Antwort von
nach 3 Tagen
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Re^3: Erbe ist behindert und Sozialhilfeempfänger
früher hat die rechtsprechung derartige testamente für
sittenwidrig und nichtig gehalten, da der allgemeinheit kosten
aufgebürdet werden, die der behinderte an sich selbst tragen
kann. in letzter zeit hat sich die rechtsprechung allerdings
gewandelt, so dass die behinderten erben nicht zuerst ihr
ganzes erbe aufbrauchen müssen, nur um dann am ende doch
wieder der sozialhilfe zur last zu fallen. diese fragen sind
allerdings so kompliziert, dass ich hier von einem an sich
immer möglichen privatschriftlichen testament dringend abraten
möchte. sondern es dürfte unerläßlich sein, hier zu einem
versierten notar zu gehen, der die sache wirklich wasserdicht
macht. das kostet zwar gebühren, aber die dürften angesichts
der lage gut angelegt sein!
mfg und viel glück frank
Hallo! Frank,
zum Glück hat sich die Rechtssprechung geändert.
Es betseht immer noch Testierfreiheit.
Der Behinderte muß nicht sein ganzes Erbe aufbrauchen, so er denn überhaupt Erbe geworden ist, da hast Du Recht. Er verbraucht es monatlich in folgender Höhe:
Werkstatt für Behinderte ca. 1.500 DM
Wohnheim: ab 3000 aufwärts.
Das zahlt er solange, bis sein "Vermögen" auf 4.500 DM abgesunken ist. Ist er in der glücklichen Lage, nicht auf die Betreuung in einem Wohnheim angewiesen zu sein, darf 45.000 DM behalten.
Soviel zum "Resterbe".
Richtige "Behinderten-Testamente" gehen auch nicht davon aus, den Staat zu schröpfen. Vielmehr steht der Gedanke im Vordergrund, dem behinderten Menschen durch eine sinnvolle und genaue Testamentsgestaltung auch über den Tod der Eltern hinaus ein würdiges Leben zu ermöglichen, ohne die anderen Miterben zu benachteiligen.
Wer möchte mit dem Wissen sterben, ohne Testament ist über den Betreuer das Sozialamt am Familienhaus beteiligt (Miteigentümer)?
Ich kenne keinen (Amts-) Notar, der berät; er beurkundet - aber auch alles. Eine sinn volle und kompentente Beratung ist auf jeden Fall notwendig. Hier sollte nicht am falschen Ende gespart werden und ein versierter Anwalt eingeschaltet werden.
Erste Anlaufstellen können immer die Wohlfahrt- und Behindertensverbände sein.
Gruß
steuerfux