Timeo danaos et dona ferentes

hallo werte rechts- und linksgelehrte,

man stelle sich bitte einmal folgenden fiktiven aber deshalb nicht weniger ungeheuerlichen fall vor:

jemand hat seit urzeiten einen handy-vertrag 0123-456789 bei einem anbieter, nennen wir ihn f-.
irgendwann schickt f- dem treuen kunden unaufgefordert eine zusätzliche telefonkarte mit der 0123-weißderteufel. (wozu eigentlich? damit er beidhändig telefonieren soll?)
der treue kunde ist sowieso schon alles andere als ein vieltelefonierer und heftet den dankesbrief samt eingeklebter jungfräulicher geschenkkarte achtlos weg.

eines tages meint der treue kunde, er könne auch prima ohne handy leben und kündigt den vertrag 0123-456789 fristgerecht. f- akzeptiert und nach ablauf der kündigungsfrist ist der treue kunde keiner mehr und aus dem vertrag raus.

so denkt er jedenfalls - bis eines tage wieder eine rechnung von f- kommt.
der treue ex-kunde öffnet den brief und staunt nicht schlecht: es ist eine rechnung über 0,00 € (in worten: nullkommanull). weil er jedoch nicht am lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen würde, würde man ihm zum einzug dieses betrages 1,50 € in rechnung stellen. der extreue kunde lacht, gluckst, haut sich vor den kopf, aber dann sieht man förmlich batterien von fragezeichen über demselben stehen.

1.) was soll das?

2.) war der vertrag nicht sowieso gekündigt? (Antwort nach blick in die akten: jawoll, alles ok. 0123-456789 ist gekündigt und längst passé)

3.) hoppla! das ist ja gar nicht meine nummer 0123-4567879 in der rechnung! was ist denn das wieder? eine verwechslung?

erst nach geraumer zeit fällt dem exkunden ein, daß da mal irgendwas mit einer karte war. wie gut, daß er alles fein säuberlich abgeheftet hat. wie war das denn damals noch?

nach überprüfung der akten steht fest:
f- schickte die karte einst tatsächlich unaufgefordert, die zusatzkarte wäre ein geschenk für seine treue, verpflichte zu nichts und auch würden daraus keine weiteren kosten erwachsen. außer den vertelefonierten einheiten, versteht sich. und der treue kunde brauche auch nix weiter zu tun, keine anmeldung, keine unterschrift, kein nix, sondern könne sich einfach nur über sein geschenk und die ihm erbrachte wertschätzung freuen. (poetische auskleidung von der verfasserin)

ach. dann liegt also ein irrtum vor! kann ja mal passieren. dann müßte sich das ja durch einen anruf bei f- problemlos alles klären lassen.

eben nicht! bei f- ist man der meinung, zwar koste die zusätzliche telefonkarte nichts (außer, man telefoniert damit. klar) aber diese 1,50 € seien ja auch keine gebühr für die karte, sondern dafür, daß man für die begleichung der rechnung der mit dieser karte vertelefonierten einheiten keine einzugermächtigung ausgestellt habe.
diese summe sei selbstverständlich sofort zu begleichen, nebst der bereits angelaufenen jeweiligen 1,50 € pro monatsrechnung.

ist die rechtslage so klar, wie die fragestellerin glaubt? (kein vertrag abgeschlossen - keine verpflichtungen) oder hat justizia hier ungeahnte überraschungen zu bieten?

als die fragestellerin von diesem fall hörte, nahm sie sich vor, sollte f- im recht mit seiner forderung sein, selbst wahllos im bundesgebiet tausende von rechnungen über 0,00 € herumzuschicken und für die nichtteilnahme am einzugsverfahren eine gebühr zu erheben.

es dankt für fachmännischen und -fräulichen rat
ann

Caveat emptor
Der Provider hat keinen Anspruch auf Zahlung der Gebühr.

Einzige denkbare Anspruchsgrundlage wäre ein Vertrag, und ein solcher ist nicht zustande gekommen.

Vertrag = Angebot + Annahme

Der Provider hat durch Zusendung der Karte ein Angebot unterbreitet. Welchen Inhalt dieses Angebot hatte, ob etwa die Gebühr vereinbart werden sollte, spielt aber schon deswegen keine Rolle, weil es an der Annahme fehlt.

Eine Annahme könnte man allenfalls in der Nutzung der SIM-Karte sehen. Zu einer solchen ist es aber ja nicht gekommen. Der Kunde hat die Karte sogar, wozu er wohl nicht verpflichtet war, zurückgeschickt. Selbst wenn er sie einfach weggeworfen hätte, wäre INMHO kein Vertrag zustandegekommen.

Der andere Mobilfunkvertrag ist davon völlig isoliert zu betrachten. Ob also dort eine solche Gebühr wirksam vereinbart wurde, spielt hier keine Rolle.

Levay

danke levay,

Der Provider hat keinen Anspruch auf Zahlung der Gebühr.

genau das denke ich auch.

Eine Annahme könnte man allenfalls in der Nutzung der
SIM-Karte sehen. Zu einer solchen ist es aber ja nicht
gekommen. Der Kunde hat die Karte sogar, wozu er wohl nicht
verpflichtet war, zurückgeschickt.

in diesem fiktiven fall hat er sie behalten und ungenutzt abgeheftet (klebt also noch am schreiben von f-), weil ja in dem brief stand, er brauche so oder so nichts weiter zu tun …

Der andere Mobilfunkvertrag ist davon völlig isoliert zu
betrachten.

ist klar, nur war für den kunden dieser ehemalige vertrag die einzige verbindung zu f-. darum die verwechslung.

nochmal danke & gruß
ann

zusatzfrage
hallo,

jetzt mal angenommen, ein vertrag würde bestehen:
dürften dann für eine rechnung von 0,00 € strafgebühren aus dem o.g. grund erhoben werden? (ich ahne es schon …)

gruß
ann

jetzt mal angenommen, ein vertrag würde bestehen:
dürften dann für eine rechnung von 0,00 € strafgebühren aus
dem o.g. grund erhoben werden? (ich ahne es schon …)

Zunächst mal halte ich das für keine Strafgebühr, sondern für einen Ersatz der durch die Mehrbelastung entstehenden Aufwendungen.

Im Übrigen haben wir Privatautonomie. Die Parteien können also alles vereinbaren, und die Vereinbarung ist gültig, wenn nicht ein besonderer Grund dagegen spricht.

Wenn überhaupt, dann dürfte sich die Unwirksamkeit hier aus AGB-Recht ergeben. In Betracht käme da theoretisch die „unangemessene Benachteiligung“ - die ich aber im Ergebnis nicht sehe.

Wichtig: Es gibt nur zwei Möglichkeiten bei einer AGB; entweder ist sie gültig oder ungültig. Was es nicht gibt, ist eine geltungserhaltende Reduktion. Man kann also nicht sagen: Die AGB, die diese Gebühr vorsieht, ist nur gültig, soweit sie Rechnungsbeträge von mindestens einem Cent betrifft. Allenfalls könnte man sagen: Die AGB ist unwirksam, weil sie für den Fall, dass der Rechnungsbetrag 0,00 Euro lautet, trotzdem die Gebühr vorsieht.

Derzeit betrachte ich solche Fälle ja gern durch die Brille eines Richters, weil ich im Referendariat derzeit am Gericht tätig bin und Urteile schreibe. Wenn mir so ein Fall zur Bearbeitung vorgelegt würde, dann würde ich - vorbehaltlich des Ergebnisses einer weiteren Recherche - die AGB für wirksam halten.

Levay

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