Unabänderliches Gesetz?

Hallo,

welchen Sinn hat es in eine Verfassung hineinzuschreiben, dass beispielsweise die republikanische Staatsform nicht Gegenstand einer Verfassungsrevision sein kann (Artikel 136, ital. Verf.)?
Nehmen wir an es würde eine neue Staatsform erfunden, die besser wäre als die republikanische. Wäre es dann gänzlich unmöglich die Verfassung dahingehend zu ändern, auch wenn Einstimmigkeit vorherherrschen würde? Das kann ich mir nicht vorstellen, weshalb ich auch den Sinn des obengenannten Artikel nicht ganz verstehe.

Vielen Dank

Martin

Hi
du braucht gar nicht bis zur italienischen Verfassung zu schauen - entsprechendes findet sich auch hier im Art. 157 GG.
Der Sinn liegt in den Erfahrungen aus der Vergangenheit.
Wenn sich später mal irgendwas allseeligmachendes ergibt, wird man Wege finden.

Gruß
HaWeThie

du braucht gar nicht bis zur italienischen Verfassung zu
schauen - entsprechendes findet sich auch hier im Art. 157 GG.

Diesen Artikel gibt es gar nicht. Ich kann aber mit Art. 79 Abs. 3 GG aushelfen.

Levay

Diesen Artikel gibt es gar nicht. Ich kann aber mit Art. 79
Abs. 3 GG aushelfen.

Oder so… :wink:

Hallo,
du meinst Art. 139 der ital. Verfassung - http://www.verfassungen.de/it/ital48.htm#Abschnitt%2…
Wieder einmal unter Hervorkramung allgemeiner Rechtsgrundsätze würde ich meinen: diese Bestimmung macht juristisch keinen Sinn. Rein praktisch betrachtet würde eine nicht-republikanische Staatsgewalt diese Bestimmung entweder ignorieren oder aufheben, ein noch so blumiger Verfassungsartikel allein könnte dann den status quo mit Sicherheit nicht bewahren. Außerdem halte ich derartige Regelungen - auch wenn ich mir keine andere als eine republikanische Staatsform wünsche - für bedenklich und nicht im Einklang mit dem demokratischen und dem rechtsstaatlichen Prinzip stehend, weil dadurch dem Volk als Souverän die Dipositionsbefugnis über grundlegende Verfassungsprinzipien entzogen wird und solche Festschreibungen auch einen künftigen, neugewählten Gesetzgeber binden wollen, der aber (mal ganz idealisiert gesprochen) vom Volk gewählt wird, um dessen Willen in Gesetze zu gießen.
In Österreich haben wir die Regelung so, dass es „Baugesetze der Verfassung“ gibt, zu denen z.B. auch das republikanische Prinzip zählt. Ein Eingriff in solche Prinzipien stellt eine Gesamtänderung der Verfassung dar und bedarf neben den Voraussetzungen für ein Verfassungsgesetz im Nationalrat auch zwingend einer Volksabstimmung (Art. 44 Abs. 3 B-VG). Einmal gab es eine solche Gesamtänderung bereits, und zwar als Österreich 1995 der Europäischen Union beitrat und nationale Kompetenzen an supranationale Organe abgegeben hat.
Wir kennen hier auch die „immerwährende Neutralität“ (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 26.10.1955 über die Neutralität
Österreichs). Ungeachtet aller völkerrechtlichen und politischen Fragen geht man hier weitestgehend einhellig davon aus, dass sie vom Verfassungsgesetzgeber – obwohl „immerwährend“ - jederzeit aufgehoben werden kann.
Grüße, Peter

Also laut Präambel des deutschen Grundgesetzes gilt dieses, bis sich das Deutsche Volk eine neue Verfassung gibt. Das bedeutet, dass mit einer neuen Verfassung auch die „Ewigkeitsklausel“ hinfällig ist. Ähnliches kann ich mir in Italien vorstellen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

die Weimarer Reichsverfassung war da dispositiv.

Alle Grundrechte konnten abgeschafft werden, auch das Demokratieprinzip. Deswegen war das „Ermächtigungsgesetz“ auch nicht verfassungswidrig.

Um so etwas zu vermeiden, können bestimmte Grundrechte nicht und auch die Demokratie nicht abgeschafft werden.

Natürlich kann ein Gesetz keine Diktatur verhindern…wenn die Diktatur aber wieder beseitigt ist, sind die dran, die sich an unsere Verfassung nicht gehalten haben…und man erspart sich die Diskussionen, die es um die Nürnberger Prozesse gab…

Hallo!

Alle Grundrechte konnten abgeschafft werden, auch das
Demokratieprinzip. Deswegen war das „Ermächtigungsgesetz“ auch
nicht verfassungswidrig.

Da muss ich anmerken, das ist in der Lehre aber durchaus strittig. Selbst beim Lesen von Carl Schmitt kann man eher davon ausgehen, dass das Ermächtigungsgesetz verfassungswidrig war.

Gruß
Tom