Unterhalt getrennt lebender Ehegatte

Die Ehefrau möchte den Unterhalt, den der Ehemann als solches auch akzeptiert notariell beglaubigen lassen.
In dem Vertrag soll nur drin stehen, das der Ehemann x € zahlen soll monatlich.
Der Ehemann möchte jedoch sicher sein, das auch im Fall, das sich einige Tatbestände ändern, er diesen Vertrag noch nachträglich ändern kann. Müssen diese Tatbestände (zb die Ehefrau arbeitet wieder oder hat einen neuen Partner oder die Miete ist durch Wohngeld geringer, oder der Ehemann verdient weniger Gehalt oder bekommt mit einer neuen Partnerin ein Kind) aufgeführt werden oder steht dem Ehemann auch ohne das diese Dinge im Vertrag stehen jederzeit die Möglichkeit offen den Vertrag anzufechten wenn sich eben neue Tatsachen ergeben das er den Unterhalt kürzen kann.
Danke im Voraus
Tobi@s

Hallo Tobias,

mir ist ein Fall aus einer Fachzeitschrift bekannt, da hat der Ehemann einen Vergleich akzeptiert, wo auf die Möglichkeit der Abänderung verzichtet wurde.

Jetzt ist der Mann schwer krank und hat eine neue Ehefrau. Die zahlt jetzt den Unterhalt an die Ex weiter.

Gehaltseinbrüche (Krankheit, Arbeitslosigkeit, weitere Kinder, neue Ehefrau(en), Ende der Kinderbetreuungszeit, Ehe bzw. Partnerschaft des Unterhaltsempfängers, Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten usw. sollten als Abänderungsgrund in den Vertrag. Nicht vergessen Fehlverhalten des Unterhaltsempfängers, die z. B. an den § 1579 BGB angelehnt werden können.

Dafür gibt es sogar eine juristische Formel die auf einen Paragraphen beruht. Leider kann ich Dir diesen nicht sagen.

Ich persönlich habe grundsätzlich Blähungen wenn es um Vergleiche und privat ausgehandelte Notarverträge in Punkto Zahlungspflicht geht. Ein kleiner Formulierungsfehler kann sich fatal auswirken. Hier http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/56/Ke… findest Du z. B. so einen Grund für meine Bauchschmerzen.

Einige weitere Urteile findest Du hier http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/56

Mein Vorschlag wäre, tituliere den Kindesunterhalt. Befristung auf die Volljährigkeit und evtl. eigene Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung, Mieteinnahmen bei ererbten Haus usw.) nicht vergessen.

Den Exenunterhalt soll der Richter festlegen. Soviel mehr kostet das bei der Scheidung dann auch nicht.

Für Väter in Trennungssituationen gibt es im Internet spezielle Foren. Dort kannst Du speziell auf die Erfahrung von anderen zurückgreifen. Beispielsweise www.vafk.de/forum oder www.pappa.com.

Gruß
Ingrid

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