Parkplätze am Arbeitsplatz

Muß ein Arbeitgeber seinen Angestellten ein Parkplätze zur Verfügung stellen ?

Muß ein Arbeitgeber seinen Angestellten ein Parkplätze zur
Verfügung stellen ?

Nein.

Warum auch ??

Gruß

Matthias

Definitiv Nein (o.T.)

Hallo,

Du verneinst so vehement. Wie ist dann folgendes zu verstehen:

(aus der Bayrischen Bauordnung, Fassung von 1997 - ähnliche Passagen auch in den Bauordnungen anderer Bundesländer)

Art. 52 Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(2) Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.

(4) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Herstellung ist auf einem geeigneten Grundstück in dessen Nähe zulässig, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde
rechtlich gesichert ist.

(7) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein.

(9) Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckfremd benutzt werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen benötigt werden.

http://www.feuertrutz.de/BauCD/Bayern/5a59bdf.htm

Wenn ich das jetzt nicht völlig falsch interpretiere, muss zumindest bei neuerbauten Firmengebäuden der Arbeitgeber sehr wohl Parkplätze in ausreichender Zahl für Mitarbeiter und Besucher zur Verfügung stellen.

Es dürfte wohl auch im Sinne des Arbeitgebers und der Öffentlichkeit sein, wenn Mitarbeiter a) ihren Arbeitsplatz überhaupt erreichen können und b) dadurch die Parkplatzsituation auf öffentlichen Strassen nicht übermässig belastet wird.

Ich kann mich auch nur zu gut an den mörderischen Hickhack beim Neubau unseres Betriebs (1400 Mitarbeiter) erinnern, da allein aufgrund der Grundstücksgrösse nicht genug Parkplätze auf dem Betriebsgelände gebaut werden konnten und wir auf ein nahegelegenes Parkhaus ausweichen wollten.

Gruss
Peter

Hi Peter!

Wenn ich das jetzt nicht völlig falsch interpretiere, muss
zumindest bei neuerbauten Firmengebäuden der Arbeitgeber sehr
wohl Parkplätze in ausreichender Zahl für Mitarbeiter und
Besucher zur Verfügung stellen.

In deinem Auszug steht nur drinn, das man Parkplätze zur Verfügung stellen muß, aber nicht an wen!

So verstehe ich das zumindestens.

Grüße
Michael

Ihr vermischt da was
Hallo,

hier geht es doch um zwei unterschiedliche Dinge:
Die ursprüngliche Frage zielt doch auf das Arbeitsrecht und nicht auf die Bauordnung.
Ob ein Arbeitgeber seinen Leuten einen Stellplatz zur Verfügung stellen muß ist eine Frage des Arbeitsrechts. Und dort gibt es meines Wissens keine solche Verpflichtung.
Wenn in der Bauordnung Stellplätze gefordert werden, so ist nichts darüber gesagt wer sie benutzen darf. Außerdem kennt jede Regel ihre Ausnahmen, und gerade in Innenstädten ist es für den Bauherrn oftmals billiger sich von dieser Verpflichtung loszukaufen.
Ein Unternehmen das genügend Fläche zur Verfügung hat, wird seinen Arbeitnehmern auch 'nen Parkplatz anbieten. Wenn aber keine da sind, habe ich als Arbeitnehmer keine Möglichkeit einen solchen einzuklagen oder Ausgleich für Parkkosten (Parkhaus u.ä.) einzufordern…

Das ist eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift. Daraus entsteht aber kein subjektives (Privat)recht.

Hallo,

arbetisrechtlich gesehen hast Du sicher recht. Ich bin die Sache simpel aus meinen eigenen Erfahrungen mit Behördern heraus angegangen, die sehr wohl die Errichtung von Mitarbeiter-Parkplätzen gefordert haben.

Der Sinn dieser Verordnung muss dann wohl in Frage gestellt werden.

Einerseits wird der Bauherr (Unternehmer) verpflichtet, Stellplätze für den gewohnheitsmässigen Benutzer (Mitarbeiter der Firma) zur Verfügung zu stellen und die Stellplätze auch keinem anderen Zweck zur Verfügung zu stellen, andererseits hat der Mitarbeiter aber keinen Anspruch, die für ihn erstellten Plätze zu benutzen. Ist doch paradox.

Gruss
Peter

Ich weiss jetzt nicht, wie das die hM und die Judikatur so sieht. Man könnte aber überlegen, Arbeitsverträge so zu interpretieren, dass sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten. (Ich weiss allerdings wirklich nicht was in den Bauordnungen steht)

Bezüglich des Arbeitnehmerschutzrechtes nimmt man jedenfalls an, dass die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes vertraglich konkludent vereinbart wurde, so ist die Einhaltung dann einklagbar (so wird das zumindest in Ö nach hM und Jud gehandhabt).

Ergänzung
Ob ein Gesetz sinnvoll ist oder nicht ist eine Entscheidung des (demokratisch gewählten) Gesetzgebers.
Ein demokratisches Gesetz erhebt ja auch niemals den Anspruch auf Wahrheit oder Richtigkeit, sondern immer nur auf Mehrheit.