straftatbestände?

hallo ihr rechts- und linksgelehrten,

angenommen, jemand würde öffentlich zu unrecht als rechtsextrem und als kinderschänder geziehen - wie lautet der straftatbestand?

[] beleidigung?
[] verleumdung?
[] rufschädigung?
[] volksverhetzung?

könnte die zu unrecht so betitelte person strafanzeige gegen den stellen, der diese äußerungen gemacht hat?

danke schon mal
ann

angenommen, jemand würde öffentlich zu unrecht als
rechtsextrem und als kinderschänder geziehen - wie lautet der
straftatbestand?

Äußert sich der Täter wider besseres Wissen so, handelt es sich um eine Verleumdung nach § 187 StGB, andernfalls um üble Nachrede nach § 186 StGB.

könnte die zu unrecht so betitelte person strafanzeige gegen
den stellen, der diese äußerungen gemacht hat?

Man kann jeden wegen allem anzeigen. Natürlich erst recht, wenn die Anzeige berechtigt ist.

Levay

danke & zusatzfrage

Äußert sich der Täter wider besseres Wissen so, handelt es
sich um eine Verleumdung nach § 187 StGB, andernfalls um üble
Nachrede nach § 186 StGB.

und was wäre theoretisch, wenn daraufhin geschäftliche einbußen zu verzeichnen wären, weil kunden ausblieben? war da nicht was mit schadensersatzersatzanspruch wegen eingriff in ein errichtetes und betriebenes geschäft? (den genauen wortlaut weiß ich jetzt nicht.)

fragt
ann & dankt schon mal

Für Ansprüche aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB müsste

  1. ein solcher Betrieb überhaupt vorliegen und

  2. der Eingriff gezielt dagegen gerichtet sein.

Zu denken wäre aber noch an die Freunde hier:

— schnipp —

§ 824 BGB
Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

— schnipp —

§ 826 BGB
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

— schnipp —

Levay

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nochmal danke (o.w.t.)
.

Hallo Ann,

und was wäre theoretisch, wenn daraufhin geschäftliche
einbußen zu verzeichnen wären, weil kunden ausblieben? war da
nicht was mit schadensersatzersatzanspruch wegen eingriff in
ein errichtetes und betriebenes geschäft? (den genauen
wortlaut weiß ich jetzt nicht.)

ergänzend zu Levays Antwort:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html (Nr. 8)
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__9.html

Gruß
Christian

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danke aber …
hallo christian,

ich glaube unlauterer wettbewerb greift hier nicht.

trotzdem danke für deine mühe.

schöne grüße
ann

Hallo Ann,

ich glaube unlauterer wettbewerb greift hier nicht.

ich will Dir nichts aufdrängen, aber Du schriebst ja ausdrücklich, daß geschäftliche Nachteile entstehen könnten und § 4 Nr. 8 UWG schließt als unlauteren Wettbewerb Aussagen über den Unternehmer mit ebensolchen Folgen ausdrücklich ein.

Grüße
Christian