Der Anspruch auf den BahnCard-Rabatt besteht nur bei Vorlage einer gültigen BahnCard 25/
BahnCard 50 bei der Fahrkartenkontrolle. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen seine Identität mit dem in der BahnCard 25/BahnCard 50 bezeichneten Inhaber durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Kann der Reisende bei der Fahrkartenkontrolle keine gültige BahnCard 25/BahnCard 50 vorlegen, so hat er zu dem von ihm bereits bezahlten Fahrpreis einen Betrag in Höhe von 25 % (BahnCard 25) bzw. 50 % (BahnCard 50) des Bordpreises ohne BahnCard-Rabatt nachzuzahlen. Legt der Reisende innerhalb von 14 Tagen nach der Fahrkartenkontrolle die entsprechenden Fahrkarten und eine zum Kontrollzeitpunkt gültige BahnCard 25/BahnCard 50 vor, wird der nachgezahlte Betrag gegen ein Entgelt von 15 € erstattet. Dies gilt auch, wenn der Reisende vor Fahrtantritt zu dem von ihm bereits bezahlten Fahrpreis einen Betrag in Höhe von 25 % (BahnCard 25) bzw. 50 % (BahnCard 50) nachzahlt und innerhalb von 14 Tagen nach der Nachzahlung eine zu diesem Zeitpunkt gültige BahnCard 25/BahnCard 50 einschließlich der gelösten Fahrkarten vorlegt.
Nun die Frage:
Könnte man nun einfach ein 50% Ticket kaufen und im Falle einer Kontrolle a)einfach die restlichen 50% draufzahlen, oder b)gelten diese AGBs nur für Bahncardkunden?
Falls b)
Könnte man sich als BC25 Kunde einfach ein 50% Ticken kaufen und 25% nachzahlen , weil man sich ja auch mal am Automaten verdrücken kann?
Das wäre doch dann eine Art „Warmduscher-Schwarzfahren“ ohne Risiko und der Ehrliche wäre dann wie immer der Dumme!
Mh das könnte schon so durchgehen … aber mich würde da dann das „Bordpreis“ stutzig machen. Das heißt für mich nämlich, dass die Fahrkarte dann ohnehin nochmals mehr kostet - somit zahlst auch die 25 bzw. 50% … von dem höheren Preis!? Oder täusch ich mich da jetzt?
Das hab ich wohl grosszügig überlesen!
Hab aber jetzt mal auf die schnelle nachgeschaut:
"Zum 1. Januar 2001 hat die Deutsche Bahn Bordpreise eingeführt und damit viel Wirbel unter den Fahrgästen verursacht. Wer seinen Fahrschein im Zug nachlöst zahlt je nach Fahrscheinwert einen Aufpreis zwischen 1,50 und 4,60 Euro pro Person und Richtung:
bis 16 Euro: + 1,50 Euro
über 16 bis 52 Euro: + 3 Euro
über 52 Euro: + 4,60 Euro"
Die AGB-Bahncard gelten natürlich nur für BahnCard-Kunden.
Und nur wenn man die „richtige“ BC vorlegt, entfällt die Strafgebühr.
Alle anderen zahlen nach § 12 EVO den doppelten (regulären) Fahrpreis, mindestens 40,- EUR zusätzlich.
Das ganze ist schuldunabhängig, dass man sich „verdrückt“ zieht also rechtlich überhaupt nicht. Es reicht aus, dass man keine (richtige) Fahrkarte hat.
Wobei ich mir vorstellen kann, dass die Bahn das einem langjährigen Bahncard Kunden vielleicht EINMAL (!) durchgehen lässt, wenn er als BC25 Kunde versehentlich eine BC50 Fahrkarte gezogen hat.
Hab aber jetzt mal auf die schnelle nachgeschaut:
"Zum 1. Januar 2001 hat die Deutsche Bahn Bordpreise
eingeführt und damit viel Wirbel unter den Fahrgästen
verursacht
du solltest in den aktuellen BBPV (http://www.bahn.de/p/view/hilfe/agb/agb_befoerderung…) nachlesen: der Bordpreis ist der Normalpreis plus einen Aufschlag von regelmäßig 10% dieses Normalpreises. Der Aufschlag beträgt mindestens 2€ und höchstens 10€.
Zum Thema „Schwarzfahren für Warmduscher“: man könnte das Lösen eines Fahrscheins mit BahnCard-Rabatt ohne im Besitz einer solchen zu sein auch als versuchten Betrug ansehen – oder warum sollte man „aus Versehen“ einen Fahrschein mit BahnCard-Rabatt kaufen?