Erbe ist behindert und Sozialhilfeempfänger

Von: , Frage gestellt am Sa, 11. Nov 2000

Hallo,

wer kann mir helfen: Mein Sohn ist behindert und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte des DRK. Der "Arbeitsplatz" wird vom Sozialamt finanziert. Im Erbfall würde die Unterstützung des Sozialamtes solange aussetzen, bis das Erbe verbraucht ist.

Wie kann ich meinem Sohn aus dem Erbe ein "Zubrot" zukommen lassen? Ich habe schon mal etwas über Vor- und Nacherben gehört. Was kann der Nacherbe dem Vorerben zukommen lassen, ohne dass das Sozialamt Ansprüche anmeldet?

Danke für eine Nachricht.

Erika Sievers

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Erbe ist behindert und Sozialhilfeempfänger

    Hallo, Erika Sievers,

    die Materie ist ziemlich kompliziert und würde den Rahmen hier sprengen.
    Gute Informationen und Literatur gibt es bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe
    www.lebenshilfe.de
    in Marburg.
    Dort gibt es u.a. auch Hinweise zu einem entsprechenden Testament.

    Gruß
    steuerfux [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag 2 hilfreich
      Re^2: Erbe ist behindert und Sozialhilfeempfänger

      hallo!
      früher hat die rechtsprechung derartige testamente für sittenwidrig und nichtig gehalten, da der allgemeinheit kosten aufgebürdet werden, die der behinderte an sich selbst tragen kann. in letzter zeit hat sich die rechtsprechung allerdings gewandelt, so dass die behinderten erben nicht zuerst ihr ganzes erbe aufbrauchen müssen, nur um dann am ende doch wieder der sozialhilfe zur last zu fallen. diese fragen sind allerdings so kompliziert, dass ich hier von einem an sich immer möglichen privatschriftlichen testament dringend abraten möchte. sondern es dürfte unerläßlich sein, hier zu einem versierten notar zu gehen, der die sache wirklich wasserdicht macht. das kostet zwar gebühren, aber die dürften angesichts der lage gut angelegt sein!
      mfg und viel glück frank [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
        Re^3: Erbe ist behindert und Sozialhilfeempfänger

        früher hat die rechtsprechung derartige testamente für
        sittenwidrig und nichtig gehalten, da der allgemeinheit kosten
        aufgebürdet werden, die der behinderte an sich selbst tragen
        kann. in letzter zeit hat sich die rechtsprechung allerdings
        gewandelt, so dass die behinderten erben nicht zuerst ihr
        ganzes erbe aufbrauchen müssen, nur um dann am ende doch
        wieder der sozialhilfe zur last zu fallen. diese fragen sind
        allerdings so kompliziert, dass ich hier von einem an sich
        immer möglichen privatschriftlichen testament dringend abraten
        möchte. sondern es dürfte unerläßlich sein, hier zu einem
        versierten notar zu gehen, der die sache wirklich wasserdicht
        macht. das kostet zwar gebühren, aber die dürften angesichts
        der lage gut angelegt sein!
        mfg und viel glück frank
        Hallo! Frank,

        zum Glück hat sich die Rechtssprechung geändert.
        Es betseht immer noch Testierfreiheit.
        Der Behinderte muß nicht sein ganzes Erbe aufbrauchen, so er denn überhaupt Erbe geworden ist, da hast Du Recht. Er verbraucht es monatlich in folgender Höhe:
        Werkstatt für Behinderte ca. 1.500 DM
        Wohnheim: ab 3000 aufwärts.
        Das zahlt er solange, bis sein "Vermögen" auf 4.500 DM abgesunken ist. Ist er in der glücklichen Lage, nicht auf die Betreuung in einem Wohnheim angewiesen zu sein, darf 45.000 DM behalten.
        Soviel zum "Resterbe".
        Richtige "Behinderten-Testamente" gehen auch nicht davon aus, den Staat zu schröpfen. Vielmehr steht der Gedanke im Vordergrund, dem behinderten Menschen durch eine sinnvolle und genaue Testamentsgestaltung auch über den Tod der Eltern hinaus ein würdiges Leben zu ermöglichen, ohne die anderen Miterben zu benachteiligen.
        Wer möchte mit dem Wissen sterben, ohne Testament ist über den Betreuer das Sozialamt am Familienhaus beteiligt (Miteigentümer)?
        Ich kenne keinen (Amts-) Notar, der berät; er beurkundet - aber auch alles. Eine sinn volle und kompentente Beratung ist auf jeden Fall notwendig. Hier sollte nicht am falschen Ende gespart werden und ein versierter Anwalt eingeschaltet werden.
        Erste Anlaufstellen können immer die Wohlfahrt- und Behindertensverbände sein.

        Gruß
        steuerfux

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