recht auf Rückgrabe
wegen ungerechtfertigte Bereicherung.

Das dürfte korrekt sein, ergibt sich im übrigen als Klarstellung auch aus § 241
a BGB
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__241a.html

„Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter
sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein
Anspruch gegen diesen nicht begründet.“

Meinung B (juristische Bildung als Rechtspfleger)
Kaufvertrag zwischen O und Versandhaus sei zustande gekommen,
ohne die Kulanz des Versandhauses wäre sie nicht mehr
rausgekommen und hätte bezahlen müssen.

Find ich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung unhaltbar.

Mfg vom

showbee

Huhu!

Meinung A (juristische Bildung im Rahmen des Lehrplanes für
Wirtschaftswissenschaftler)
Zwischen Versandhaus und O ist kein Kaufvertrag zustande
gekommen, da O niemals eine Willenserklärung abgegeben hat.

Yeah!

Versandhaus hat lediglich ein Recht auf Rückgrabe
wegen ungerechtfertigte Bereicherung.

Das dürfte korrekt sein,

Hier widersprichst Du Dir aber, wenn Du zugleich § 241a Abs. 1 zitierst. Denn dieser schließt ja nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Ansprüche aus. Die eigentliche Frage in diesem Fall ist daher, ob Oma zur Herausgabe verpflichtet war oder nicht, und da muss geprüft werden, ob sie hätte erkennen müssen, dass die Lieferung irrtümlich an sie erfolgte (Abs. 2!).

Meinung B (juristische Bildung als Rechtspfleger)
Kaufvertrag zwischen O und Versandhaus sei zustande gekommen,
ohne die Kulanz des Versandhauses wäre sie nicht mehr
rausgekommen und hätte bezahlen müssen.

Ich bin reichlich entsetzt. Die Wörter juristische und Bildung kannst Du in diesem Fall ruhig in Anführungsstriche setzen.

Hier widersprichst Du Dir aber, wenn Du zugleich § 241a Abs. 1
zitierst.

Hi,

sorry, hab den Ursprungsartikel nur überflogen… *schäm* natürlich sind auch gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen. Interessant finde ich auch die Frage, ob § 241a BGB ein Rechtfertigungsgrund für Straftat nach § 303 StGB sein kann? Direkt ergibt sich das nicht aus der Norm, weil „nur“ geregelt ist, das keine Ansprüche begründet werden und auch gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen sind. Manche behaupten, erst aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung muss sich hier ein Rechtfertigungsgrund ergeben, weil ja sonst via § 823 II BGB doch Probleme auftauchen. Andere sagen, dass ja auch Ansprüche aus § 823 II BGB ausgeschlossen sind durch § 241a BGB, aber dennoch ein Strafanspruch besteht.

Tja. Ist es Sinnvoll jemanden einer Bestrafung auszusetzen obwohl der Eigentümer sich „nicht wehren“ kann und keinen Schadenersatz bekommen kann?

Das nur anbei…

mfg vom

showbee