Pflichtteil entziehen

Hallo,

die Mutter von Person A möchte Person A den Erb-Pflichtteil entziehen, da sich Person A gegenüber der Mutter in den letzten Jahren extrem gewalttätig zeigte und auch körperliche Übergriffe gegen die Mutter vornahm.

Daraufhin möchte die Mutter von Person A dieser Person den Erb-Pflichtteil entziehen. Einen Strafantrag gegen Person A bei der Polzei hat die Mutter bereits gestellt.

Jetzt ist die Frage was besser ist, Person A den Pflichtteil zu entziehen. Sollte die Mutter zu einem Rechtsanwalt oder eher zu einem Notar gehen und auf was muss die Mutter achten??

Hallo,

sie muss in jedem Fall ein Testament machen und dort ausdrücklich erklären, dass die Tochter noch nicht einmal den Pflichtteil erhalten soll. Sie sollte das auch begründen.

Das kann sie im Prinzip auch mit einem eigenen handschriftlichen Testament. Das hat allerdings zwei Risiken: zum einen werden in eigenen Testamenten oft Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit führen. Zum anderen ist es theoretisch möglich, dass die Tochter nach dem Tod der Mutter das Testament findet und unterdrückt.

Die Risiken kann sie mit einem notariellen Testament umgehen. Das wird dann formell in Ordnung sein, ausserdem hinterlegt der Notar das beim Nachlassgericht, so dass nachher die Gerechtigkeit nicht darauf angewiesen ist, dass das Testament gefunden wird.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

die Mutter kann zwar im Testament festlegen, daß der Sohn auch den Pflichtteil nicht bekommen soll. Da der Sohn nach Gesetz pflichtteilsberechtigt ist, wird er vermutlich versuchen das einzuklagen. Fragt sich wie der Richter dann entscheidet.

Eine andere Möglichkeit wäre evtl. das Erbe an eine Bedingung zu knüpfen. Das ist gesetzlich möglich.
…erhält das Erbe nur, wenn er dies oder das tut/geleistet hat.

Vielleicht ist auch möglich das Erbe für eine bestimmte Zeit, zu bestimmtem Zweck auf ein Konto einzufrieren, oder nur die Nutzung der Zinsen zuzulassen.

Die Mutter sollte sich diesbezüglich mal Gedanken machen und sich von einem Anwalt beraten lassen.

Und das Auffinden eines Testamentes kann man fördern indem man einem Menschen seines Vertrauens damit beauftragt den Anwalt vom Tode in Kenntnis zu setzen.

Gruß Steffi

die Mutter kann zwar im Testament festlegen, daß der Sohn auch
den Pflichtteil nicht bekommen soll.

Das ist schon mal richtig.

Da der Sohn nach Gesetz
pflichtteilsberechtigt ist, wird er vermutlich versuchen das
einzuklagen. Fragt sich wie der Richter dann entscheidet.

Zunächst mal fragt sich doch, wie das Gesetz dazu steht:

— schnipp —

§ 2333 BGB

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:

  1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmlingdes Erblassers nach dem Leben trachtet;

  2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers

oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;

  1. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;

  2. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;

  3. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

— schnipp —

Eine andere Möglichkeit wäre evtl. das Erbe an eine Bedingung zu knüpfen.

Nur was hat das mit der Frage zu tun? Es geht hier doch gar nicht um das Erbe, sondern um den Pflichtteil. Und das ist nicht dasselbe.

Die Mutter sollte sich diesbezüglich mal Gedanken machen und sich von einem Anwalt beraten lassen.

Eben. Wozu gibt es schließlich Leute, die das studiert haben?

Levay

Hallo Levay,

Fragt sich wie der Richter dann entscheidet.
Zunächst mal fragt sich doch, wie das Gesetz dazu steht:

Ja klar.
Was ich meinte, ist daß der Richter darüber entscheiden muß, ob in dem Fall die Bedingungen nach §2333 BGB vorliegen. Die Meinungen der Mutter und des Richters können ja durchaus verschieden sein. So ist von uns hier aus gesehen nicht gewährleistet, daß die Mutter auch ihren letzten Willen bekommt.

Eine andere Möglichkeit wäre evtl. das Erbe an eine Bedingung zu knüpfen.

Nur was hat das mit der Frage zu tun? Es geht hier doch gar
nicht um das Erbe, sondern um den Pflichtteil. Und das ist
nicht dasselbe.

Auch klar.
Falls Bedenken bestehen, daß der Richter nach Sachlage so urteilt, wie die Mutter das empfindet, dann wäre eine pfiffige Bedingung im Testament durchaus in der Lage ihm indirekt das Erbe ganz zu entziehen indem man ihm den Zugriff verbaut.

Ich habe einfach nur weitergedacht, denn absolute richterliche Sachlichkeit und menschliches moralisches Empfinden gehen selten zusammen.

Gruß Steffi

Hallo,

Falls Bedenken bestehen, daß der Richter nach Sachlage so
urteilt, wie die Mutter das empfindet, dann wäre eine pfiffige
Bedingung im Testament durchaus in der Lage ihm indirekt das
Erbe ganz zu entziehen indem man ihm den Zugriff verbaut.

Eben nicht.
Über das Erbe kann sie eh’ frei verfügen und für den Pflichtteil kann sie abgesehen vom bereits genannten keine Bedingungen stellen.
Gruß
loderunner (ianal)