Heute wurde in der Sendung „Ein Fall für Escher“ auf MDR von einem Fall berichtet, in dem ein Autofahrer in eine Waschanlage eingefahren ist und es im Verlauf des Betriebes zu Schäden am Auto gekommen ist, da sich Bürsten verkeilt und das Kfz verformt haben.
Der Kfz-Halter stritt sich im Folgenden mit der Versicherung des Waschanlagenbetreibers, da diese die Haftung nicht übernehmen wollte, da diese Art von Schaden zum ersten Mal aufgetreten sei.
Der Kfz-Halter wickelte den Schaden deshalb vorerst mit seiner eigenen Versicherung ab.
Unabhängig von dieser „eigenwilligen“ Begründung der Versicherung: Die Frage muss doch sein, ob der Waschanlagen-Betreiber haftet oder nicht, und nicht ob dessen Versicherung den Schaden bezahlt. Sollte sie dies ablehnen, müsste das doch zu Lasten des Betreibers gehen. Wenn der Kfz-Halter also gegen den Betreiber klagen und Recht bekommen sollte, müsste dieser sich halt um die interne Abwicklung kümmern, da braucht sich der Halter doch nicht mit dessen Versicherung herumzuschlagen…?
natürlich haftet jemand für einen Schaden unabhängig davon, ob das das erste Mal passiert ist oder schon öfter.
Aber Achtung: wenn er überhaupt haftet. Gerade bei Waschanlagen gibt es umfangreiche Haftungsausschlüsse, die oft auch schon an der Einfahrt beschrieben sind.
Falls da bestimmte Dinge ausgeschlossen sind (z.B. Geländewagen) und man ist trotzdem damit reingefahren, haftet der Betreiber nicht. Im Zweifel könnte man noch einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob der Ausschluss wirksam war.
Soweit ich weiss, hakt aber die eigene Versicherung nach, wenn sie einen Schaden zahlen soll, für den möglicherweise jemand anderes haftet. Ich würde dort mal nachfragen.
Versicherung: Die Frage muss doch sein, ob der
Waschanlagen-Betreiber haftet oder nicht, und nicht ob dessen
Grundsätzlich hast Du Recht, die Haftung eines Schädigers ist unabhängig von der Tatsache, ob dieser versichert ist und ob die Versicherung den Schaden deckt.
Es ist aber zu bedenken, dass eine Haftpflichtversicherung nicht nur berechtigte Ansprüche reguliert, sondern auch unberechtigte Ansprüche abwehrt.
Kfz-Halter also gegen den Betreiber klagen und Recht bekommen
sollte, müsste dieser sich halt um die interne Abwicklung
kümmern,
In dem von Dir beschriebenen Fall hat die Versicherung versucht, den Anspruch als unbegründet darzustellen. Wenn sie damit durchkommt, ist der Schädiger natürlich auch nicht haftbar zu machen.
Es ist aber zu bedenken, dass eine Haftpflichtversicherung
nicht nur berechtigte Ansprüche reguliert, sondern auch
unberechtigte Ansprüche abwehrt.
Ganz und gar nicht - dies ist nicht Aufgabe der Versicherung, jedenfalls dann nicht, wenn der Geschädigte keinen eigenen Anspruch gegen die Versicherung hat (z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls gem. Pflichtversicherungsgesetz).
In dem von Dir beschriebenen Fall hat die Versicherung
versucht, den Anspruch als unbegründet darzustellen. Wenn sie
damit durchkommt, ist der Schädiger natürlich auch nicht
haftbar zu machen.
Nein. Ob der Schädiger „haftbar zu machen“ ist, ist allein eine Frage des materiellen Rechts. Entweder das Gesetz gewährt einen Anspruch oder eben nicht. Was die Versicherung dagegen sagt, interessiert nicht.
Mehr noch: Würde der Geschädigte die Versicherung verklagen, würde er den Prozess verlieren (die Versicherung schuldet dem Geschädigten keinen Cent). Die Rechtskraft dieses Urteils würde aber einer weiteren Klage gegen den Schädiger selbst nicht entgegenstehen.
Es ist aber zu bedenken, dass eine Haftpflichtversicherung
nicht nur berechtigte Ansprüche reguliert, sondern auch
unberechtigte Ansprüche abwehrt.
Ganz und gar nicht - dies ist nicht Aufgabe der Versicherung,
jedenfalls dann nicht, wenn der Geschädigte keinen eigenen
Anspruch gegen die Versicherung hat (z.B. im Rahmen eines
Verkehrsunfalls gem. Pflichtversicherungsgesetz).
auch dann nicht, wenn es im Versicherungsvertrag so drinsteht?
auch dann nicht, wenn es im Versicherungsvertrag so drinsteht?
Hm, dann könnte es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handeln, und dann gilt § 328 Abs. 1 BGB:
„Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.“
Ich bin ja nun wahrlich kein Versicherungsexperte - steht denn so was in üblichen Haftpflichtverträgen so drin?
Ich bin ja nun wahrlich kein Versicherungsexperte - steht denn
so was in üblichen Haftpflichtverträgen so drin?
Es wird bei den Versicherungen so gehandhabt. Das betrifft nicht nur die KFZ-Haftpflicht, sondern auch (besonders wichtig) Betriebshaftpflicht und Privathaftpflicht. Voraussetzung: Es handelt sich um einen versicherten Schaden.
Ganz und gar nicht - dies ist nicht Aufgabe der Versicherung,
Doch, siehe weiter unten.
Nein. Ob der Schädiger „haftbar zu machen“ ist, ist allein
eine Frage des materiellen Rechts. Entweder das Gesetz gewährt
einen Anspruch oder eben nicht. Was die Versicherung dagegen
sagt, interessiert nicht.
Noch mal: Ein Gericht entscheidet nur nach dem Gesetz. Die Versicherung spielt im Verhältnis des Schädigers zum Geschädigten grundsätzlich keine Rolle. Was die Versicherung wie handhabt, spielt überhaupt keine Rolle - denn ein Richter ist an das Gesetz gebunden und nicht an Geschäftsgebahren von Versicherungen.
Wenn dir das nicht schon deshalb einleuchtet, weil es sich aus der gesetzlichen Systematik und Logik ergibt, dann hilft vielleicht der Umkehrschluss aus § 3 Nr. 8 PflVG weiter. Hier steht in etwa dies: Klagt der Geschädigte gegen die Versicherung und wird dann rechtskräftig festgestellt, dass der Anspruch nicht besteht, so gilt das Urteil auch zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
Diese Norm gilt natürlich nur im Anwendungsbereich des PflVG. Wieso braucht man aber einen § 3 Nr. 8, wenn doch sowieso der Versicherungsnehmer den Fall „übernehmen“ kann und wenn das Urteil gegen ihn auch für den Versicherungsnehmer wirkt - und zwar auch dort, wo es nicht um Pflichtversicherungen geht, wie eben bei einer normalen privaten Haftpflichtsicherung?