Haftung Kommaditist ?

Hallo,

§ 171 I HGB besagt: Der Kommandititist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

Gemeint ist ja hier die ins Handelsregister eingetragene Hafteinlage ggü. Dritten, wie verstehe ich aber den Teilsatz „die Haftung ist
ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist“?

Angenommen ein Kommanditist ist mit 60.000€ im HReg eingetragen, er haftet also nicht mehr persönlich, sobald er die 60.000€ in das Vermögen der KG eingezahlt hat.

Was passiert, wenn er nur 40.000 € eingezahlt hat ? Dann haftet er doch für die restlichen 20 000€ oder unbeschränkt ?

Was passiert, wenn er Grundstücke im Wert von 60 000 € übereignet, später aber sich herausstellt, dass diese nur 30 000 € wert sind ?

Fragen über Fragen…

Danke und Gruß, Marsi

Der Kdt. haftet bis zur Höhe der Hafteinlage persönlich. Wenn er also nichts einzahlt, kann in sein ganzens Vermögen vollstreckt werden, um einen betrag in Höhe der Hafteinlage zu bekommen.

In dem Umfang, in dem er eine Einlage leistet (und nicht wieder zurückholt) wird seine Haftung betragsmäßig eingeschränkt. Hat er die ganze Einlage eingezahlt, haftet er persönlch gar nicht mehr.

Wenn in Deinem Beispiel die ganze Einlage bis auf 5.000 € eingezahlt wurde, könnte wegen 5.000 die Zwangsvollstreckung in Gegenstände sieens Privatvermögens betrieben werden, z. B. Auto gepfändet, versteigert, 5.000 € einbehalten, Rest an ihn ausgekehrt werden.

Der Kdt. haftet bis zur Höhe der Hafteinlage persönlich. Wenn
er also nichts einzahlt, kann in sein ganzens Vermögen
vollstreckt werden, um einen betrag in Höhe der Hafteinlage zu
bekommen.

Danke für die Antwort.

Er haftet also nur für die Differenz zwischen dem eingezahlten Betrag und der Höhe der Hafteinlage.

Wenn in Deinem Beispiel die ganze Einlage bis auf 5.000 €
eingezahlt wurde, könnte wegen 5.000 die Zwangsvollstreckung
in Gegenstände sieens Privatvermögens betrieben werden, z. B.
Auto gepfändet, versteigert, 5.000 € einbehalten, Rest an ihn
ausgekehrt werden.

Habe es soweit verstanden. Wei schaut es aus, wenn er ein Grundstück einbringt, wobei man später feststellt, dass der Wert des Grundstückes zu hoch angesetzt war.
Bsp. Haftungssumme Kdt. 50 000€. Später stellt man fest, das Grundstück hat einen realen Wert von 20 000 €, d.h. man könnte den Kdt. persönlich noch für 30 000 € haftbar machen, auch nachträglich.

Stimmt diese Aussage so ?

Danke und Gruß, marsi