Äußert sich der Täter wider besseres Wissen so, handelt es
sich um eine Verleumdung nach § 187 StGB, andernfalls um üble
Nachrede nach § 186 StGB.
und was wäre theoretisch, wenn daraufhin geschäftliche einbußen zu verzeichnen wären, weil kunden ausblieben? war da nicht was mit schadensersatzersatzanspruch wegen eingriff in ein errichtetes und betriebenes geschäft? (den genauen wortlaut weiß ich jetzt nicht.)
Für Ansprüche aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB müsste
ein solcher Betrieb überhaupt vorliegen und
der Eingriff gezielt dagegen gerichtet sein.
Zu denken wäre aber noch an die Freunde hier:
— schnipp —
§ 824 BGB
Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
— schnipp —
§ 826 BGB
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
und was wäre theoretisch, wenn daraufhin geschäftliche
einbußen zu verzeichnen wären, weil kunden ausblieben? war da
nicht was mit schadensersatzersatzanspruch wegen eingriff in
ein errichtetes und betriebenes geschäft? (den genauen
wortlaut weiß ich jetzt nicht.)
ich glaube unlauterer wettbewerb greift hier nicht.
ich will Dir nichts aufdrängen, aber Du schriebst ja ausdrücklich, daß geschäftliche Nachteile entstehen könnten und § 4 Nr. 8 UWG schließt als unlauteren Wettbewerb Aussagen über den Unternehmer mit ebensolchen Folgen ausdrücklich ein.