Internetrecht + gültiger Kaufvertrag + Garantie

Sachlage:

Ein privater Verkäufer verkauft einen Elektroartikel über ebay mit einer
restlichen Herstellergarantie von 1 Jahr.Rechnung wird für Garantie mitgeliefert.

Plötzlich hat das Gerät einen Defekt,der neue Käufer schickt es zur Reparatur an den Hersteller,der einen technischen Fehler feststellt und es nicht reparieren kann und somit den kompletten damaligen Kaufbetrag erstattet,
allerdings auf das Konto vom ehemaligen Käufer (also dem ebay-Verkäufer),
weil dessen Daten auf dem alten Lieferschein standen.

Der neue Käufer will nun das ihm zustehende Geld.Der Verkäufer sieht nun
das Geld auf seinem Konto und gibt es nicht raus,weil er glaubt,er besitze
noch Ansprüche auf das Gerät,obwohl er es vor einem Jahr verkauft hat.

Wie ist die Rechtslage? der Verkäufer hat doch rein gar nichts mehr mit dem Artikel zu tun und will nun Profit schlagen.Es gab einen rechtsgültigen kaufvertrag.Wem steht das Geld zu und wie soll der Käufer,der auf
sein Geld wartet, sich verhalten?

Hallo,

das ist eigentlich ganz einfach. Der Verkäufer hat etwas bekommen, das ihm nicht zusteht. Er hat etwas ohne Rechtsgrund erlangt und ist „ungerechtfertigt bereichert“. Er ist nach §812 ff BGB verpflichtet, das herauszugeben. Wenn er die Kohle nicht mehr hat, kann er sich auf die so genannte „Entreicherung“ berufen, das geht aber nicht, wenn er erkennen musste, dass ihm der Betrag nicht zusteht.

Ich würde ihm einen Brief schreiben, kurze Frist, zur Zahlung auffordern, mit rechtlichen Schritten drohen. Bei Ablauf dann Mahnbescheid, Vollstreckunsgsbescheid, Pfändung, das ganze Programm. Das kostet allerdings etwas Geld, das kann mich sich aber später vom Schuldner wiederholen - vorausgesetzt, da ist was zu holen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Welche Anspruchsgrundlage?
Hallo,

deine juristischen Ausführungen in allen Ehren, aber nach der bewährten Methode „wer hat gegen wen welchen Anspruch aufgrund welcher Grundlage“ kannst Du kaum vorgegangen sein. Der Eigentümer hat Anspruch gegen den Garantiegeber. Ob dieser den Kaufpreis fälschlicherweise an den Vorbesitzer (woher ist dessen Bankverbindung eigentlich dem Garantiegeber bekannt?) oder sonst wen überwiesen hat kann dem Eigentümer doch so etwas von egal sein. Der Eigentümer hat also Ansprüche an den Garantiegeber, der Garantiegeber an den Vorbesitzer. Auf gar keinen Fall kann ich hier erkennen, dass der Eigentümer Ansprüche an den Vorbesitzer hätte. Der Kaufvertrag wurde ganz offensichtlich von beiden Seiten erfüllt.

Wie begründest Du also einen Anspruch des Eigentümers gegen den Vorbesitzer?

Gruß

S.J.

das ist eigentlich ganz einfach. Der Verkäufer hat etwas
bekommen, das ihm nicht zusteht. Er hat etwas ohne
Rechtsgrund erlangt und ist „ungerechtfertigt bereichert“. Er
ist nach §812 ff BGB verpflichtet, das herauszugeben. Wenn er
die Kohle nicht mehr hat, kann er sich auf die so genannte
„Entreicherung“ berufen, das geht aber nicht, wenn er erkennen
musste, dass ihm der Betrag nicht zusteht.

Ich würde ihm einen Brief schreiben, kurze Frist, zur Zahlung
auffordern, mit rechtlichen Schritten drohen. Bei Ablauf dann
Mahnbescheid, Vollstreckunsgsbescheid, Pfändung, das ganze
Programm. Das kostet allerdings etwas Geld, das kann mich sich
aber später vom Schuldner wiederholen - vorausgesetzt, da ist
was zu holen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

hier liegt der Fehler doch eindeutig beim Hersteller. Der hat sich mit dem Vorbesitzer auseinanderzusetzen und kann das nicht dem Eigentümer aufbürden. Wie der Hersteller sich das Geld zurück holt soll nicht das Problem des Eigentümers des Gerätes sein.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Im Ergebnis ist klar, dass der Verkäufer das Geld nicht behalten darf. Spannend ist allein, wer von ihm die Rückzahlung verlangen kann. Das hängt davon ab, ob dem Garantiegeber die Abtretung des Garantieanspruchs an den Verkäufer bekannt war oder nicht.

War die Abtretung dem Garantiegeber bekannt, kann der Käufer (weiterhin) Garantieleistung an sich verlangen und kann der Garantiegeber Rückzahlung des Geldes vom Verkäufer verlangen, weil dieser insofern ungerechtfertigt bereichert ist.

War dem Garantiegeber die Abtretung nicht bekannt, ist der Garantiegeber durch Zahlung an den Verkäufer von seiner Pflicht zur Garantieleistung mit Wirkung auch gegenüber dem Käufer frei geworden (§ 407 Abs. 1 BGB). Der Käufer hat dementsprechend keine Ansprüche mehr gegen den Garantiegeber, sondern muß sich an den Verkäufer halten. Von dem aber kann er die Herausgabe der Garantieleistung verlangen (§ 816 Abs. 2 BGB).

Hallo,
geht aus den Garantiebedingungen eigentlich hervor, ob die Garantie überhaupt auf den zweiten Besitzer übertragbar war?
Gruß
loderunner (ianal)

Warum sollte die Garantie nicht übertragbar sein.es ist doch völllig belanglos wer den defekten Elektroartikel einlöst.Die Garantie besteht
auf den Artikel.

Hallo,
geht aus den Garantiebedingungen eigentlich hervor, ob die
Garantie überhaupt auf den zweiten Besitzer übertragbar war?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Warum sollte die Garantie nicht übertragbar sein.es ist doch
völllig belanglos wer den defekten Elektroartikel einlöst.Die
Garantie besteht
auf den Artikel.

Keineswegs. Was genau die Garantiebedingungen sind, geht ausschließlich aus dem Garantievertrag hervor. Und dass die Garantie dann nur für den ersten Käufer gilt, ist nicht unüblich.
Also schau da mal rein. Es kann sein, dass Du gar keinen Anspruch auf die Garantieleistungen hattest. Und dass der Hersteller das gar nicht gemerkt hat, weil er die Adresse aus der Garantieurkunde und nicht die vom Einsender verwendet hat.

Oder hast Du das ganze mit Sachmangelhaftung verwechselt? Schau mal in die FAQ:1152
Gruß
loderunner

du hast Recht,ich meine die Sachmangelhaftung.Das Gerät wurde
am 25.11.2005 gekauft und laut Gesetz hat der Hersteller
ja eine 2jährige Haftungspflicht,so dass er den defekten Artikel
reparieren oder gleichwertig ersetzen muss.Das is mit dem Auszahlen der Summe geschehen,eben nur an den falschen Eigentümer.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

du hast Recht,ich meine die Sachmangelhaftung.Das Gerät wurde
am 25.11.2005 gekauft und laut Gesetz hat der Hersteller
ja eine 2jährige Haftungspflicht,so dass er den defekten
Artikel reparieren oder gleichwertig ersetzen muss.Das is mit dem
Auszahlen der Summe geschehen,eben nur an den falschen
Eigentümer.

Du solltest in FAQ:1152 nochmal richtig nachlesen. Es gibt keine Pflicht dazu, dass ein Ding 2 Jahre lang funktioniert. Es geht allein um Mängel, die bereits beim Kauf vorlagen. Und da im aktuellen Fall bereits mehr als 6Monate seit dsem Kauf vergangen sind, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
Es kommt hinzu, dass die Sachmangelhaftung eine Sache zwischen Händler und Käufer ist. Das Gerät wurde aber an den Hersteller geschickt und der hat den Kaufpreis erstattet, richtig?
Ein weiterer Punkt: bei der Sachmangelhaftung kann der Händler einen Teil des Kaufpreises bei der Rückgabe zurückhalten, da das Gerät ja eine Zeit lang genutzt wurde (natürlich muss er das nicht). Auch das ist hier nicht geschehen, oder?

Ich gehe daher davon aus, dass es sich tatsächlich um Garantie und nicht um Sachmangelhaftung handelt. Kontrollier also mal die Garantieurkunde / die Garantiebedingungen. Garantie ist frei gestaltbar. Und bevor man nicht weiß, was da genau drinsteht, kann man gar nichts zu dem Fall sagen.

Gruß
loderunner (ianal)

Nein,es geht um die Sachmangelleistung.es handelt sich bei dem
Artikel um einen DVd Rekorder,der einen internen technischen Defekt hat.

Das Gerät wurde an den Verkäufer (ein Versandhaus) zurückgeschickt und
die konnten Ihrer Pflicht der Reparatur des Sachmangels nicht
nachkommen und haben den kompletten neupreis erstattet.
ich nheme an.Sie haben es gar nicht an den Hersteller geschcikt,weil die Bezahlung recht prompt erfolgte und zwar vom Verkäufer nicht vom Hersteller.

Eine Garantieurkunde gab es nicht,man musste den Lieferschein mitsenden.

Laut der Ausführung des Rechtsbeispiels unter Fallbeispiele
Abschnitt a muss der Verkäufer bzw. Hersteller die vollen
2 Jahre Reparaturmaßnahmen von Defekten durchführen,die der Kunde
nicht zu verantworten hat.Einen technischen Fehler beim lesen einer DVD kann kein Kunde verursachen.

http://www.ra-kotz.de/schuldrechtsmodernisierung.htm

Jetzt geht es nur darum,dass die Verkäuferin,die das Gerät dann bei
ebay verkaufte,nun glaubt,sie könne was vom Kuchen abhaben,weil sie
es natürlich viel billiger an den Käufer verkauft hat und das geld
nicht rausgibt.

Somit steht der Eigentümer zur Zeit ohne Gerät bzw. ohne Entschädigung
da.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Vorbesitzer hat das Geld,was er zu unrecht erhalten hat,nicht einzubehalten sondern muss es rausgeben,weil es ihm nicht zusteht.
Wenn du urplötzlich etwas überwiesen bekommst,gehört es nicht automatisch dir.

Die Bankverbindung war deshalb bekannt,weil der Vorbesitzer das Gerät
damals auf Raten bezahlt hat.

Natürlich könnte man den Umweg gehen,dass der Garantiegeber sich das
Geld wiederholt und dem jetzigen Eigentümer überweist.Aber man kann
es auch kompliziert machen,wenn es einfach geht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

(schäm)
…nachdem ich mich im ersten Absatz (noch korrekt) in Rage geschrieben habe über so einen dreisten Menschen, habe ich anschliessend übersehen, dass der das Geld vom Hersteller bekommen hat. Selbstverständlich hast Du Recht.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

Der Vorbesitzer hat das Geld,was er zu unrecht erhalten
hat,nicht einzubehalten sondern muss es rausgeben,weil es ihm
nicht zusteht.
Wenn du urplötzlich etwas überwiesen bekommst,gehört es nicht
automatisch dir.

Richtig

Die Bankverbindung war deshalb bekannt,weil der Vorbesitzer
das Gerät
damals auf Raten bezahlt hat.

Aha.

Natürlich könnte man den Umweg gehen,dass der Garantiegeber
sich das
Geld wiederholt und dem jetzigen Eigentümer überweist.Aber man
kann
es auch kompliziert machen,wenn es einfach geht.

Nein, das ist kein Umweg. Wenn der Garantiegeber etwas verbockt, muss es der Eigentümer nicht ausbaden.

Gruß

S.J.

Nochmal lesen

Laut der Ausführung des Rechtsbeispiels unter Fallbeispiele
Abschnitt a muss der Verkäufer bzw. Hersteller die vollen
2 Jahre Reparaturmaßnahmen von Defekten durchführen,die der
Kunde
nicht zu verantworten hat.Einen technischen Fehler beim lesen
einer DVD kann kein Kunde verursachen.

http://www.ra-kotz.de/schuldrechtsmodernisierung.htm

Hallo,

ich würde empfehlen das noch Mal ganz genau nachzulesen. Deine Darstellung der Rechtslage ist schlichtweg falsch.

Gruß

S.J.

Sorry,das Fallbeispiel ist nicht meine Darstellung,das ist die Internetseite eines Rechtsanwaltes,und der wird ja wohl die Rechtslage
bzgl. Sachmängelleistung besser kennen als wir beide.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nicht nur lesen, auch verstehen
Ja klar, man muss aber auch verstehen, was der gute Mann da veröffentlicht. Und das steht im krassen Widerspruch zu deinen Auslegungen.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]