Musik in Website einbinden

Hallo,

ist das Einbinden von Musik in eine Website erlaubt(nicht zum Download - nur als Hintergrundmusik), wenn es sich um bekannte Sänger handelt. Verhält sich das wie auf normalen Veranstaltungen, also kostenlose Werbung, oder ist das Urheberrechtsverletzung?

Vielen Dank
mfg:smile:
René

Auch hallo,

das verstehe ich nicht: Du nimmst an, dass man „auf Veranstaltungen“ geschützte Musik „als Werbung“ frei wiedergeben darf. Womit begründest Du das ?

Gruss Hans-Jürgen
***

huhu,

das verstehe ich nicht: Du nimmst an, dass man „auf
Veranstaltungen“ geschützte Musik „als Werbung“ frei
wiedergeben darf. Womit begründest Du das ?

Leider kann ich das nicht mal belegen…ich hab es nur mal gehört - kann auch nicht sagen, wann und von wem…ich Bild mir ein, das hat mal ein Produzent im Fernsehen im Rahmen dieser Superstar-Shows gesagt.

Begründen würde ich es damit, dass ich auch eine CD im Auto laut hören darf und ich kann mich auch an den Straßenrand stellen und Musik hören(ohne jemanden zu belästigen->wäre dann Fall fürs Ordnungsamt). Ich kann mich noch an die Zeit erinnern, als alle Groofys mit nem Radio auf der Schulter rumgerannt sind und ihre Tonbänder abgespielt haben. Ich mache ja quasi Werbung für das Lied - nicht für mich.

Nun möchte ich jedoch nicht meine Hand ins Feuer legen - vor allem dann nicht, wenn es sich um kommerzielle Nutzung handelt. Denn da, glaube ich, ist es auf jeden Fall verboten.
Wenn es jedoch auch im privaten Bereich verboten ist, dann vergiss das, was ich schrieb. Ich bild mi eben nur ein, dass ich das gehört habe.

mfg:smile:
rené

Hallo,

ich muss sagen, dass ich im Bereich Urheberrecht wirklich „blank“ bin, vielleicht kennt sich hier jemand besser aus.

Was lediglich bruchstückhaft bei mir hängen geblieben ist, ist die Tatsache, dass man im priaten Kreis eine CD einlegen kann, ohne dafür Lizenzgebühren zahlen zu müssen, aber sobald das den Charakter einer „Vorführung“ hat (und ggf. Dritte dazustossen) wäre das GEMA-pflichtig. Dabei ist es nach meiner halblaienhaften Einschätzung auch nicht relevant, ob das im Web oder auf der Strasse passiert.

Aber, wie gesagt, ohne Gewähr. Schau doch mal auf http://www.gema.de ich hab leider im Moment keine Zeit, mich da einzuarbeiten.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

ist das Einbinden von Musik in eine Website erlaubt(nicht zum
Download - nur als Hintergrundmusik), wenn es sich um bekannte
Sänger handelt. Verhält sich das wie auf normalen
Veranstaltungen, also kostenlose Werbung, oder ist das
Urheberrechtsverletzung?

Sofern du nicht Urheber bist oder dir die Nutzungsrechte eingeräumt wurden ist das eine „klassische“ Urheberrechtsverletzung, die das volle Programm mit Abmahnung, Unterlassungserklärung, Schadenersatz, teuren Anwaltsrechnungen und allem PiPaPo nach sich ziehen dürfte.

Gruß

S.J.

Hallo,

warum willst Du das tun??
Sollen die Besucher der Website diese möglichst zügig wieder verlassen?? Meiner Meinung nach ist das bei Websites von Bands oder Musikern OK, aber sonst eher abschreckend.

VG,

Birgit

Danke an alle für die hinweise…dann ist es wohl doch nicht so einfach.

Hallo,

ist das Einbinden von Musik in eine Website erlaubt(nicht zum
Download - nur als Hintergrundmusik), wenn es sich um bekannte
Sänger handelt. Verhält sich das wie auf normalen
Veranstaltungen, also kostenlose Werbung, oder ist das
Urheberrechtsverletzung?

Sofern du nicht Urheber bist oder dir die Nutzungsrechte
eingeräumt wurden ist das eine „klassische“
Urheberrechtsverletzung, die das volle Programm mit Abmahnung,
Unterlassungserklärung, Schadenersatz, teuren
Anwaltsrechnungen und allem PiPaPo nach sich ziehen dürfte.

auch nach §52UrhG?

Aber, wie gesagt, ohne Gewähr. Schau doch mal auf
http://www.gema.de ich hab leider im Moment keine Zeit, mich
da einzuarbeiten.

danke für die Seite…da werd ich jetzt wohl öfters mal sein.

mfg:smile:
rené

Hallo,

ob das Vorhaben als „öffentliche Wiedergabe“ einzustufen ist, möchte ich anzweifeln. Aber auch im §52 steht „Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.“

Das hier geplante wäre eine „öffentliche Zugänglichmachung“ laut §19a. Detailliert ist die Rechtslage unter http://ddi.informatik.hu-berlin.de/unterrichtsentwue… dargelegt.

Gruß

S.J.

auch nach §52UrhG?

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§ 19a - Danke!!!
das war es, was ich suchte!

danke und mfg:smile:
rené