Hallo Ihr Rechtsexperten,
es könnte ja sein, dass sich folgender Fall so oder so ähnlich abspielt. Person_A kauft sich eine Software (und wir reden hier nur vom vollständig legalen Erwerb der Software ohne wenn und aber) und installiert diese. Alles ist prima, funktioniert. Einige Zeit erwirbt die gleiche Person_A eine Firma aus gleichem Hause, die sich jedoch mit einem etwas anderen Themengebiet beschäftigt. Man könnte sich als Beispiel vorstellen, dass Software_1 die Prüfungsfragen für eine KFZ-Fahrschule beinhaltet, während Software_2 die Prüfungsfragen für die LKW-Prüfung enthielte.
Und nun stelle Person_A fest, dass Installation der Software_2 bedeutet, dass Software_1 nicht mehr verfügbar ist. Eine Nachfrage beim Hersteller habe ergeben, dass das durchaus so üblich ist und es auch keinen Ausweg gibt. Die einzige Lösung wäre eine Deinstallation der einen und Installation der jeweils anderen Software, natürlich jedesmal mit Telefonat zwecks Freischaltcode.
Nun könnte es ja so sein, dass diese Software gar keine Freeware war, sondern Person_A knapp 100 Euro pro Version bezahlt hat. Natürlich sind mit dem Öffnen der Verpackung alle Rückgabeansprücke erschlossen (oder?) und Person_A möchte ja die Software auch gar nicht zurückgeben, sondern lediglich beide Softwaren parallel betreiben. Seht Ihr eine Chance für Person_A, ausser sich einen anderen Computer zu kaufen?
*wink*
Petzi
PS: ich vergass
Für die Beurteilung dieses fiktiven Falles mag es von Bedeutung sein, dass wir hier von einem reinen Software-Problem reden, die Hardware ist wie erforderlich
Hallo,
sorry, ich komm da nicht ganz mit. Sind die beiden Softwarepakete vom gleichen Hersteller und (wie in dem Beispiel) sogar für ähnliche Anwendungen ?
Wenn also z.B. eine Softwarefirma, nennen wir sie Miniweich, zwei Büroprogramme herstellt („Wort“ als Schreibprogramm und „Zugang“ als Datenbankprogramm) dann kann man als Käufer m.E. davon ausgehen, dass man beide parallel auf einem dafür geeigneten Rechner haben kann und die sich nicht blockieren. Tun sie es doch, ist das m.E. ein Mangel, sofern nicht auf der Verpackung darauf hingewiesen wird.
Wenn allerdings die alte Version von „Zugang“ wunderbar schnell und schlank ist und die neue Version zwar viel toller, aber auch viel langsamer und komplexer, besteht m.E. nicht unbedingt ein Mangel, wenn die nicht auf dem selben Rechner parallel laufen. Es kommt also auf den Einzelfall an.
Sind die Programme von verschiedenen Herstellern, so ist das nach meiner Meinung rechtlich erstmal Pech. Miniweich muss nicht auf seine Packung schreiben „Achtung, kaufen Sie das hier nicht, wenn Sie Software von Sternbüro haben“.
Wenn allerdings ein Mangel vorliegt, gilt das Gewährleistungsrecht bei Software genau wie anderswo. Ist die Software also wirklich fehlerhaft oder z.B. die CD kaputt, ist man nicht rechtlos, wenn die Packung auf ist.
Gruss Hans-Jürgen
***
ich kann jetzt nur was zur technik sagen 
probier mal die software in eine VM zu installieren. das könnte dir das anschafen eines 2. computers sparen.
gruß
Phillip
Nun könnte es ja so sein, dass diese Software gar keine
Freeware war, sondern Person_A knapp 100 Euro pro Version
bezahlt hat. Natürlich sind mit dem Öffnen der Verpackung alle
Rückgabeansprücke erschlossen (oder?) und Person_A möchte ja
die Software auch gar nicht zurückgeben, sondern lediglich
beide Softwaren parallel betreiben. Seht Ihr eine Chance für
Person_A, ausser sich einen anderen Computer zu kaufen?
Wieso sollten irgendwelche Ansprüche durch das Öffnen der Verpackung berührt sein? Solange nicht ein besonderer (möglicherweise vertraglich abgenickter lizenz-) technischer Grund für dieses sehr eigenartige Verhalten der Software vorliegt, dürfte die Software als mangelhaft zu bewerten und somit durchaus ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag gegeben sein. Aber kein Anspruch auf Nachbesserung, welche eine parallele Nutzung ermöglicht.
Rein interessehalber: Angenommen, die Softwarefirma habe eine Webpräsenz - wie könnte denn dann deren Homepage-Adresse lauten?
Gruss
Schorsch
Hallo Hans-Jürgen,
sorry, ich komm da nicht ganz mit. Sind die beiden
Softwarepakete vom gleichen Hersteller und (wie in dem
Beispiel) sogar für ähnliche Anwendungen ?
ja, davon könnten wir mal ausgehen. Die Firma bleibt beim Namen Miniweich und die Softwares nennen wir mal „Fragen für PKW-Führerschein“ und „Fragen für LKW-Führerschein“. Aufmachung, Bedieneroberfläche etc. seien im fiktiven Fall völlig identisch einzig die Datenbank mit den Fragen unterschiede sich. Das heisst, die Softwaren seien sich noch ähnlicher als „Wort“ und „Zugang“ in Deinem Beispiel.
Tun sie es doch, ist das m.E. ein Mangel, sofern nicht auf der
Verpackung darauf hingewiesen wird.
Nein, auf der fiktiven Verpackung sei kein Hinweis. Nach Herstellerangaben könnte aber einer tief in den AGBs stehen, den hat jedoch Person_A bisher weder gesucht noch gefunden.
Wenn allerdings die alte Version von „Zugang“ wunderbar
schnell und schlank ist und die neue Version zwar viel toller,
aber auch viel langsamer und komplexer, besteht m.E. nicht
unbedingt ein Mangel, wenn die nicht auf dem selben Rechner
parallel laufen. Es kommt also auf den Einzelfall an.
Nein, wie gesagt - es sind lediglich andere Fragen in der Datenbank. Die Oberfläche sei identisch. Also sozusagen einmal „englische Rechtschreibprüfung für Wort“ und „deutsche Rechtschreibprüfung für Wort“
Sind die Programme von verschiedenen Herstellern, so ist das
nach meiner Meinung rechtlich erstmal Pech. Miniweich muss
nicht auf seine Packung schreiben „Achtung, kaufen Sie das
hier nicht, wenn Sie Software von Sternbüro haben“.
Das ist klar, aber hier sei es der gleiche Hersteller.
*wink*
Petzi
Hi Phillip,
stimmt das wäre für A in diesen fiktiven Fall sicher eine gute Idee 
*wink*
Petzi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Schorsch,
beide Softwaren parallel betreiben. Seht Ihr eine Chance für
Person_A, ausser sich einen anderen Computer zu kaufen?
Wieso sollten irgendwelche Ansprüche durch das Öffnen der
Verpackung berührt sein?
Weiss nicht… Ich dachte, dass das so üblich ist, dass man Software nur solange zurückgeben kann, solange sie noch versiegelt ist.
Solange nicht ein besonderer
(möglicherweise vertraglich abgenickter lizenz-) technischer
Grund für dieses sehr eigenartige Verhalten der Software
vorliegt, dürfte die Software als mangelhaft zu bewerten und
somit durchaus ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag
gegeben sein. Aber kein Anspruch auf Nachbesserung, welche
eine parallele Nutzung ermöglicht.
Das ist aber doof. Denn eigentlich möchte Person_A ja beide Programme parallel nutzen und gar nix zurück geben. Das mit der Rückgabe wäre nur, um eine gewisse grimmige Befriedigung gegenüber dem Hersteller (der sich im übrigen in einem Telefonat mehr als nur unverschämt verhalten habe) zu bekommen.
*wink*
Petzi
Hallo,
ob das in diesem imaginären Fall wirklich einen Mangel darstellt, kann ich nicht sagen.
Wäre ich in dieser fiktiven Situation und würde mich nicht mit dem frechen Hersteller abgeben, sondern mit dem Händler, wo ich die Software gekauft habe. Ich würde dem das erklären und behaupten, es sei ein Mangel - kann ja sein, dass er es (ob vom Mangel überzeugt oder aus Kulanz) zurücknimmt. Vielleicht kann man den Händler mit einer beherzt (aber sachlich) vorgebrachten Reklamation beeindrucken, frei nach dem Motto „sicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit“.
Gruss Hans-Jürgen
***