Garantie oder Gewährleistung

Wie der Titel schon sagt, die Frage ist nur wer ist wann zuständig?
Bsp: Man kauft einen, sagen wir mal technischen Artikel im Geschäft. An wen werden die Anspüche vom Käufer bei Defekt gerichtet?
An den Verkäufer mit dem ja ein rechtlicher Kaufvertrag besteht oder an den Hersteller des Geräts?
Gibt es hierzu eine einfache allgemeingültige gesetzliche Regelung oder kann das Ganze über die AGBs willkürlich gestaltet werden?

Hallo,

ganz einfach. Ansprechpartner ist während der Dauer der Gewährleistung (bei Neuware 2 Jahre) immer der Händler.

Der Hersteller kann über die zwei Jahre hinaus, wenn er sein Produkt für so dauerhaft hält, eine Garantie (gratis oder gegen Zuzahlung) anbieten.

Gruss Hans-Jürgen
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FAQ:1152

Gruß
Christian

Hi Hans-Jürgen,

Der Hersteller kann über die zwei Jahre hinaus, wenn er sein
Produkt für so dauerhaft hält, eine Garantie (gratis oder
gegen Zuzahlung) anbieten.

Das finde ich sehr mißverständlich ausgedrückt. In der Ausgestaltung der Bedingungen einer Garantie ist der Anbieter ziemlich frei.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faqs/faqlist.fpl…

Nicht jeder Defekt ist IMHO automatisch ein Fall für Sachmangelhaftung ( http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Mangel ), da würde dann evtl. eine Garantie greifen.

Ulrich

Der Hersteller kann über die zwei Jahre hinaus, wenn er sein
Produkt für so dauerhaft hält, eine Garantie (gratis oder
gegen Zuzahlung) anbieten.

Das ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass auch während der zweijährigen Gewährleistungszeit Garantieansprüche bestehen können und oft auch bestehen. In solchen Fällen kann eben auch der Garantiegeber der Ansprechpartner sein - und ist es meistens auch. Denn Garantieansprüche lassen sich im Zweifel leichter durchsetzen als solche aus Sachmangelgewähr.

Levay

FAQ:1152
Den hatte ich schon gelesen. Er beantwortet die Frage mit nach Händler und Herstller mit oder. D. h. der Kunde könnte seinen Anspruch bei der Person oder Fa. seiner Wahl geltend machen? Das wiederum glaube ich nicht.

Reiner. B

Hi,

…oder. D. h. der Kunde könnte seinen
Anspruch bei der Person oder Fa. seiner Wahl geltend machen?
Das wiederum glaube ich nicht.

ist aber so. Wenn der Fall eintritt, daß ein Kunde sowohl die Sachmangelhaftung des Verkäufers in Anspruch nehmen kann als auch das Garantieversprechen des Herstellers, hat er wirklich (erstmal) die freie Auswahl.

Der Verkäufer kann seine Haftung auf Sachmangelfreiheit (als gewerblich Handelnder) nicht einschränken.
Der Hersteller könnte hingegen durchaus in seine Garantiebedingungen schreiben, daß diese nur dann greift, wenn keine Ansprüche aus der Sachmangelhaftung bestehen.

Gruß Stefan