Sind Schwerter Waffen?

Hallo Waffenrechtskundige,

im Brett ‚Mittelalter‘ läuft gerade in einem Teilstrang die Diskussion, ob Schwerter als Waffen einzuordnen sind oder nicht.

Kann hier jemand das Waffengesetz so weit aufdröseln, daß klar wird, ob Schwerter nun Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind oder nicht?
Werden Unterscheidungen bei Klingenlänge getroffen, ob ein Schwert scharf oder Stumpf ist?

Gandalf

Kann hier jemand das Waffengesetz so weit aufdröseln, daß klar
wird, ob Schwerter nun Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
oder nicht?
Werden Unterscheidungen bei Klingenlänge getroffen, ob ein
Schwert scharf oder Stumpf ist?

Was sollte ein Schwert denn sonst sein, wenn nicht eine Waffe? Ein Werkzeug zur Nagelpflege? Ein Schraubendreher? Aber mal im Ernst:

Lies § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG:

_"Waffen sind […] tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind."_

in Verbindung mit Anlage 1 WaffG, Unterabschn. 2, 1.1:

_"Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)"_

Ich glaube nicht, dass man ernsthaft diskutieren muß, dass ein Schwert seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft jedenfalls durch Stich oder Schlag Verletzungen beizubringen, und deshalb eine Hieb- oder Stoßwaffe ist. Da spielt auch die Länge der Klinge grundsätzlich keine Rolle. Was man allenfalls diskutieren kann ist, ob sich irgendetwas ändert, wenn die Klinge stumpf ist. Da hätte ich aber so meine Zweifel.

Kann hier jemand das Waffengesetz so weit aufdröseln, daß klar
wird, ob Schwerter nun Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
oder nicht?

Soweit ich weiß, gehören Schwerter, nicht anders als doppelschneidige Messer und Schlagtöcke, zu denselben Waffen, deren Erwerb und Besitz für Volljährige auch ohne eine bestimmte Genehmigung gestattet ist, während ds Führen gewissen Einschränkungen unterliegt. Ob die Klinge ein- oder mehrschneidig ist, hat meines Wissens darauf anders als bei Messern keinen Einfluß. Jetzt ist es natürlich schwierig, Jeztt ist es natürlich schwierig, ein Schwert genau festzulegen. So unterscheiden sich Kakao-Erntemesser und Macheten von bestimmten Schwertern kaum. Es scheint ein Fall vorzuliegen, in dem Wergzeuge von Waffen aufgrund des fließenden Übergangs kaum durch umfassend feststellbare Merkmale abgegrenzt werden können.

Grüße
Ostandreiter

Hallo,

der Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen ist erlaubnisfrei, ab 18 Jahren. Das schließt alles mit ein inklusive Führen, Kämpfen, Kauf, Verkauf etc.

Das Führen erlaubnisfreier Waffen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich gestattet, allerdings muss man einen Personalausweis mit sich führen. Bei Öffentlichen Veranstaltungen gilt dies jedoch nicht.

Gruß Mirko

Das Führen erlaubnisfreier Waffen in der Öffentlichkeit ist
grundsätzlich gestattet, allerdings muss man einen
Personalausweis mit sich führen. Bei Öffentlichen
Veranstaltungen gilt dies jedoch nicht.

Das sind die Einschränkungen, von denen ich sprach. Einen Personalausweis muß man doch aber sowieso mit sich führen?

Grüße
Ostlandreiter

Das sind die Einschränkungen, von denen ich sprach. Einen
Personalausweis muß man doch aber sowieso mit sich führen?

Hallo,

nein, man muss lediglich einen Ausweis oder Pass besitzen. Einer Pflicht, Ausweispapiere ständig bei sich zu haben, besteht nicht.

Gruß

S.J.

Hi Gandalf,

also wenn ich §1Abs.2 Satz 2b WaffG (http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__1.html) und die dazugehörige Anlage 1, Unterabschnitt 2 Teil 2 (http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_1_74.html) lese:
Ja, es sind Waffen, zumindest nach dem WaffG.

Gruss Jakob

Moin,

Was man allenfalls diskutieren kann
ist, ob sich irgendetwas ändert, wenn die Klinge stumpf ist.
Da hätte ich aber so meine Zweifel.

Nach dem alten Waffengesetz fiel sowas (Schaukampfwaffen) unter die Rubrik Theaterrequisite oder Sportgerät. Im neuen WaffG kann ich darüber keine Definition finden.
Letztlich kann ich aber auch mit einem stumpfen Schwert mit etwas schmackes jemanden übel zurichten.
Von daher würde ich sagen, da keine Ausnahme vorgesehen ist gelten die von Dir genannten §.

Gruss Jakob

Hallo Ihrs,

danke für Eure Beiträge

Dann versuche ich mal zusamenzufassen.

* Schwerter sind Waffen nach den Buchstaben des Gesetzes
* Sie sind aber für Erwachsene frei und ohne Einschränkung erwerb- und besitzbar
* Sie dürfen im allgemeinen ohne Einschränkungen geführt werden, Einschränkungen gibt es ev. bei öffentlichen Veranstaltungen. Veranstalter können über ihr Hausrecht ein Führen verbieten
* Das gilt auch für scharf geschliffene Schwerter

Fehlt noch was?

Gandalf

Hallo,

Was sollte ein Schwert denn sonst sein, wenn nicht eine Waffe?
Ein Werkzeug zur Nagelpflege? Ein Schraubendreher? Aber mal im
Ernst:

Danke für Deine Ausführungen.

Soweit klar, meine Frage war schlecht formuliert.
Das Schwerter Waffen sind ist mir soweit klar, ich wollte wissen, ob es Einschränkungen bei Erwerb, Besitz, und Führen von Schwertern gibt. Aber das haben die anderen m.E. soweit beantwortet.

Gandalf

zur Ausweispflicht:
http://www.rechtslexikon-online.de/Ausweispflicht.html
Lieben Gruß
Plö

Hi,

* Sie dürfen im allgemeinen ohne Einschränkungen geführt
werden, Einschränkungen gibt es ev. bei öffentlichen
Veranstaltungen. Veranstalter können über ihr Hausrecht ein
Führen verbieten

Fehlt noch was?

* Die Polizei kann sie nach Ermessen auch ohne Veranstaltung im Rahmen der Gefahrenabwehr vorläufig sicherstellen.

Gruß,

Malte

zur Ausweispflicht:
http://www.rechtslexikon-online.de/Ausweispflicht.html
Lieben Gruß
Plö

Hallo,

wie ich es liebe, wenn Leute mittels Zitaten versuchen meine Aussagen zu widerlegen, diese Zitate aber nicht einmal vollständig lesen bzw. verstehen. In dem von dir zitierten Text steht ausdrücklich:

„Die Ausweispflicht umfasst nur die Pflicht, einen Ausweis zu besitzen, nicht die Pflicht, einen Personalausweis bei sich zu führen.“

Genau das habe ich gesagt und das wird hier noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Gruß

S.J.

Hallo Gandalf,
ich versuche och mal ein Zusammenfassung nach dem Lehrbuch für die bayrische Pol.
Säbel, Degen, Schwert (Hieb - und Stoßwaffen)
Hieb - oder Stoßwaffe, für eein - oder zweihändigen Gebrauch, mit langer, meist gerader oder leicht gekrümmter, ein oder zweischneidiger Klinge, zumeist mit Handschutz, Parierstange oder Pariergefäß ausgestattet.
Abgenzunghinweis:
Dekorationsstücke oder solche für Theateraufführungen oder Geschichtsnachspiele (sog. Reenactements) mit stumpfer Schneide oder Spitze sind aufgrund ihrer NICHT der Beseitigung oder Herabsetzung der Abwehrfähigkeit von Menschen dienenden Zweckbestimmung KEINE Hieb - oder Stoßwaffen i. S. des WaffG
Mindestalter: 18 Jahre (wenn unter dann Owi nach § 53/1Nr1 WaffG)
verbotene Waffe: Nein
Ausweispflicht: ja nach §38 WaffG (ansonsten selbe OWI wie oben)
öffentliche Veranstaltung: Nein ( Vergehen nach §52 / III Nr.9 WaffG)
Ausnahmen: Theateraufführungen oder ähnliches

Hoffe das erfüllt Deine Ansprüche

Gruß Katie

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Hallo,

Nach dem alten Waffengesetz fiel sowas (Schaukampfwaffen)
unter die Rubrik Theaterrequisite oder Sportgerät. Im neuen
WaffG kann ich darüber keine Definition finden.
Letztlich kann ich aber auch mit einem stumpfen Schwert mit
etwas schmackes jemanden übel zurichten.
Von daher würde ich sagen, da keine Ausnahme vorgesehen ist
gelten die von Dir genannten §.

hier zur Antwort auf die frage wegen stumpf:
Abgenzunghinweis:
Dekorationsstücke oder solche für Theateraufführungen oder Geschichtsnachspiele (sog. Reenactements) mit stumpfer Schneide oder Spitze sind aufgrund ihrer NICHT der Beseitigung oder Herabsetzung der Abwehrfähigkeit von Menschen dienenden Zweckbestimmung KEINE Hieb - oder Stoßwaffen i. S. des WaffG

und das ist das neue WaffG.
Gruß Katie

Gruss Jakob

Moin,

hier zur Antwort auf die frage wegen stumpf:
Abgenzunghinweis:
Dekorationsstücke oder solche für Theateraufführungen oder
Geschichtsnachspiele (sog. Reenactements) mit stumpfer
Schneide oder Spitze sind aufgrund ihrer NICHT der Beseitigung
oder Herabsetzung der Abwehrfähigkeit von Menschen dienenden
Zweckbestimmung KEINE Hieb - oder Stoßwaffen i. S. des WaffG

Hmm, nehme ich zur Kenntnis.

und das ist das neue WaffG.

Ja bin ich denn blind? In welchem Teil steht das?

Gruss Jakob

Hallo

und das ist das neue WaffG.

Ja bin ich denn blind? In welchem Teil steht das?

Ich such noch mal für Dich. Hab das wie weiter oben erwähnt uas dem Lehrmaterial für die bayr. Polizei.
Ich schreib dann wieder.

Gruß Katie

Gruss Jakob

Hallo Katie,

ich glaube Dir das ja auch so. Nur müsste ich sonst zum Augenarzt :wink:
Ich habe schon die relevanten Teile per Stichwortsuche ohne Ergebnis überprüft.

Gruss Jakob

Hallo Meister Jakob,
kannst Dir den Augenarzttermin ersparen.
Wie gesagt hab auch noch mal gesucht und nichts gefunden. Ist nur aus dieser Fachliteratur entliehen.

Gruß Katie

ich glaube Dir das ja auch so. Nur müsste ich sonst zum
Augenarzt :wink:
Ich habe schon die relevanten Teile per Stichwortsuche ohne
Ergebnis überprüft.

Gruss Jakob