Servus,
Wenn ein Großvater an den einzigen Männlichen Erben, seinen
Hof mitsamt dem vorhandenen Landbesitz verschenken möchte,
wird dies anders behandelt als eine „normale“ Schenkung?
zum steuerlichen Aspekt komm ich gleich. Erstmal zu der von Dir angesprochenen Höfeordnung: Hier ist sie:
http://bundesrecht.juris.de/h_feo/index.html
Es geht in der Höfeordnung vor allem um die Erhaltung von seinerzeit als für einen Familienbetrieb ausreichenden Betrieben ohne Zersplitterung - vgl. die Abfindungsregelung in der verlinkten Quelle - und nicht um eine besondere Behandlung bei der Besteuerung der Hofübergabe.
Die ist an anderer Stelle geregelt:
Erstens gibt es für Kinder und für die Kinder verstorbener Kinder generell einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 205.000 € (§ 16 Abs 1 ERbStG).
Zweitens kommt noch dazu ein sachlicher Freibetrag in Höhe von 225.000 € für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Umständen - § 13a ErbStG.
Drittens wird für die ERbSt land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit relativ niedrigen Werten angesetzt - 0,35 € je Ertragsmesszahl, Forst und Sonderkulturen extra, vgl. § 142 BewG:
http://bundesrecht.juris.de/bewg/__142.html
Ich gehe hier nicht auf Einzelheiten ein, weil ich nicht weiß, in welchem Umfang Vergleichswert, EMZ, Wirtschaftswert etc. schon bekannt sind.
Bei der beschriebenen Konstellation ist es zuallererst wichtig, sicherzustellen, dass es sich bei dem verpachteten Betrieb insgesamt noch um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt und nicht die Betriebsaufgabe erklärt worden ist oder irgendetwas getan worden ist, was als Aufgabeerklärung interpretiert werden könnte.
Angesichts der dramatischen Veränderung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt, wenn es sich wegen irgendeiner dummen Sache nicht mehr um luf, sondern um Grundvermögen handeln sollte, ist dringend anzuraten, dass hier ein entsprechend spezialisierter StB vorher zu Rate gezogen wird. Es gibt nicht mehr viele davon, und auch bei denen, die noch „landwirtschaftliche Buchstelle“ an der Tür stehen haben, sind viele, bei denen das Spezialgebiet LuF nur noch nebenher mitläuft. Und gerade im geschilderten Zusammenhang ist ständige Praxis mit luf Mandaten und den entsprechenden Behörden eine Grundlage, ohne die nicht sattelfest beraten werden kann.
Schöne Grüße
MM