Erbschaft und Schenkung in der Landwirtschaft

Hallo Gemeinde,
ich hab da eine allgemeine Frage zum Thema: Schenken und Vererben.

Wenn ein Großvater an den einzigen Männlichen Erben, seinen Hof mitsamt dem vorhandenen Landbesitz verschenken möchte, wird dies anders behandelt als eine „normale“ Schenkung? ( Normal wäre ja nur ein Steuer-Freibetrag von 50.000,-€ )
Ich hatte da mal gelesen, das der Erhalt des Gesamthofes anders bewertet wird, früher gab es da wohl den Begriff: „Hof in der Höferolle“
Bei meinem fiktiven Beispiel war ich davon ausgegangen, das der Hof zur Zeit nicht mehr bewirtschaftet wird sondern die Landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und die Hofstelle selbst nur noch den Waldbesitz bewirtschaftet und die Landflächen verpachtet sind.
DANKE für Eure Hilfe
Gruß
Othi

Hallo Othi,

die Antwort willst Du so sicher nicht haben, aber in solch einem recht komplizierten Fall ist der Besuch eines spezialissierten Steuerberaters dringend angeraten.

Sonst geht wohlmöglich ein Mehrfaches an Geld über die Wupper, als die Beratung kostet

Gandalf

Servus,

Wenn ein Großvater an den einzigen Männlichen Erben, seinen
Hof mitsamt dem vorhandenen Landbesitz verschenken möchte,
wird dies anders behandelt als eine „normale“ Schenkung?

zum steuerlichen Aspekt komm ich gleich. Erstmal zu der von Dir angesprochenen Höfeordnung: Hier ist sie:

http://bundesrecht.juris.de/h_feo/index.html

Es geht in der Höfeordnung vor allem um die Erhaltung von seinerzeit als für einen Familienbetrieb ausreichenden Betrieben ohne Zersplitterung - vgl. die Abfindungsregelung in der verlinkten Quelle - und nicht um eine besondere Behandlung bei der Besteuerung der Hofübergabe.

Die ist an anderer Stelle geregelt:

Erstens gibt es für Kinder und für die Kinder verstorbener Kinder generell einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 205.000 € (§ 16 Abs 1 ERbStG).

Zweitens kommt noch dazu ein sachlicher Freibetrag in Höhe von 225.000 € für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Umständen - § 13a ErbStG.

Drittens wird für die ERbSt land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit relativ niedrigen Werten angesetzt - 0,35 € je Ertragsmesszahl, Forst und Sonderkulturen extra, vgl. § 142 BewG:

http://bundesrecht.juris.de/bewg/__142.html

Ich gehe hier nicht auf Einzelheiten ein, weil ich nicht weiß, in welchem Umfang Vergleichswert, EMZ, Wirtschaftswert etc. schon bekannt sind.

Bei der beschriebenen Konstellation ist es zuallererst wichtig, sicherzustellen, dass es sich bei dem verpachteten Betrieb insgesamt noch um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt und nicht die Betriebsaufgabe erklärt worden ist oder irgendetwas getan worden ist, was als Aufgabeerklärung interpretiert werden könnte.

Angesichts der dramatischen Veränderung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt, wenn es sich wegen irgendeiner dummen Sache nicht mehr um luf, sondern um Grundvermögen handeln sollte, ist dringend anzuraten, dass hier ein entsprechend spezialisierter StB vorher zu Rate gezogen wird. Es gibt nicht mehr viele davon, und auch bei denen, die noch „landwirtschaftliche Buchstelle“ an der Tür stehen haben, sind viele, bei denen das Spezialgebiet LuF nur noch nebenher mitläuft. Und gerade im geschilderten Zusammenhang ist ständige Praxis mit luf Mandaten und den entsprechenden Behörden eine Grundlage, ohne die nicht sattelfest beraten werden kann.

Schöne Grüße

MM

Wenn ein Großvater an den einzigen Männlichen Erben…

… für die ERbSt land- und forstwirtschaftliches
Vermögen mit relativ niedrigen Werten angesetzt - 0,35 € je
Ertragsmesszahl, Forst und Sonderkulturen extra, vgl. § 142
BewG:

Wie muß ich das verstehen, wenn die Ertagszahl wie folgt ausgewiesen ist: 1.050 qm : Grünland S 1A3 039/039 Ertragszahl 409
1.730 qm : Grünland S 2A3 041/041 Ertragszahl 709

bei dem verpachteten
Betrieb insgesamt noch um land- und forstwirtschaftliches
Vermögen handelt und nicht die Betriebsaufgabe erklärt worden
ist oder irgendetwas getan worden ist, was als
Aufgabeerklärung interpretiert werden könnte.

Es wurde keine Betriebsaufgabe erklärt, der Hof steht noch in der Höferolle und es wird auch noch Beitrag an das Landvolk usw. bezahlt

DANKE für Deine ausführliche Info
Gruß
Othi

Servus,

Wie muß ich das verstehen, wenn die Ertagszahl wie folgt
ausgewiesen ist: 1.050 qm : Grünland S 1A3 039/039 Ertragszahl
409
1.730 qm : Grünland S 2A3 041/041 Ertragszahl 709

uff - jetzt hab ich grade noch getönt, dass man mit dem Zeugs ständig Umgang haben muss, und jetzt erwischst Du mich kalt: Ich habe die ganze Bewerterei bei der Diplomarbeit drauf gehabt, später 1995 mal einen Aufgabegewinn durchgefochten, seither nie wieder was davon in der Hand gehabt…

Wieauchimmer: Was als „Ertragszahlen“ hier ausgewiesen ist, sind bereits die mit den Vergleichswerten bewerteten Flächen: 1.050 qm zu 39 Bodenpunkten = EMZ 409, 1.730 qm zu 41 Bodenpunkten = EMZ 709, Summe der EMZ für die gesamte Nutzung 409 + 709 = 1.118. Ertragswert für Zwecke der Erbschaftsteuer gem. § 142 BewG 1.118 * 0,35 € = 391,30 €. – Ist es sicher, dass die Angaben in qm und nicht in ar sind? 2.800 qm sind ja noch nicht einmal ein Morgen, geschweige denn eine Ackernahrung, wie kommt man damit in die Höferolle?

Wieauchimmer, dazu käme jetzt die forstwirtschaftliche Nutzung, bewertet gem. § 142 Abs 2 BewG:

http://bundesrecht.juris.de/bewg/__142.html

und der Wohnteil, bewertet wie ein Wohngrundstück (§§ 146-150 BewG, grob vereinfacht mit dem 12,5 fachen der erzielbaren Jahresmiete mit ein paar Abschlägen).

Damit würde erbschaftsteuerlich noch lang nichts passieren.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

die mit den Vergleichswerten bewerteten Flächen:

1.050 qm zu 39 Bodenpunkten = EMZ 409, 1.730 qm zu 41
Bodenpunkten = EMZ 709, Summe der EMZ für die gesamte Nutzung
409 + 709 = 1.118. Ertragswert für Zwecke der Erbschaftsteuer
gem. § 142 BewG 1.118 * 0,35 € = 391,30 €. – Ist es sicher,
dass die Angaben in qm und nicht in ar sind? 2.800 qm sind ja
noch nicht einmal ein Morgen, geschweige denn eine
Ackernahrung, wie kommt man damit in die Höferolle?

Hallo,
das ist natürlich nicht die gesamte Fläche ( GRINS )

Es ist nur ein kleiner Auszug aus einer ganzen Liste von Teilstücken.
Es wurde zum Beispiel ein Teil von 44.000 qm vom Notar mit 30,000.-€ angesetzt und aus der Fläche herausgeteilt zur Abgelung eines Erben.
( Dies wäre dann ja auch viel zu hoch angesetzt oder? )

Wieauchimmer, dazu käme jetzt die forstwirtschaftliche
Nutzung, bewertet gem. § 142 Abs 2 BewG:

http://bundesrecht.juris.de/bewg/__142.html

und der Wohnteil, bewertet wie ein Wohngrundstück (§§ 146-150
BewG, grob vereinfacht mit dem 12,5 fachen der erzielbaren
Jahresmiete mit ein paar Abschlägen).

Das Wohnhaus wurde bereits vor 4 Jahren überschrieben.
und mit 90.000.- € angesetzt

Damit würde erbschaftsteuerlich noch lang nichts passieren.

Sorry ist schon etwas verworren, aber mit diesem Hintergrundwissen aus den Antworten helfen mir sehr, denn nun kann ich gezielter Nachfragen

Gruß
Othi

Servus,

mir kams die ganze Zeit vor, als würde da an irgendeiner Stelle wegen des ständigen Wechsels der Bezugseinheiten ha/ar/m² der Faktor 100 fehlen, aber wie ich die Rechnung drehe und wende, da kommt nicht mehr raus.

Es wurde zum Beispiel ein Teil von 44.000 qm vom Notar mit
30,000.-€ angesetzt und aus der Fläche herausgeteilt zur
Abgeltung eines Erben.

Das kommt mir sehr hoch vor. Eher wie ein Verkehrswert als der 1,5fache Einheitswert, den die Höfeordnung vorsieht. Das wäre dann zutreffend, wenn die nicht mehr vom Hof aus bewirtschafteten Flächen als nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft verpachtet angesehen würden und damit aus dem Hof im Sinn der HöfeO herausfallen.

Das Wohnhaus wurde bereits vor 4 Jahren überschrieben.
und mit 90.000.- € angesetzt

Das würde als Bewertung für die ErbSt einleuchten.

In der getrennten Überschreibung der Hofstelle könnte übrigens auch noch ein Risiko für den Freibetrag gem. § 13a ErbStG liegen - mir kommt die Zurechnung von verpachteten luf Flächen, die bereits wirtschaftlich von der Hofstelle getrennt sind, zu luf Betriebsvermögen ziemlich mulmig vor, ohne dass ich das präzis begründen könnte. In §§ 33, 34 BewG ist davon nicht explizit die Rede, aber gerade wegen der dürren Formulierung dort hat da die Rechtsprechung ziemlich wild herumdefiniert. Wenn die getrennte Überschreibung bereits das Ende des luf Betriebes bedeutet hätte, wäre da eine geballte Ladung Dynamit drin, weil in diesem Zeitpunkt dann auch ertragsteuerlich der Aufgabegewinn angefallen wäre.

Wieauchimmer - ich will einmal schauen, ob ich nicht doch den Köhne/Wesche noch in einem Umzugskarton aus einem anderen Leben herübergerettet habe: Da steht einiges dazu drinne.

Schöne Grüße

MM