Gewährleistung,Rückgabe

Hallo,

Sachverhalt:

X verkauft über das Internet eine Stein-Skulptur für € 400,-. In der detailierten Bildbeschreibung schreibt er:"…handgefertigt aus Naturstein" X ist davon überzeugt und weiss es nicht besser.

Käufer Y schreibt per email nach Erhalt der Skuptur: „…die Skulptur gefällt mir nicht…und morgen lasse ich prüfen ob die Skulptur aus Naturstein ist oder aus Steinguss.“
X antwortet: Wenn Ihnen die Skulptur nicht gefällt, nehme ich sie zurück".

Nach einer Woche meldet sich Käufer Y :"…billige Kopie aus Steinguss…"
X bedauert dies und betont in dem Glauben gewesen zu sein, dass die Skulptur aus Naturstein ist. Er bietet Y nochmals an die Skulptur gegen Rückzahlung der € 400,- zurückzunehmen.

Wieder meldet sich Y eine Woche nicht.

Dann schreibt er: „…die Skulptur ist bei der Materialprüfung zerstört worden…“

Wie ist die Rechslage ?

Vielen Dank

Hallo,

X verkauft über das Internet eine Stein-Skulptur für € 400,-.
In der detailierten Bildbeschreibung schreibt
er:"…handgefertigt aus Naturstein" X ist davon überzeugt und
weiss es nicht besser.

Stand da etwas von „…Angaben ohne Gewähr.“ oder so? Wenn nicht, hat Person X Pech.

Käufer Y schreibt per email nach Erhalt der Skuptur: „…die
Skulptur gefällt mir nicht…und morgen lasse ich prüfen ob
die Skulptur aus Naturstein ist oder aus Steinguss.“
X antwortet: Wenn Ihnen die Skulptur nicht gefällt, nehme ich
sie zurück".

Person X hat korrekt gehandelt und Person Y die Rücknahme angeboten. Eine Materialprüfung ist daher nicht mehr notwendig.

Nach einer Woche meldet sich Käufer Y :"…billige Kopie aus
Steinguss…"
X bedauert dies und betont in dem Glauben gewesen zu sein,
dass die Skulptur aus Naturstein ist. Er bietet Y nochmals an
die Skulptur gegen Rückzahlung der € 400,- zurückzunehmen.

Wieder meldet sich Y eine Woche nicht.

Dann schreibt er: „…die Skulptur ist bei der Materialprüfung
zerstört worden…“

Person Y hat Pech gehabt. Dieser hat die Ware nach Erhalt zerstört, egal ob Naturstein oder nicht. Daher braucht Person X den Geldbetrag (vorerst) nicht zurückerstatten.

Person Y hat aber die Möglichkeit, ein Gutachten anfertigen zu lassen, was die Ware wirklich Wert war und kann den Differenzbetrag einfordern. In diesem Fall sollte Person X einen Anwalt einschalten und sich konkret dazu beraten lassen

Gruß

Sascha

‚Ohne Gewähr‘ und alles ist gut ?
Hallo,

X verkauft über das Internet eine Stein-Skulptur für € 400,-.
In der detailierten Bildbeschreibung schreibt
er:"…handgefertigt aus Naturstein" X ist davon überzeugt und
weiss es nicht besser.

Stand da etwas von „…Angaben ohne Gewähr.“ oder so? Wenn
nicht, hat Person X Pech.

wie kommst du denn auf das schmale Brett?

Demnach könnte ich

-eine Uhr als echte Rolex anbieten und dann einen Blender liefern
-Schmuck als 333er Gold anbieten und dann Modeschmuck liefern
-Schuhe in Größe 38 anbieten und in Größe 45 liefern
-einen Porsche anbieten und einen Trabant liefern
-etc., etc.

nur weil ich die „Angaben ohne Gewähr“ deklariere?

Na da erkläre uns Unwissenden warum das so ist.

Gruß

S.J.

Das was Du angibst ist doch etwas völlig anderes. Da liegt dann Betrug oder arglistige Täuschung vor. Da ist es ja offensichtlich, daß von der Fehlerhaftigkeit gewusst wurde.

In dem geschilderten Fall ist es etwas anders. Wenn dort steht „Steinfigur aus Echtstein (Angabe ohne Gewähr, da nicht sicher)“ oder so ähnlich, dann ist man im Nachhinein ja aus dem Schneider. Rate mal, warum in Prospekten immer ganz unten kleindgedruckt steht „Alle Angaben ohne Gewähr“? So kann sich der Verkäufer geschickt aus der Verantwortung ziehen, falls mal doch etwas nicht richtig beschrieben wurde.

Wenn man allerdings schreibt „Steinfigur aus Echtstein!“ und diese ist dann kein Echtstein, dann hat man falsche Angaben gemacht und haftet dafür.

Gruß

Sascha

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Lustig
Hallo,

also wir leben in Deutschland nicht in einer Bananenrepublik wo Formulierungen wie

„Bla Bla Bla (Angabe ohne Gewähr, da nicht sicher)“ oder so ähnlich , dann ist man im Nachhinein ja aus dem Schneider"

dazu führen, dass der Käufer keine Rechte mehr hat. Vor allem die Aussage „oder so ähnlich“ finde ich weltklasse.

Im Ernst: Mit Angaben zur Eigenschaft, auch wenn man es angeblich nicht genau weiß, begibt man sich auf äußerst dünnes Eis. Die Frage eines Richters könnte z.B. lauten, warum man es dann überhaupt angegeben hat, wenn nicht um beim Käufer den Anschein zu erwecken, dass es so wäre…

Gruß

S.J.

…dazu führen, dass der Käufer keine Rechte mehr hat. Vor allem
die Aussage „oder so ähnlich“ finde ich weltklasse.

Daß der Käufer keine Rechte mehr hat, habe ich auch nicht behauptet. Hierbei muß ja auch immernoch unterschieden werden zwischen „Neu“ und „Gebraucht“. Ein 2- bzw. 4-wöchiges Rückgaberecht hat der Käufer natürlich in jedem Fall, auch bei oben gemachten Angaben. Angaben ohne Gewähr heißt ja nichts anderes als „ich weiß es nicht, ich vermute es aber.“ Bei vorsätzlichen Falschangaben sieht alles ja sowieso ganz anders aus.

Im Ernst: Mit Angaben zur Eigenschaft, auch wenn man es
angeblich nicht genau weiß, begibt man sich auf äußerst dünnes
Eis. Die Frage eines Richters könnte z.B. lauten, warum man es
dann überhaupt angegeben hat, wenn nicht um beim Käufer den
Anschein zu erwecken, dass es so wäre…

Gruß

S.J.

Hallo,

Ein 2- bzw. 4-wöchiges
Rückgaberecht hat der Käufer natürlich in jedem Fall,

So?
Warum?
Gruß
loderunner

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Hallo,

Ein 2- bzw. 4-wöchiges
Rückgaberecht hat der Käufer natürlich in jedem Fall,

So?
Warum?

Fernabsatzvertrag -> Widerrufsrecht (§ 312b und § 312d BGB)

siehe hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht

und hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzvertrag

Gruß
loderunner

Gruß
Schorschi

Hallo,

Fernabsatzvertrag -> Widerrufsrecht (§ 312b und § 312d BGB)

Erster Satz von §312:
„Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher…“
liegt doch hier gar nicht vor, oder?
Gruß
loderunner