Hallo,
gibt es in Deutschland das Rechtsinstitut der „einseitigen Verpflichtungserklärung“?
Beispiel: ein Grundeigentümer verpflichtet sich, dass er innerhalb eines Jahres mit der Verbauung einer Fläche beginnt, die ihm die Gemeinde zugewiesen hat. Der Grundeigentümer unterschreibt dafür auf der Gemeinde ein Blatt Papier wo die Verpflichtung draufsteht. Wäre das eine einseitige Verpflichtungserklärung, oder wie würde man so etwas bezeichnen? Gibt es eine solche einseitige Erklärung nur im öffentlichen Recht oder auch im Privatrecht? Es ist ja kein Vertrag, da ja nur eine Person unterschreiben muss.
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Ich würde das schon für einen Vertrag halten, auch wenn er einseitig verpflichtend ist. Eine Schenkung ist auch einseitig verpflichtend und trotzdem ein Vertrag. Ich frage mich allerdings schon, wieso jemand so einen Vertrag unterschreiben sollte. Typischerweise wird der Unterzeichner doch eine Gegenleistung von der Gemeinde haben wollen, oder…? Vielleicht die Erteilung der Baugenehmigung.
Etwas, was auf deine Fragestellung passt, also ein einseitiges Rechtsgeschäft, wäre eine Auslobung. Jemand verspricht an einen u.U. unbestimmten Personenkreis eine bestimmte Leistung, wenn jemand eine bestimmte andere Leistung oder einen Erfolg erbringt. Z.B.: „Wer meinen Hund findet, erhält 100 Euro.“ Hier gibt es keinen Vertragspartner, keinen anderen, der zu etwas verpflichtet wäre, es ist nur der Auslobende, der sich verpflichtet.
Levay
Huhu,
oje, schon lange her. Ich fang mal an, aber hier tummeln sich jede Menge Juristen, die das noch ergänzen können.
Ich habe mir als typisches einseitiges Rechtsgeschäft die so genannte „Auslobung“ gemerkt, also z.B. das Versprechen einer Belohnung für irgendwas. Nach meiner Einschätzung müssten auch z.B. Testamente oder Kündigungen von Verträgen auch einseitige Rechtsgeschäfts sein.
Es gibt auch zweiseitige Rechtsgeschäfte, wo die eigentliche Verpflichtung zur Leistung nur bei einer Seite liegt, z.B. Schenkung. Hier würde ich -mit aller Vorsicht- auch das genannte Beispiel einordnen.
Aber, wie gesagt, meine Kurse im bürgerlichen Recht sind schon laaange her. Gern darf man mich korrigieren.
Gruss Hans-Jürgen
***
Ich würde das schon für einen Vertrag halten, auch wenn er
einseitig verpflichtend ist. Eine Schenkung ist auch einseitig
verpflichtend und trotzdem ein Vertrag. Ich frage mich
allerdings schon, wieso jemand so einen Vertrag unterschreiben
sollte. Typischerweise wird der Unterzeichner doch eine
Gegenleistung von der Gemeinde haben wollen, oder…?
Vielleicht die Erteilung der Baugenehmigung.
Levay
Hallo Levay,
weisst du ob ein solcher Vertrag in Deutschland zulässig wäre? Die Gemeinde erteilt dem Bauherr die Baugenehmigung nur wenn dieser sich verpflichtet innerhalb eines Jahres mit dem Bau zu beginnen? Wäre das ein öffentlich-rechtlicher Vertrag? Auf gleicher Augenhöhe befinden sich die Vertragspartner wohl nicht, die Gemeinde sitzt am längeren Hebel. Denn was bleibt dem Bauherr auch anderes übrig als auf diese Forderung der Gemeinde einzugehen, sonst verliert er ja das Baurecht? Damit wäre der Bauherr streng genommen von der Gemeinde erpressbar, was dem Wesen eines Vertrages doch total widerspricht.
Viele Grüßen
Martin
Ja, es würde sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln. Ich habe in meinem Leben nur eine Klausur zu diesem Thema geschrieben und bin da auch prompt durchgefallen, womit ich sagen möchte: Ist nicht mein Spezialgebiet 
Das von mir gewählte Beispiel ist insofern etwas unglücklich, als eigentlich ja immer ein Anspruch auf eine Baugenehmigung besteht, wenn keine bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Gründe dagegen sprechen. Ich bin mir spontan nicht sicher, ob das der Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entgegenstünde, gehe aber eigentlich nicht davon aus. (Mehr dazu findest du in den §§ 54 ff. VwVfG.) Eher neige ich zu der Annahme, dass der Bauherr selbst schuld ist, der einen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterschreibt, obwohl er die Baugenehmigung auch ohne einen solchen bekommen hätte, also ohne Gegenleistung. Andererseits gibt es ja auch Ausnahmen, also Situationen, in denen die Baugenehmigung nicht erteilt werden muss, wenn sie nämlich von einem Dispens abhängt. Jetzt lehne ich mich etwas weit aus dem Fenster, denn auch Baurecht gehört nicht zu meinen Spezialgebieten, aber ich glaube, der Dispens steht im Ermessen der Behörde. (Ich bin gerade zu faul, es nachzulesen.)
Levay