Ungewolte Reperatur - zahlen?

Hallo,

foglender Sachverhalt:
A gibt sein Auto bei einer kleinen Werkstatt zur Reperatur damit A durch den TÜV kommt.
Bei der Durchsicht des Fahrzeugs stellt der Werkstättenleiter B fest, dass bestimmt reperaturen nötig sind um durch den TÜV zu kommen, er bietet sich ebenflalls dafür an, den Wagen selber beim TÜV abzugeben.
Am Abholtag stellt sich dann heraus, dass B übersehen hatte, dass die Bremsen kaputt sind und so nicht durch den TÜV kamen. Da die Reperatur dieser nocheinmal Kosten verursachen würden entscheidet sich A aus finanziellen Gründen dagegen.

Nach zwei Wochen überlegt sich A nun doch die Reperatur durchführen zu lassen und bring das Auto wieder zu B, mit der Bitte die Bremsen zu reparieren und wie beim ersten mal den Wagen zum TÜV zu bringen.

Als A nun den Wagen bei B abholen kommt, wird ihm erklärt das bei der wiederholten Kontrolle durch den TÜV noch weitere Mängel aufgefallen sind und diese für weitere Kosten (ähnlich hoch wie die der Bremsen) eigenständig vom B behoben wurden, damit das Fahrzeug den TÜV bekommt.
Allerdings will B nun für diese Leistung ebenfalls bezhalt werden, obwohl er A nicht vor der Reperatur nach dessen Einverständniss gefragt hat.

FRAGE: Muss A die Kosten für die weiteren Reperaturen (ausgenommen der Bremsen, diese waren ja gewollt) zahlen???

Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar!

Hat Person A mit der Werkstatt einen schriftl. Vertrag abgeschlossen? Und wenn dem so war, was war darin geregelt? Wurden einzelne Posten aufgelistet, oder stand da noch so ein Satz wie „für den TÜV vorbereiten“ (oder ähnliches). Was wurde schriftlich vereinbart? Was mündlich (mit Zeugen)?

PS: Als Studentin solltest du doch die deutsche Rechtschreibung beherrschen oder Du könntest wenigstens eine Rechtschreibprüfung benutzen. Vertippen kann sich jeder mal, aber dein Text war wirklich grausam.

nein gab keinen schriftlichen Vertrag. Wurde alles nur mündlich besprochen (mit Zeugen).

Hallo,

vorliegend ist wohl auch nicht wirklich entscheidend, ob es einen Vertrag gibt.

Es ist zutreffend, dass grundsätzlich nur das bezahlt werden muss, was der Kunde bestellt hat, also, was vertraglich vereinbart ist.

Hier liegt die Situation aber deshalb etwas anders, da der Wagen über den TÜV gebracht wurde. Nun ist es so, dass der TÜV, wenn einer einen mängelbehafteten Wagen durchlässt, dem Eigentümer aufgibt, bestimmte Reparaturen durchzuführen. Diese Auflagen sind im TÜV-Bescheid aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine hoheitliche Verplichtung des Eigentümers, welche dieser erfüllen muss.

Behebt nun die Werkstatt diese genannten und zur Reparatur aufgegebenen Mängel, so erfüllt sie für den Eigentümer eine für diesen bestehende hoheitliche Verpflichtung und hat daher einen gesetzlichen Anspruch auf Bezahlung (nur für die vom TÜV aufgegebenen Reparaturen und natürlich zum angemessenen Preis).

Gruß
Dea

nein gab keinen schriftlichen Vertrag. Wurde alles nur
mündlich besprochen (mit Zeugen).

Behebt nun die Werkstatt diese genannten und zur Reparatur
aufgegebenen Mängel, so erfüllt sie für den Eigentümer eine
für diesen bestehende hoheitliche Verpflichtung und hat daher
einen gesetzlichen Anspruch auf Bezahlung (nur für die vom TÜV
aufgegebenen Reparaturen und natürlich zum angemessenen
Preis).

Wie bitte? Ohne zu fragen? Echt? Das kann ich ja kaum glauben…
Wer meine Hoheitlichen Pflichten wann und zu welchem Preis für mich erledigt kann ich ja wohl immer noch bestimmen, oder etwa nicht? Gibt es da vielleicht automatismen, die wir wissen sollten?

Grüße Rankin

1 „Gefällt mir“

Hier liegt die Situation aber deshalb etwas anders, da der
Wagen über den TÜV gebracht wurde. Nun ist es so, dass der
TÜV, wenn einer einen mängelbehafteten Wagen durchlässt, dem
Eigentümer aufgibt, bestimmte Reparaturen durchzuführen. Diese
Auflagen sind im TÜV-Bescheid aufgeführt. Hierbei handelt es
sich um eine hoheitliche Verplichtung des Eigentümers, welche
dieser erfüllen muss.

Behebt nun die Werkstatt diese genannten und zur Reparatur
aufgegebenen Mängel, so erfüllt sie für den Eigentümer eine
für diesen bestehende hoheitliche Verpflichtung und hat daher
einen gesetzlichen Anspruch auf Bezahlung (nur für die vom TÜV
aufgegebenen Reparaturen und natürlich zum angemessenen
Preis).

Hoheitliche Pflicht mag ja theoretisch sein. Praktisch kann man sich doch aber auch gegen eine Reparatur und für eine Verschrottung entscheiden oder? Und wenn der Eigentümer unter den Umständen nicht repariert, sonder verschrottet hätte? Hat er dann immernoch Anspruch auf Bezahlung? Denn wenn man selbst persönlich beim TÜV erscheint, der eine drei Seiten lange Liste mit Mängeln zurückgibt, man sein Auto direkt zum nächsten Hersteller fährt, weil das Auto es nicht mehr wert ist, dann kann einem doch auch nix passieren oder?!

Leicht irritierte Grüße
ausnahmefall

Hallo

Wie bitte? Ohne zu fragen? Echt? Das kann ich ja kaum
glauben…

iss aber so

Wer meine Hoheitlichen Pflichten wann und zu welchem Preis für
mich erledigt kann ich ja wohl immer noch bestimmen, oder etwa
nicht? Gibt es da vielleicht automatismen, die wir wissen
sollten?

Ja, nennt sich „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und ist in den §§ 677 ff. BGB geregelt. Wer ein Geschäft eines anderen in dessen Interesse vornimmt, kann dafür die Kosten ersetzt verlangen.
Handelt es sich nun um hoheitliche Pflichten, wird dieses Intesses des anderen immer unterstellt.

Natürlich gibt es hierzu auch Ausnahmen und Einschränkungen, aber das wäre jezt zu umfangreich.

Gruß
Dea

Hallo

Hoheitliche Pflicht mag ja theoretisch sein. Praktisch kann
man sich doch aber auch gegen eine Reparatur und für eine
Verschrottung entscheiden oder? Und wenn der Eigentümer unter
den Umständen nicht repariert, sonder verschrottet hätte? Hat
er dann immernoch Anspruch auf Bezahlung? Denn wenn man selbst
persönlich beim TÜV erscheint, der eine drei Seiten lange
Liste mit Mängeln zurückgibt, man sein Auto direkt zum
nächsten Hersteller fährt, weil das Auto es nicht mehr wert
ist, dann kann einem doch auch nix passieren oder?!

Das ist natürlich richtig. Aufgrund des Ausgangspostings war ich jetzt davon ausgegangen, dass der Wagen grundsätzlich über den TÜV und weiter betrieben werden soll. Nur in diesem Fall bestehen natürlich entsprechende Pflichten.
Gruß
Dea

Hallo Dea.

Das ist natürlich richtig. Aufgrund des Ausgangspostings war
ich jetzt davon ausgegangen, dass der Wagen grundsätzlich über
den TÜV und weiter betrieben werden soll. Nur in diesem Fall
bestehen natürlich entsprechende Pflichten.

Hach, Danke! Das hatte mich irgendwie echt geschockt *lach*

Danke für die Aufklärung.

LG
ausnahmefall

Grundsätzlich muss natürlich nur dies bezahlt werden was auch tatsächlich beauftragt wurde unabhängig ob ein schriftlicher Auftrag oder eine mündliche Absprache erfolgte. Ich frage mich jedoch warum bei jedem TÜV-Besuch neue Mängel festgestellt werden da es doch immer ein TÜV-Protokoll gibt aus dem ganz klar hervorgeht was noch konkret zur Beseitigung der Mängel getan werden muss. Ferner kann eine Reparatur von den Kosten bis zu 15 % abweichen ohne das ein neuer Auftrag oder eine Rücksprache erfolgen muss. Wenn dies jedoch mehr waren in deinem Fall muss eine gesonderte Absprache zu Gunsten von Dir getroffen werden, am besten in schriftlicher Form.

Generell am besten immer beachten:
Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]