Tach’chen.
Das Fernabsatzgesetz sieht eine Widerrufsfrist von 2 Wochen oder einem Monat vor (je nach Zeitpunkt der Inkenntnissetzung des Abnehmers). Ferner besteht die Möglichkeit, das Widerrufsrecht durch ein (laut BGB uneingeschränktes) Rückgaberecht zu ersetzen.
Nun meine Fragen:
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heißt unbeschränkt hier auch unbeschränkbar? Also ist es nicht möglich, beispielsweise ein Rückgaberecht von 3 Monaten einzuräumen?
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Ist es rechtlich zulässig in AGB die Widerrufsfrist freiwillig auf beispielsweise 3 Monate auszudehnen?
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Besteht die MÖglichkeit, sich durch einen Vorbehalt in AGB eine Art „Freiwilligkeit, die im Zweifel nicht gewährt werden muss“ offen zu halten? So dass bei Verdacht auf Missbrauch etwa auf die gesetzliche Frist von 2 Wochen für den Widerruf zurückgefallen werden kann?
Vielen Dank
TTR
Tach’chen.
Moin.
Das Fernabsatzgesetz
…gibt es schon über fünf Jahre nicht mehr; die Fernabsatznormen finden sich seither im BGB.
- heißt unbeschränkt hier auch unbeschränkbar?
Ja, diese Verbraucherrechte sind unbeschränkbar.
Also ist es
nicht möglich, beispielsweise ein Rückgaberecht von 3 Monaten
einzuräumen?
Doch, das ist ja keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung. Hier greift allgemeines Vertragsrecht: Grundsätzlich darf alles vereinbart werden!
- Ist es rechtlich zulässig in AGB die Widerrufsfrist
freiwillig auf beispielsweise 3 Monate auszudehnen?
Natürlich.
- Besteht die MÖglichkeit, sich durch einen Vorbehalt in AGB
eine Art „Freiwilligkeit, die im Zweifel nicht gewährt werden
muss“ offen zu halten?
Theoretisch m.E. schon. Es muss aber der Wille aus der AGB hervorgehen, sich rechtlich zu binden; grundsätzlich wird eine solche Klausel, denke ich, mehr Streit als Frieden bringen.
Levay
Tach’chen.
Moin.
Das Fernabsatzgesetz
…gibt es schon über fünf Jahre nicht mehr; die
Fernabsatznormen finden sich seither im BGB.
diese entsprechenden Passagen meinte ich.
- heißt unbeschränkt hier auch unbeschränkbar?
Ja, diese Verbraucherrechte sind unbeschränkbar.
Also ist es
nicht möglich, beispielsweise ein Rückgaberecht von 3 Monaten
einzuräumen?
Doch, das ist ja keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung.
Da bin ich jetzt etwas verwirrt. Das unbeschränkte und unbeschränkbare Rückgaberecht bedeutet für mich implizit, dass es zeitlich unbeschränkt ist. Somit wären 3 Monate eine Beschränkung und keine Erweiterung ?! Oder bezieht sich „unbeschränkt“ im Bezug auf das Rückgaberecht auf etwas anderes als die Zeit?
Hier greift allgemeines Vertragsrecht: Grundsätzlich darf
alles vereinbart werden!
… was nicht als unabdingbare Rechtsnorm im Gesetz steht…
- Ist es rechtlich zulässig in AGB die Widerrufsfrist
freiwillig auf beispielsweise 3 Monate auszudehnen?
Natürlich.
- Besteht die MÖglichkeit, sich durch einen Vorbehalt in AGB
eine Art „Freiwilligkeit, die im Zweifel nicht gewährt werden
muss“ offen zu halten?
Theoretisch m.E. schon. Es muss aber der Wille aus der AGB
hervorgehen, sich rechtlich zu binden; grundsätzlich wird eine
solche Klausel, denke ich, mehr Streit als Frieden bringen.
Danke
TTR