Mal angenommen, ein Online-Händler verkauft Radios auf denen er natürlich die gesetzlichen 24 Monate Gewährleistung gibt.
EIn Kunde erhält ein Radio und gibt eine gute Bewertung ab. 2 Tage später behauptet er auf einmal, auf dem Display wäre schon bei der Lieferung ein riesiger, unübersehbarer Kratzer gewesen. Der Verkäufer, der jeden Artikel vor dem Versenden überprüft, teilt Ihm mit, dass dies nicht sein kann und ob dies nicht evtl. beim Einbau passiert ist. Danach ist erstmal Ruhe doch eine Woche später würde der Käufer sich wieder melden und mitteilen, dass das Display nicht mehr geht und er den Artikel zurücksendet und einen neuen haben will. Normalerweise macht der Verkäufer es so, dass er bei Gewährleistungsfällen ein neues Gerät zusendet, da die Reparaturzeit ca einen Monat beträgt. Doch wie sieht es in diesem Fall aus, da der Wert des Gerätes ja erheblich gemindert ist? Kann der VK den Käufer warten lassen, bis sein original Gerät zurückkommt (also einen Monat)? Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktertetn möchte, könnte der VK doch auf Grund der Wertminderung des Kratzers Wertersatz einbehalten oder? Wer legt die Höhe fest?
Und zu guter Letzt: Bei eBay gibt es um Transaktionen aufzuheben eine „Unstimmigkeit“, die an den Käufer gesendet wird, in der er bestätigen muss, dass er den Artikel zurück gibt und sich den Kaufpreis erstatten lässt. Bestätigt er dies, wird die Transaktion aufgehoben und der VK bekommt die Gebühren wieder. Was wäre aber, wenn der Käufer dies nicht bestätigt, sondern ablehnt, obwohl er eigentlich von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen möchte wie er gemailt hat? Dann steht bei eBay: Die Transaktion wird auf Wunsch des Käufers nicht aufgehoben und dem VK gehen 10 EUro Gebühren flöten. Kann der VK darauf bestehen oder diese Kosten (die ja unnötig und aus Trotz erzeugt werden) in Rechnung stellen?