Doch ‚Nö‘
mein Zitat gilt selbstverständlich nur für natürliche Personen.
Dann ist es immer noch falsch. § 278 BGB bezieht sich nämlich selbstverständlich auch auf natürliche Personen. Ich weiß nicht, woraus du etwas anderes ableitest, aber über diese Frage herrscht unter Juristen nicht einmal Streit. Weder Wortlaut noch Telos der Norm gebieten eine Beschränkung auf juristische Personen.
Wenn du ein wenig recherchierst, wirst du sicher ganz schnell auch auf Gerichtsurteile stoßen, in denen § 278 BGB auf natürliche Personen angewendet wird. Stell dir etwa vor, ich miete eine Wohnung an und bestelle mir einen Wandschrank, der von dem Verkäufer montiert wird. Der Verkäufer beschädigt dabei eine Stromleitung in der Wand. Dann schulde ich als natürliche Person dem Vermieter Schadensersatz, weil der Verkäufer hinsichtlich meiner Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vermieter Erfüllungsgehilfe ist. (Davon unabhängig schuldet der Verkäufer auch dem Eigentümer der Wohnung Schadensersatz und mir die Freistellung von der Forderung des Vermieters; aber das hat mit der Frage nach dem Erfüllungsgehilfen nichts zu tun und wird von mir nur der Vollständigkeit halber erwähnt).
278 BGB geht in dieselbe Richtung. Eine AG haftet als
juristische Person beispielsweise für die Dummheiten, die ihre
gesetzlichen Vertreter (Vorstände) oder die
„Erfüllungsgehilfen“ so anstellen.
Nicht „oder“ die Erfüllungsgehilfen, sondern nur diese.
Ob, sozusagen im Innenverhältnis, die juristische Person den
Schaden ihrem verschuldenden Organ/GF etc. geltend macht,
steht auf einem ganz anderen Blatt und hier gilt dann wieder:
jeder ist verantwrtlich für das, was er tut oder unterlässt.
Nein. Du hast geschrieben, jeder ist nur für das verantwortlich, was er selbst angerichtet hat (oder so ähnlich). Und das ist einfach nicht richtig und wird auch durch Wiederholung nicht richtiger. Die §§ 31, 278 BGB sagen genau das Gegenteil aus. Erstens ist die Frage, ob ein Regress möglich ist, davon unabhängig. Zweitens gilt gerade in Arbeitsverhältnissen, dass ein Regress oft nicht oder nur teilweise erfolgen kann. Aber das ist gehört ins Brett Arbeitsrecht.
Ich habe den Link gelesen. Ist das Dein Blog, oder ist das
Zufall mit dem Referendar ?
Meins.
Von der Sache hat der Schreiber Recht, gemäss 278 BGB müssten
tatsächlich auch Kinder für ihre Eltern haften. Das ist aber
garantiert nicht so gemeint.
Oh doch, das ist garantiert so gemeint.
Wenn Du mir jetzt sagst „das ist
vielleicht nicht so gemeint, aber es steht so da“, bitte ich
Dich doch, mal aus den Tiefen des Internets ein einziges
Gerichtsurteil mir zu zeigen, in dem ein Kind als „gesetzlich
vertretener“ für Tun oder Unterlassen der Eltern haftet.
Ich recherchie Urteile grundsätzlich nicht im Internet, sondern bei Juris, und auf Juris habe ich von zu Hause, wo ich mich gerade aufhalte, keinen Zugriff. Das ändert aber nichts daran, dass § 278 BGB auch die Haftung der Kinder für ihre Eltern umfasst. Das führt im Rahmen der sog. „gestörten Gestamtschuld“ sogar zu einem ganz klassischen Problem der Rechtswissenschaften. Dabei geht es grob gesagt darum, dass bzw. ob und wie das zurechenbare Verschulden auch im Rahmen § 254 BGB anwendbar ist bzw. welche Folgen das hat. Etwas kompliziert, aber jedenfalls als Problem nur existent, weil du garantiert falsch liegst.
Und falls du mir noch immer nicht glaubst, schlag es nach im Palandt unter § 278 Rn. 5.
Levay