Hallo,
angenommen ein junger Erwachsener der zum 1.8. seine Ausbildung beginnt und gleichzeitig (zum 1.8.) eine eigene Wohnung bezieht, d.h. einen eigenen Hauststand gründet, braucht Geld um den ersten Monat, in dem er noch nichts verdient, zu überbrücken.
Hat dieser, da er keine Einkünfte hat, Anspruch auf Unterhalt? Ich hatte mal gelesen, dass ein volljähriges Kind einen Anspruch auf ca. 640,00 EUR/Monat hat. Kann diese/r Volljährige diesen Betrag einfordern? Gibt es keinen Unterhaltsanspruch, wenn das volljährige Kind erwerbstätig ist, obwohl es im ersten Monat noch nichts verdient?
Worauf (§?) könnte man sich in einem solchen Fall berufen? Müsste man die Unterstützung von Ämtern ausschliessen, wenn die Person, von der der Unterhalt gefordert wird, in der Lage ist diesen zu leisten?
Kann es sein, dass kein Unterhaltsanspruch besteht und auch keine Unterstützung von Ämtern erwartet werden kann? Wie sollte, insbesondere dieser erste Monat, zu berbrücken sein?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung dieser Fragen
ennepe-ruhrler
Ich glaub, es gibt eine Art Darlehen vom Amt für solche Fälle. Aber … wie es mit der Miete aussieht? Da steht die Frage, ob die eigenen Wohnung sein muss, wenn U25.
Wenn dem Grunde nach kein BAB zusteht, kann man evt. noch Wohngeld beantragen.
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Ich glaub, es gibt eine Art Darlehen vom Amt für solche Fälle.
Aber … wie es mit der Miete aussieht? Da steht die Frage, ob
die eigenen Wohnung sein muss, wenn U25.
Wenn dem Grunde nach kein BAB zusteht, kann man evt. noch
Wohngeld beantragen.
Angenommen, die eigene Wohnung musste sein, da die neue Wohnung des Elternteils, bei dem der Azubi vorher gewohnt hat, sehr weit (z.B. 600km) von der Ausbildungsstätte entfernt liegt. Gäbe es denn nur die Möglichkeit mit dem Darlehen vom Amt, oder besteht evtl. doch ein Anspruch auf Unterhalt?
Dann ist wirklich zuallererst Antrag auf BAB zu stellen, schnell, weil es nichts rückwirkend gibt. Im Rahmen der Prüfung BAB wird berechnet, wie leistungsfähig die Eltern in Sachen Unterhalt sind. Wenn leistungsfähig, wird das abgesetzt bei der Berechnung BAB und dieses Geld ist von den Eltern als Unterhalt zu bekommen.
Aber im Vorhinein eigentlich nicht. Das Beste ist immer, mit seinen Eltern zu reden. Schließlich sind sie während der ersten Berufsausbildung zum Unterhalt verpflichtet, soweit zahlungsfähig.
Wenn es nicht weitergeht, Hilfe suchen, evt. Jugendamt.
Aber es gibt vom Arbeitsamt ein Darlehen unter Mobilitätsbeihilfen zur Überbrückung der ersten Zeit zwischen Arbeitsaufnahme und erstes Gehalt.
Also erst prüfen Unterhalt Eltern, dann Antrag BAB und evt. gleich ergänzenden Mietzuschuss, da bei BAB nur 199 EUR Mietanteil berücksichtigt werden.
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