Hallo,
ich schildere mal folgenden Fall und möchte gern wissen, welche Strafe für Person C zu erwarten ist.
Person A - neue Lebensgefährtin von B
Person B - Mann
Person C - vorherige Lebensgefährtin von B
Person D - guter Freund
Person E - 2 Sanitäter
Also: Person B trennt sind vor etwa 1 Jahr von Person C um mit Person A zusammen zu leben. Im März diesen Jahres zieht Person C bei Person B aus und bezieht eine eigene Wohnung. Person A zieht daraufhin bei Person B ein.
Seit dem Auszug von Person C steigt diese immer wieder Person B nach (liebt Person B noch immer, will das Person B zurück kommt usw.). Im laufe der letzten 7 Monate werden durch Person C an Person A immer wieder Drohungen ausgesprochen, dass Person A Person C nicht über den Weg laufen solle, da sonst etwas passiert … Aufgrund einiger Vorkommnisse in der Vergangenheit hält Person B den Kontakt zu Person C aufrecht, möchte aber nicht mehr mit Person C zusammen sein (also keine Beziehung mehr, nur noch Freunde). Immer wieder versucht Person B dies Person C klar zu machen.
Person C ist auf für einige Wochen (etwa von Anfang Mai bis Mitte Juni) in therapeutischer Behandlung (morgens um 7Uhr in Tagesklinik, nachmittags um 16 Uhr nachhause).
Anfang Oktober ereignet sich folgendes:
Person C klingelt bei Person A und B. Person B öffnet die Tür um Person C nachhause zu schicken. Person C ist alkoholisiert. Person C lässt sich nicht nachhause schicken und verschafft sich gewaltsam Zutritt zu der Wohnung von A und B. Es kommt zu einem Handgemenge in der Küche. Person C zieht ein Schubfach auf und holt ein Messer heraus. Mit den Worten "Wenn Person C Person B nicht haben kann, dann soll Person B niemand haben) sticht Person C bei Person B in den Brustbereich und verletzt Person B lebensgefährlich. Dann geht Person C auf Person A zu und versucht diese ebenfalls zu verletzten - ohne Erfolg. Person B blutet stark. Person B gelingt es Person C in das angrenzende Schlafzimmer zu drücken und weißt Person A an, die Wohnung zu verlassen. Person A nimmt Schlüssel und Handy und verlässt fluchtartig die Wohung. Person A alarmiert aus dem Auto den Krankenwagen und holt Person D dazu. Person A bleibt vorerst außerhalb der Wohnung und Sichtweite. Person D geht in die Wohnung und „entfernt“ Person C aus der Wohnung. Person C verlässt die Wohnung und geht auf direktem Weg in die eigene Wohnung (2 Straßen entfernt).
Der Krankenwagen mit den Personen E trifft ein. Person A betritt wieder die Wohnung. Person B wird notversorgt. Eine der Personen E und Person D holen aus dem Krankenwagen eine Trage für Person B. In dieser Zeit betritt Person C wieder die Wohnung.
Person B liegt auf dem Bett. Person A kniet am Kopfende neben Person B. Person C steht am Fußende des Bettes. Als Person D Person C nach draußen bringen will, wirft Person C ein sehr scharfes Messer nach Person A. Person A wird leicht am Handgelenk verletzt, muss allerdings auch medizinisch versorgt werden.
Person C wird durch gerufene Polizei verhaftet und sitzt nun in U-Haft.
Person B ist auf dem Weg der Besserung, wird jedoch noch viele Wochen Schmerzen und Einschränkungen haben.
Person A geht es soweit wieder ganz gut.
Person C hat das Messer auf dem Weg von der einen zur anderen Wohnung aus der Originalpackung entfernt und diese weggeworfen (Packung wurde gefunden und Polizei übergeben).
Das ist der Fall. Was kann man nun für Person C für eine Strafe erwarten? Wir haben wirklich Angst und bitten um rasche Hilfe bzw. Aussage.
Vielen Dank im Voraus und ganz liebe Grüße
Hallo,
ich merke, wie wichtig Dir das ist, daher versuche ich mal eine Antwort. Es ist allerdings, das muss ich gleich sagen völliges „Glaskugellesen“.
Mit den Vergehen, die C „nebenbei“ begangen hat (Nötigung, Nachstellung) halte ich mich hier nicht weiter auf, die sind zweitrangig.
Wenn wir uns nur auf die Messerattacken und das Werfen beschränken, ist das ein (zumindestens) mehrfacher Versuch des Totschlags, verbunden mit mehrfacher schwerer Körperverletzung.
Der Unterschied zwischen versuchtem Totschlag und versuchtem Mord liegt in den so genannten Mordmerkmalen (211 StGB). Wenn eins davon erfüllt ist, kann Mord angeklagt werden. Ich würde in diesem Fall das Mordmerkmal „Heimtücke“ bejahen, da C ganz plötzlich in die Schublade griff und sich die Opfer keines Angriffs versahen und möglicherweise innerhalb von Sekunden damit konfrontiert wurden. So einfach ist das aber nicht, das Gericht wird in diesem Fall genau die Absichten von C beleuchten.
Ein ganz wichtiger Hinweis: Das Gericht wird in diesem Fall mit Sicherheit prüfen lassen, ob C voll schuldfähig war, also im Hinblick auf Tagesklinik und Alkohol. Wenn verminderte Schuldfähigkeit erkannt wird, setzt das die Strafe herab. Wenn es sich um eine so genannte Vollrauschtat handelt (zu besoffen, um mitzubekommen, was er macht) kann er dafür bestraft werden, dass er sich so besoffen hat.
Eine seriöse Prognose, welche Strafe zu erwarten ist, ist hier natürlich nicht möglich. Das kommt entscheiden auf die Aussagen von C und der Zeugen an, sowie des Gutachters, der ggf. über die Schuldfähigkeit zu entscheiden hat.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hallo!
Der Unterschied zwischen versuchtem Totschlag und versuchtem
Mord liegt in den so genannten Mordmerkmalen (211 StGB). Wenn
eins davon erfüllt ist, kann Mord angeklagt werden. Ich würde
in diesem Fall das Mordmerkmal „Heimtücke“ bejahen, da C ganz
plötzlich in die Schublade griff und sich die Opfer keines
Angriffs versahen und möglicherweise innerhalb von Sekunden
damit konfrontiert wurden.
Das würde ich anders sehen - denn es war eine verbale Auseinandersetzung und ein „Handgemenge“ vorausgegangen. Da noch von Arglosigkeit zu reden halte ich für abwegig. Ansonsten halte ich mich hier zurück - was weiß ich, was da am Ende dabei rauskommen wird…wahrscheinlich irgendwas zwischen Freispruch und lebenslänglich. Bei dem Motto „Wenn ich Dich nicht haben kann soll Dich auch kein anderer haben“ könnte man vielleicht an einen niedrigen Beweggrund denken. Aber wie Du schon richtig erkannt hast - mehr als Orakeln ist das alles nicht.
Gruß,
Florian.
Also mal meine Wertung. ich halte mich auch nur mit den tätlichen Angriffen auf:
- Angriff auf B
M. E. wohl versuchter Totschlag…wer in Brustbereich sticht muß eigentlich wissen, dass er das Herz verletzten und damit den Tod herbeiführen kann, das wurde zumidnest billigend in Kauf genommen (so genannter bedingter Vorsatz).
Die Dame hat aber wohl einen psych. Knacks und war betrunken…also ist die Frage, ob und wieweit Schuldfähigkeit gegeben ist.
Wenn nicht…droht die Klapse. Ansonsten dürfte eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohen
Mordversuch dürfte sehr unwahrscheinlich sein. Wenn ich das richtig verstehe, hat sie in fremder Wohnung ein Messer gefunden und benutzt. Heimtücke ist die Ausnutzung der Wehr- oder Arglosigkeit…das sehe ich nicht…scheint eher nicht wirklich geplant gewesen zu sein. Sonstige niedirge Beweggründe…fraglich…sieht eher nach Affekthandlung aus, auch wenn sie sich bewußt in die den Affekt auslösende Situation gebracht hat.
Angriff auf A:
Totschlagsvorsatz nicht offenkundig aber zumindest gefährliche bzw. versuchte gefährliche Körperverletzung; mehr kann man wohl auch bei dem messerwurf nicht unterstellen (in dubio pro reo)
Wenn sie also schuldfähig ist, dürfte sie mehrere jahre in den Knast gehen…, denke ich. Bei Bestrafung mit [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ich hab nochmal in meinem Tröndle/Fischer nachgeblättert (ein Buch wie ein Mordwerkzeug…)
Arg- und Wehrlosigkeit scheint als Voraussetzung für Heimtücke gegeben, allerdings nennt die Kommentierung noch ein BGH-Urteil, wonach der Täter das bewusst ausnutzen muss, das möchte ich hier bezweifeln. Wie Du ganz richtig sagst, kommt es auch auf den zeitlichen Ablauf an. Gab es ein Wortgefecht und Handgemenge, scheidet Heimtücke auch für mich aus. Stand der Täter am Besteckschrank, ist das Ziehen des Messers und das Beschimpfen „ich oder keiner“ und das Zustechen quasi Eins, schon eher. Aber durch das oben genannte BGH-Urteil ist Heimtücke für mich erstmal vom Tisch.
Ob der Spruch „ich oder keiner“ für niedrige Beweggründe reicht, weiss ich nicht. Ich stelle mir es so vor, dass C vielleicht garnicht mit der Absicht kam, zu töten und von der vorgefundenen „trauten Atmosphäre“ so überwältigt war, dass ihm/ihr eine Sicherung rausgesprungen ist. Kann also m.E. auch beim versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung bleiben. Zum Thema „niedere Beweggründe“ sind die Kommentatoren sehr einsilbig, das wird praktisch nicht beschrieben.
Aber, wie gesagt, Ergebnis=Glaskugel.
Gruss Hans-Jürgen
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Hallo Hans Jürgen,
will nicht klugscheißern aber nur eine Frage.
Wenn wir uns nur auf die Messerattacken und das Werfen
beschränken, ist das ein (zumindestens) mehrfacher Versuch des
Totschlags, verbunden mit mehrfacher schwerer
Körperverletzung.
Hier meintest du doch wahrscheinlich gefährliche und nicht schwere KV oder?
Fragender Gruß Katie